Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107887/2/Fra/Ka

Linz, 18.10.2001

VwSen-107887/2/Fra/Ka Linz, am 18. Oktober 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn TK, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.9.2001, VerkR96-12054-2000-Hu, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 320,00 Schilling (entspricht 23,26 Euro), zu zahlen.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.600 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 18.10.2000 um 14.20 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, auf der Linzer Autobahn A 25, bei km 3,989, in Fahrtrichtung Linz, das KFZ, Kz. , mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 37 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 23.10.2000, GZ: P-1356/00-Mü, sowie auf die nachfolgende Zeugenaussage des Meldungslegers BI M, LGK für Oö, Verkehrsabteilung vom 4.5.2001. Aus der oa Anzeige geht hervor, dass der Bw am 18.10.2000 um 14.20 Uhr den PKW, Marke Mercedes Benz, Type 210, Farbe dunkelblau, mit dem Kz.: (D), auf der Linzer Autobahn A 25, km. 3,989, Gemeinde Pucking, Bezirk Linz-Land in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat, wobei er eine Geschwindigkeit von 167 km/h anstatt der erlaubten 130 km/h gefahren sei. Unter der Rubrik "Beweismittel" wird ausgeführt, dass der oa Tatbestand durch die Streife Wels 20, BI M, während eines angeordneten Verkehrsüberwachungsdienstes mit dem Dienst-MR BG-4.863 dienstlich mit einem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, Typ LR 90-235/P, Nr. S 1451, durch BI M, welcher die Messung durchführte, festgestellt wurde. Der Standort des Meldungslegers sei auf der Linzer Autobahn A 25, km.3,630, Gemeinde Pucking, Bezirk Linz-Land, gewesen. Der Laser-VKGM habe am Display eine Geschwindigkeit von 173 km/h angezeigt, nach Abzug der 3% gemäß der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sei somit eine Geschwindigkeit von 167 km/h verwertbar gewesen. Die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Messung habe somit 359 m betragen. Die Anhaltung habe auf der A 1, Westautobahn Ausfahrtsbereich Traun stattgefunden. Dem Lenker sei das Messergebnis vorgezeigt worden. Die einwandfreie Funktion des Lasermessgerätes sei gemäß den Richtlinien (vor und während der Messung, sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes) durch Selbsttest, Nullmessung etc. festgestellt worden. Der PKW habe sich zum Zeitpunkt der Messung auf dem linken Fahrstreifen befunden und sei eindeutig das gemessene Fahrzeug gewesen. Das Fahrzeug sei mit dem roten Visierpunkt an der vorderen Kennzeichentafel anvisiert worden. Am richtigen Zustandekommen des Messergebnisses bestehe kein Zweifel. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug sei auszuschließen. Unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen" wird ausgeführt, dass K angegeben habe, er sei der Meinung gewesen, nur 130 km/h gefahren zu sein.   In der nachfolgenden Zeugenaussage vor der BPD Wels vom 4.5.2001 gab der Meldungsleger an, sich an die Übertretung noch genau erinnern zu können. Der Lenker K sei von ihm im herannahenden Zustand mit der geeichten Laserpistole gemessen worden. Die Möglichkeit, dass er ein anderes Fahrzeug gemessen habe, könne er völlig ausschließen. Die Angaben des Bw, er sei zum Messzeitpunkt von einem österreichischen Fahrzeug überholt worden, sei nicht richtig. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Bw am linken Fahrstreifen einen Überholvorgang getätigt habe. Es sei auch nicht richtig, dass er sich bei der Messung in einem Gebüsch befunden hätte. In diesem Bereich gäbe es kein Gebüsch. Beim Messpunkt handelt es sich um die Betriebsumkehre in Pucking. Weiters legte der Meldungsleger den Eichschein für das betreffende Lasergerät vor. Aus diesem ergibt sich, dass das Gerät am 25.11.1998 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31.12.2001 abläuft. Außerdem wurde vom Meldungsleger das Messprotokoll vorgelegt.   Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat weiters dem Antrag des Bw, seine Beifahrerin, Frau RR, wh. in B zeugenschaftlich im Rechtshilfeweg einvernehmen lassen, stattgegeben. Diese gab vor der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost am 16.7.2001 an, zum Zeitpunkt der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung auf dem Beifahrersitz gesessen zu sein. Der PKW sei vom Bw gesteuert worden. An den Vorfall selbst könne sie sich noch sehr genau erinnern. Da sie schon wiederholt diese Strecke befahren haben, hätten sie gewusst, dass hier Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden. Der Bw habe sich speziell auf diesem Streckenabschnitt an die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten. Der Bw sei zum Zeitpunkt der angeblichen Geschwindigkeitsmessung auf dem rechten Fahrstreifen gefahren. Dies wisse sie deshalb so genau, weil sie zu diesem Zeitpunkt von mehreren Fahrzeugen überholt worden seien. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Messbeamte frei sichtbar gewesen wäre. Tatsächlich sei der Beamte beim Messpunkt hinter einem Gebüsch gestanden. Beim angeblichen Messpunkt, den der Beamte angibt, handle es sich ihrer Meinung nach um den Anhaltestandpunkt in ca. 1,5 km Entfernung. Am Messpunkt seien sowohl am Fahrbahnrand Büsche vorhanden gewesen. Sie persönlich habe den Eindruck gehabt, dass nur deutsche Fahrzeuge kontrolliert worden sind, denn wesentlich schnellere Fahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen seien nicht belangt worden.