Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107869/2/Fra/Ka

Linz, 24.09.2001

VwSen-107869/2/Fra/Ka Linz, am 24. September 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn ZB, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.8.2001, VerkR96-10007-2001, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:     I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000,00 Schilling (entspricht 363,36 Euro) herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500,00 Schilling (entspricht 36,34 Euro).   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S (EFS 6 Tage) verhängt, weil er am 25.6.2001 um 19.56 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A 1 Westautobahn bei Strkm.170,000 in Fahrtrichtung Salzburg das Kraftfahrzeug pol.Kennz. entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h (erlaubte Höchsgeschwindigkeit)" mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:   Der Bw bringt vor, er sehe sich nicht in der Lage, die volle Höhe der verhängten Strafe zu begleichen, weil er eine monatliche Kreditrate von 3.090 S und eine weitere monatliche Kreditrate von 4.096 S zu begleichen habe. Seine monatliche Untermiete betrage 3.000 S. Aufgrund seines monatlichen Einkommens von 15.370 S bleiben ihm nach oben stehenden Abzügen ein Restbetrag von 5.164 S. Da er schon am Existenzminimum lebe, bitte er um Nachlass des Strafausmaßes.   Im Hinblick auf die durch Unterlagen belegten Kreditverpflichtungen sowie durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung ist das Vorbringen des Bw bezüglich seines Einkommens und seiner Kreditverpflichtungen glaubhaft. Daraus resultierte die Herabsetzung der Strafe. Die belangte Behörde hat nämlich das Einkommen auf 20.000 S geschätzt, ohne diese Schätzung dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.7.2001 vorzuhalten. Ist nun das tatsächliche Einkommen des Bw geringer als angenommen, muss dies die Behörde gegen sich gelten lassen. Anders wäre es, wenn die Behörde die Schätzung dem Bw mitgeteilt hätte, der Bw die Schätzung auch akzeptiert und erst in seinem Rechtsmittel eine andere Einkommenssituation behauptet hätte.   Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 70 % überschritten. Dass mit dieser enormen Geschwindigkeitsüberschreitung die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt wurden, liegt auf der Hand. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Unfallursachen zählen. Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Als Verschuldensform ist daher Vorsatz anzunehmen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war daher trotz Geständnis und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw, welche als mildernd gewertet wird, sowie der Tatsache, dass im Verfahren keine erschwerenden Umstände zutage getreten sind, nicht vertretbar. Dagegen sprechen auch spezial- und generalpräventive Überlegungen.   Der Bw wird abschließend darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Antrag um Ratenzahlung zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu stellen wäre.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r

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