Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107888/2/Fra/Ka

Linz, 09.10.2001

VwSen-107888/2/Fra/Ka Linz, am 9. Oktober 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Mag. VK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.9.2001, AZ. VerkR96-4835-2000-BB/KB, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.   Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.       Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil sie am 27.9.2000 um 07.03 Uhr den PKW, Kz: , in Ottensheim auf der Hostauerstraße gelenkt hat und den im Kreisverkehr fahrenden Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" durch Kreuzen/Einbiegen/Einordnen zum unvermittelten Bremsen/zum Ablenken des Fahrzeuges genötigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:   § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Dies bedeutet, dass die Sachverhaltselemente im Spruch des Straferkenntnisses derart festgestellt werden müssen, dass unmissverständlich klargestellt ist, welche Tat als erwiesen angenommen wurde. Der Spruch ist so hinreichend zu konkretisieren, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. Diese Kriterien zur Tatumschreibung entwickelte der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur. Enthält die Tatumschreibung im Spruch des Strafbescheides einen Alternativvorwurf, liegt ein Verstoß gegen § 44a Z1 VStG vor (VwGH 17.9.1992, 92/18/0180). Der angefochtene Spruch entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht diesen Kriterien. Der Bw wird vorgeworfen, einen Fahrzeuglenker durch Kreuzen/Einbiegen/Einordnen zum unvermittelten Bremsen/zum Ablenken eines Fahrzeuges genötigt zu haben. Es liegen somit mehrere Alternativvorwürfe vor. Auch die vorangegangenen Verfolgungshandlungen (Strafverfügung vom 11.10.2000, VerkR96-4835-2000, Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.11.2000, Zl. VerkR96-4835-2000-OJ/HA, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.2.2001) enthalten denselben Tatvorwurf und sind deshalb als untaugliche Verfolgungshandlungen zu qualifizieren. Die Zeugenniederschrift vom 27.12.2000 könnte als taugliche Verfolgungshandlung angesehen werden. Dass ein Beschuldigter entgegen anderslautenden Verfolgungshandlungen aus einer einzigen Zeugenniederschrift einen den oa Kriterien entsprechenden Tatvorwurf zu interpretieren hätte, muss aus Rechtsschutzüberlegungen abgelehnt werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Spruch des Straferkenntnisses auch dann inhaltlich rechtswidrig ist, wenn nicht angeführt wird, welche Straße in welche Richtung die Beschuldigte und der andere Lenker befuhren (vgl. VwGH vom 18.11.1981, Slg.10594 A). Da somit während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es schon aus den genannten Gründen verwehrt, eine den Kriterien des § 44a Z1 leg.cit. entsprechende Spruchänderung vorzunehmen. Auf das meritorische Vorbringen der Bw war daher nicht weiter einzugehen.   3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. F r a g n e r

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