Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107865/2/Fra/Ka

Linz, 26.09.2001

VwSen-107865/2/Fra/Ka Linz, am 26. September 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn CC, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Mag. KV, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.8.2001, VerkR96-2287-2001/Her, wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und der EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:   I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 3 bis 7 stattgegeben; insoferne wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich der Fakten 2 und 8 wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt 8) die Sanktionsnorm des § 134 Abs.1 und Abs.3a durch Einfügen des Gesetzeszitates "KFG 1967" zu ergänzen ist. Im Spruchpunkt 2) ist die verletzte Verwaltungsvorschrift "EG-VO 3821/85, Art.15" durch Einfügen des "Abs.2, dritter Satz" zu ergänzen.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich der Fakten 2 und 8 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 800,00 Schilling (entspricht 58,14 €) zu zahlen. Zu den Verfahren hinsichtlich der Fakten 3 bis 7 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a Z.2 und 3, 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)   1.) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden), 2.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG iVm EG-Verordnung 3821/85, Artikel 15 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage), 3.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 3. Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage), 4.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-Verordnung 3820/85, Artikel 7 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage), 5.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-Verordnung 3821/85, Artikel 15 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage), 6.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-Verordnung 3820/85, Artikel 8 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage), 7.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-Verordnung 3820/85, Artikel 6 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage) und 8.) wegen Übertretung des § 134 Abs.1 und Abs.3a iVm § 58 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er   am 31.1.2001 gegen 10.30 Uhr das Sattelzugfahrzeug BGL-AV353 auf der B 138 Pyhrnpass Straße auf Höhe von Sattledt kommend in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat und dabei 1.) auf Höhe von Strkm.10,256, Ortschaft Unterhart, die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überschritten hat und anschließend bei einer bei Strkm.9,360 durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass, 2.) das Schaublatt vom 29.1.2001 bereits am 27.1.2001 um 7.38 Uhr eingelegt wurde und am 30.1.2001 um 8.56 Uhr entnommen wurde, wodurch die Wochenendruhezeit aufgezeichnet war und der Aufzeichnungszeitraum insgesamt ca. 73 Stunden und 18 min entspricht, obwohl der erlaubte Aufzeichnungszeitraum 24 Stunden beträgt, 3.) der Tachograf um 11.58 Uhr geöffnet wurde und um 13.32 Uhr geschlossen wurde, wobei während dieser Zeit lt. Wegstreckenaufzeichnung ca. 25 km zurückgelegt wurden, 4.) die 45-minütige Lenkpause nach 4 1/2 Stunden Lenkzeit nicht eingehalten wurde, 5.) lt. Schaublatt vom 30.1.2001 dieses um 9.22 Uhr eingelegt und am 31.1.2001 um 7.46 Uhr entnommen wurde, wodurch der 24-Std. Zeitraum nicht eingehalten wurde, 6.) sich dadurch eine Gesamteinsatzzeit von 25 Stunden 7 min. ergibt, da die Ruhezeiten nicht einer gesetzl. Mindestdauer von 8 Stunden entsprachen, da am 31.1.2001 von 07.47 Uhr bis 10.29 Uhr ohne Unterbrechung das Fahrzeug gelenkt wurde, wobei ein neues Schaublatt eingelegt war, 7.) eine Gesamtlenkzeit von ca. 12 Std. 28 min. ergibt, obwohl die max. Lenkzeit 10 Std. beträgt, 8.) und bei der Kontrolle gegen 10.30 Uhr festgestellt wurde, dass innerhalb der letzten 2 Std. vor Aushändigung des Schaublattes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Freilandstraßen sowie 80 km/h auf Autobahnen mehrmals überschritten wurde, da um ca. 9.18 Uhr laut Schaublatt eine Geschwindigkeit von ca. 106 km/h, um ca. 9.58 Uhr eine Geschwindigkeit von ca. 99 km/h, um ca. 10.08 Uhr eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sowie um ca. 10.12 Uhr eine Geschwindigkeit von ca. 99 km/h eingehalten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   § 44a Z1 VStG erfordert, die als erwiesen angenommene Tat im Spruch entsprechend zu konkretisieren, wozu es der Anführung aller Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Last gelegten Verhaltens erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Sachverhaltselemente im Spruch des Straferkenntnisses derart festgestellt werden müssen, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. Dazu gehört auch die Feststellung der genauen Tatzeit. Diese Ausführungen ergeben sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen der Tatumschreibung im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung. Die