Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107868/2/Ga/Mm

Linz, 20.09.2001

VwSen-107868/2/Ga/Mm Linz, am 20. September 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 26. März 2001, VerkR96-11758-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 26. März 2001 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 FSG für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm angelastet: "Sie haben am 1.9.2000 gegen 20.00 Uhr den Pkw .. auf öffentlichen Straßen vom Bahnhof S in Richtung A1 (Westautobahn) gelenkt und setzten Ihre Fahrt in Fahrtrichtung W bis zum Parkplatz G bei km 254,400 im Gemeindegebiet O fort, wo Sie Ihre mitfahrende Ex-Lebensgefährtin M B schlugen und mit dem Umbringen bedrohten und die Fahrt, nachdem Frau B aus dem Fahrzeug flüchtete, in Fahrtrichtung W fortsetzten." Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.   Mit der gegen dieses Straferkenntnis am 12. April 2001 eingebrachten - ohne Angabe von Gründen von der belangten Behörde erst am 17. September 2001 vorgelegten - Berufung verweist der Beschuldigte darauf, "daß ich in dieser Angelegenheit bereits vom Landesgericht als rechtskräftig verurteilt worden bin. Ich habe wegen dem mir zur Last gelegten Vorfall eine Freiheitsstrafe vom 2. September 2000 bis 2. November 2000 in der Justizanstalt W abgebüßt. Ich bitte Sie dies zu überprüfen und die Angelegenheit als abgehandelt zu betrachten."   Der mit dem vorliegend angefochtenen Schuldspruch wider den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf erfüllt weder den Tatbestand einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende, gültige Lenkberechtigung) noch den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung überhaupt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden und die Einstellung des zu diesem Vorwurf geführten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG zu verfügen war. Ob das von der Strafbehörde dem Beschuldigten vorliegend angelastete Verhalten justizgerichtlich strafbare Tatbestände (Körperverletzung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung) zu verwirklichen geeignet war und ob dazu der Berufungs-werber, wie vorgebracht, einer strafgerichtlichen Ahndung bereits zugeführt worden ist, konnte auf sich beruhen. Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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