Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107884/2/SR/Ka

Linz, 01.10.2001

VwSen-107884/2/SR/Ka Linz, am 1. Oktober 2001 DVR.0690392  

B E S C H L U S S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des DI H L, S Straße, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. August 2001, Zl. VerR96-7539-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), beschlossen:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Rechtsgrundlagen:   §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000.   Entscheidungsgründe:   1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, weil er am 2.12.2000, in der Zeit zwischen 22.13 und 22.18 Uhr in W, an der Kreuzung Sstraße mit der Hstraße die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nicht rechtzeitig angezeigt und bei der anschließenden Fahrt auf der Sstraße, 50 Meter westlich der Kreuzung R nicht so weit rechts gelenkt hatte, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer möglich gewesen wäre. Deswegen wurden gegen den Bw Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 1.000 S (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.   In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde die Partei hingewiesen, dass sie zur Berufungserhebung berechtigt ist und im Falle der Berufung das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einzubringen hat.   Laut Rückschein wurde das oben angeführte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding dem Bw am 21. August 2001 eigenhändig zugestellt.   2. Gegen dieses eigenhändig zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 10. September 2001 bei der Behörde erster Instanz mündlich eingebrachte und niederschriftlich aufgenommene Berufung.   3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat mit Schreiben vom 26. September 2001, eingelangt am 28. September 2001, diese Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass die Zustellung am 21. August 2001 durch eigenhändige Übernahme bewirkt worden ist und die Berufungsfrist am 4. September 2001 geendet hat. Zustellmängel sind weder in der Berufung noch im Verfahren hervorgekommen. Die Berufung wurde am 10. September 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding mündlich erstattet und anschließend niederschriftlich festgehalten. Der Bw hat die eigenhändige Übernahme des Straferkenntnisses bestätigt und als Ausfolgungszeitpunkt den 21. August 2001 - übereinstimmend mit dem Rückscheinabschnitt - bezeichnet.   Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der Einbringung der Berufung war ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.   4.2. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.   Aufgrund der Aktenlage und der Äußerungen des Bw war als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis durch eigenhändige Übernahme am 21. August 2001 rechtswirksam zugestellt worden ist.   Damit war jedoch die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 10. September 2001 eingebrachte Berufung verspätet. Die Ausführung, dass eine frühere Einbringung der Berufung nicht möglich gewesen wäre, könnte einen Hinderungsgrund darstellen. Trotz dieser Äußerungen wäre der Bw in der Lage gewesen, die Berufungsschrift auf eine andere Weise rechtzeitig einzubringen und sich beispielsweise der Post zu bedienen. Eine Beurteilung der möglichen Hinderungsgründe hat aber in diesem Rahmen nicht zu erfolgen. Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 5. September 2001 rechtskräftig geworden ist. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt. Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.   Gemäß § 64 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Verspätet

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