Fakten 3, 4 und 7 entsprechen nicht diesen Kriterien, weil im Spruch des Straferkenntnisses jeweils die Angabe des Tattages fehlt. Da auch in den Verfolgungshandlungen (Strafverfügung vom 23.2.2001 und Rechtshilfeersuchen vom 19.3.2001 sowie Zeugeneinvernahme vom 18.6.2001) keine genaueren Tatumschreibungen erfolgt sind, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Es hat zwar der Vertreter des Bw auch in den Akt Einsicht genommen, was als Verfolgungshandlung gilt. Geht man davon aus, dass bei der Akteneinsichtnahme auch in die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Sattledt vom 2.2.2001 Einsicht genommen wurde, ist diese Akteneinsicht dennoch nicht als taugliche Verfolgungshandlung zu beurteilen, weil auch darin nicht - siehe oben - zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, welche Fakten nun dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Dass jedoch der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten interpretativ zu ermitteln hätte, ist aus Rechtschutzüberlegungen abzulehnen.   Im Spruchpunkt 5 wird dem Bw zur Last gelegt, das Schaublatt am 30.1.2001 um 09.22 Uhr eingelegt und am 31.1.2001 um 7.56 Uhr entnommen zu haben, wodurch der 24 -Stunden Zeitraum nicht eingehalten wurde. Worin dabei eine Überschreitung des 24-Stunden Zeitraumes liegen soll - diesbezüglich ist der Argumentation des Bw beizutreten - ist nicht nachvollziehbar. Im Spruchpunkt 6 wird dem Bw vorgeworfen, dass sich eine Gesamteinsatzzeit von 25 Std. und 07 min. ergebe, da die Ruhezeiten nicht einer gesetzlichen Mindestdauer von 8 Stunden entsprachen, da am 31.1.2001 von 07.47 Uhr bis 10.29 Uhr ohne Unterbrechung das Fahrzeug gelenkt wurde, wobei ein neues Schaublatt eingelegt war. Woraus die Überschreitung der oa Gesamteinsatzzeit durch ununterbrochene Lenkung des Fahrzeuges am 31.1.2001 von 07.47 Uhr bis 10.29 Uhr resultieren soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die dem Bw in den Punkten 5 und 6 des Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten bilden daher auf der Grundlage ihrer Umschreibung keine Verwaltungsübertretungen, die in den Punkten 3, 4 und 7 dem Bw zur Last gelegten Übertretungen sind verfolgungsverjährt. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, in diesen Punkten eine den Spruchanforderungen i.S. des 44a Z.1 VStG entsprechende Umschreibung vorzunehmen.   Was das Faktum 2 anlangt, hat der Bw den objektiven Tatbestand betreffend nichts Substantielles vorgebracht. Der Bw räumt ein, dass es zu einer Überschreibung der Schaublätter gekommen ist, meint jedoch, dass die entsprechende Vorschrift jedoch derartig gravierende Überschreibungen verhindern will, dass der Aussagewert der Schaublätter darunter leidet. Da dies im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht geschehen sei und damit der Zweck dieser Ordnungsnorm nicht gefährdet wurde, sei dies insbesondere im Rahmen der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt worden.   Diese Übertretung ist somit durch das von der Erstinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen. Zu den Strafzumessungsgründen wird auf die Ausführungen unter dem Punkt "Strafbemessung" - siehe unten - verwiesen.   Zum Faktum 8 bringt der Bw vor, das Schaublatt dürfe nicht bei der Kontrolle der Verordnung EG 3820 (21)/85 Geschwindigkeitsüberprüfung herangezogen werden. Werde trotzdem anders verfahren, so erwirke der Polizeibeamte eine Willenserklärung vom Fahrer entgegen den Grundsätzen von Treue und Glauben und gegen die guten Sitten, denn der Fahrer zeige Schaublätter (nach Verlangen) in gutem Glauben vor, er werde bezüglich der Arbeitszeiten, also nach den Verordnungen EG 3820 (21)/85 kontrolliert. Ausschließlich dafür sei nach der EG-Kontrollrahmenverordnung 88-599 die Diagrammscheibe vorgesehen. Erst nachdem der amtshandelnde Gendarmeriebeamte eine Geldstrafe von 300 S für die Geschwindigkeitsüberschreitung mündlich verlangt hätte und er diese jedoch nicht sofort in österreichischen Schillingen begleichen habe können, sei eine weitere Verkehrskontrolle durchgeführt worden. Dabei sei der Gendarmeriebeamte in die Fahrzeugkabine des von ihm gelenkten Fahrzeuges eingestiegen, ohne dass hiefür die erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen wären und sei sohin widerrechtlich in das Fahrzeug eingedrungen. Erst im Fahrzeug habe er die Herausgabe der gegenständlichen Schaublätter verlangt. Die Erlangung dieses Beweismittels sei sohin widerrechtlich erfolgt und könne dieses im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht herangezogen werden.   Dieser Argumentation des Bw ist entgegenzuhalten, dass die Richtlinie 88/599/EWG lediglich Mindestanforderungen an die Kontrolle der ordnungsgemäßen, einheitlichen Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr.3820/85 und (EWG) Nr.3821/85 festlegt. Nach Artikel 3 Abs.2 dieser Verordnung sind Gegenstand der Straßenkontrollen ua auch das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes (Feststellung eines möglichen Missbrauches des Gerätes und/oder der Schaublätter). Die Schlussfolgerung des Bw, dass die Erlangung der Schaublätter durch deren Aushändigung sohin widerrechtlich erfolgt sei und diese im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als Beweismittel nicht herangezogen werden können, ist nicht überzeugend. Der Oö. Verwaltungssenat kann hier kein Beweisverwertungsverbot erkennen.   