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   Der Bw beruft dem Grunde und der Höhe nach. Unter dem Aspekt der unrichtigen bzw. mangelnden Sachverhaltsfeststellung bemängelt der Bw, dass die Behörde unrichtigerweise lediglich von den Aussagen des einschreitenden Beamten ausgehe, obwohl seine Aussage als auch die der einvernommenen Zeugin, die in keinem Naheverhältnis zu ihm stehe, ergeben habe, dass er keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h, sondern lediglich von 130 km/h unterwegs gewesen sei, als er zwischen dem Knoten Wels und dem Knoten Linz im Gebüsch einen Polizisten mit einer Laserpistole bemerkte. Zu diesem Zeitpunkt sei er gerade von einem österreichischen Fahrzeug überholt worden. Dies habe auch die Beifahrerin Frau RR bestätigt. Unter dem Aspekt der unrichtigen Beweiswürdigung bringt der Bw vor, die belangte Behörde hätte nicht begründet, warum sie den Angaben des einschreitenden Beamten mehr Glauben geschenkt hat, als seinen Angaben und den Angaben seiner Beifahrerin, die in keinem Naheverhältnis zu ihm stehe. Unter dem Aspekt der Strafhöhe meint der Bw, die Strafhöhe sei überhöht angesetzt worden. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er zur Zeit arbeitslos ist. Es liege kein schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, da er die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe. Es seien auch keine nachteiligen Folgen eingetreten, sodass eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt ist. Der Sachverhalt rechtfertige auch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, da ein geringfügiges Verschulden vorliege und weiters keine nachteiligen Folgen eingetreten sind.   Der Bw stellt sohin den Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge die verhängte Geldstrafe von 1.600 S nach freiem Ermessen auf ein schuldangemessenes Maß herabsetzen, in eventu gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen und ihn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   Würde man isoliert den letztgenannten Antrag des Bw lesen, müsste man zum Ergebnis kommen, es handelt sich beim vorliegenden Rechtsmittel ausschließlich um eine Berufung gegen das Strafausmaß. Die Intention und der Aufbau der Berufung richtet sich doch eindeutig auch gegen die Schuldfrage, wobei im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bemängelt wird. Der Oö. Verwaltungssenat pflichtet jedoch im Ergebnis der Beweiswürdigung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei, wenn sie die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund des Ergebnisses des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens (siehe Punkt 1.1.) als erwiesen annimmt.   Der Oö. Verwaltungssenat fügt hinzu:   Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (vgl. VwGH vom 18.3.1998, Zl.97/03/0307 und das darin zitierte Vorerkenntnis). Einem mit einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Zur Widerlegung des Ergebnisses der Messung hätte der Bw konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen müssen, betreffend die Aufstellung, die Einstellung und die Bedienung des Gerätes. Er hätte aufzuzeigen gehabt, auf welche Art und Weise vom Meldungsleger Bedienungsvorschriften nicht beachtet worden seien und dass gegen das Messergebnis aus bestimmten, sich aus dem Aufstellungsort des Messgerätes ergebenden Gründen Bedenken bestünden. Der Bw sowie seine Beifahrerin haben jedoch lediglich behauptet, dass die höchstzulässige Geschwindigkeit eingehalten wurde sowie dass der Meldungsleger hinter einem Gebüsch gestanden sei. Dass sich am Standort des Meldungslegers, an dessen Richtigkeit sich laut seiner Zeugenaussage keine Zweifel ergeben, keine Büsche vorhanden sind, sondern es sich um die Betriebsumkehre Pucking handelt, konnte sich der Oö. Verwaltungssenat durch einen Lokalaugenschein überzeugen. Am Fahrbahnrand befindet sich eine Leitschiene und eine Lärmschutzwand. Erst hinter dieser Wand sind Büsche vorhanden. Wäre der Meldungsleger hinter diesen Büschen gestanden - wofür kein Anhaltspunkt besteht - hätte er die Messung nicht durchführen können. Was die Aussage der Beifahrerin Frau RR betrifft, ist festzustellen, dass diese zwar auch ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, aufgrund des Bekanntschaftsverhältnisses zu dem Bw der Wille zur Wahrheit offenbar abgeschwächt war. Es ist aussagepsychologisch auch nicht abwegig anzunehmen, dass eine emotionale Bindung eine die Wahrheitsfindung hinderliche Voreingenommenheit des Zeugen hervorrufen kann. Schwer nachvollziehbar ist auch die Aussage, den Gendarmeriebeamten gesehen zu haben, wenn dieser - nicht frei sichtbar - hinter einem Gebüsch gestanden ist.   Der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand ist daher sowohl objektiv und, weil der Bw keine Gründe vorgebracht hat, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräften würde, auch subjektiv erwiesen, weshalb die Berufung dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen war.   I.4. Strafbemessung:   Die belangte Behörde hat auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen, als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw sowie als straferschwerend die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewertet. Festzustellen ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe 40 % überschritten wurde. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu 16 % ausgeschöpft. Der Oö. Verwaltungssenat kann darin eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erblicken. Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Erwägungen entgegen, auch wenn keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Unfallursachen zählen. Zu vernachlässigen ist auch nicht die Umweltbelastung. Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen wie die gegenständliche passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden in Kauf genommen. Als Verschuldensgrad ist daher zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen, weshalb eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausscheidet.   Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. F r a g n e r

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