Nicht überzeugend ist auch das Argument des Bw, dass, weil ihm bereits im Punkt 1 des bekämpften Strafbescheides eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, aufgrund dessen nicht auch im Punkt 8 nochmals eine Strafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt werden dürfe.   Gemäß § 134 Abs.3a KFG 1967 können zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs.1 3. Satz, 4. Halbsatz als Ort der Begehung der Übertretung, wenn a) die Übertretung mit dem Fahrtschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und b) aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde; wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden.   Dies bedeutet eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip des § 22 VStG. Auch wenn mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen am Schaublatt aufscheinen, darf nur eine geahndet werden. Genau das hat die belangte Behörde gemacht. Sie hat, obwohl auf dem Schaublatt mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen aufscheinen, dem Bw lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Sämtliche Überschreitungen liegen jedoch einige Minuten vor der Anhaltung des vom Bw gelenkten Sattelzugfahrzeuges und sind aus dem Schaublatt ersichtlich. Die unmittelbar vor der Anhaltung wahrgenommene Geschwindigkeitsüberschreitung - nicht angefochten - wurde jedoch mittels Lasermessgerät festgestellt. Weshalb die gemäß Punkt 8 mittels Schaublatt festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht geahndet hätten werden dürfen, weil auch unmittelbar vor der Anhaltung eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser festgestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar.   Weitere Beweise waren im Hinblick auf die spruchgemäße Entscheidung nicht aufzunehmen. Was die bestätigten Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, ist der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt und beziehen sich die Berufungsausführungen im Wesentlichen auf Rechtsfragen sowie auf die Strafhöhe.   Die Ergänzungen der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm war gemäß § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) i.V.m. § 44a Z.2 und Z.3 VStG erforderlich.   I.4. Strafbemessung:   Der Bw bringt vor, dass er lediglich 17.000 S netto monatlich verdient und hievon an monatlichen Raten für den beruflich notwendigen PKW 3.759,88 S aufzuwenden habe. Weiters habe er an Unterhaltsverpflichtungen 420 DM für seine Tochter Chanel aufzuwenden, die in Frankfurt bei ihrer Mutter wohne. Für die Wohnung habe er monatlich 5.400 S aufzuwenden. Daneben kommen noch die Aufwendungen des täglichen Bedarfes, insbesondere der Lebensführung - auch während der Arbeit. Aufgrund dessen sei die Strafe jedenfalls angemessen zu reduzieren.   Der Oö. Verwaltungssenat kann selbst im Hinblick auf die glaubhaft vorgebrachte Argumentation des Bw bezüglich seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht finden, dass die Strafen nicht den Kriterien des § 19 VStG entsprechen würden. Zutreffend hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht zutage getreten. Zum Unrechtsgehalt führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes aus: "Zusammenfassend wird noch darauf hingewiesen, dass auch unter dem Blickwinkel der in letzter Zeit fast täglich passierten schweren Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Schwerfahrzeugen besonders Bedacht auf die exakte Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten zu legen ist. Die Verwendung von Schaublättern ist zwingend vorgeschrieben und ist eine Nichtverwendung durch keine - in welcher Form auch immer geartete - Verantwortung zu rechtfertigen. Ein Schaublatt bildet in unzähligen Situationen die einzige Möglichkeit, das Fahrverhalten zu rekonstruieren und stellt ein gerichtliches Beweismittel dar. Der Beschuldigte als Berufskraftfahrer hat eine besonders verantwortungsvolle Rolle im Straßenverkehr und ist vorauszusetzen, dass er - in Kenntnis aller in Betracht kommenden Bestimmungen - diese genauestens einhält."   Diese Ausführungen sind zu unterstreichen. Worin in Bezug auf das Faktum 2 der Zweck der verletzten Ordnungsnorm nicht gefährdet worden sein soll und daher eine Strafreduzierung angemessen wäre, ist nicht erkennbar. Auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen waren gravierend. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund 7 % ausgeschöpft wurde. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen daher auch spezial- und generalpräventive Überlegungen entgegen.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r

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