Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107906/2/Fra/Ka

Linz, 19.10.2001

VwSen-107906/2/Fra/Ka Linz, am 19. Oktober 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.8.2001, AZ. VerkR96-10673-2000, betreffend Übertretung des § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960, zu Recht erkannt:     I. Die Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 1.500,00 Schilling (entspricht 109,01 Euro) herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 150,00 Schilling (entspricht 10,90 Euro)     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 96 Stunden) verhängt, weil er am 3.8.2000 um 11.05 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der A1, Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Regau bei km 224,400 verbotenerweise auf der Autobahn den Pannenstreifen befahren hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   Unstrittig ist, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort den Pannenstreifen befahren hat.   Der Bw möchte nun mangelndes Verschulden insoferne glaubhaft machen, als er vorbringt, dass es kurz vor der Ausfahrt Regau zu einem Stau gekommen ist und er in den Parkplatz, der sich kurz vor der Ausfahrt befindet, einbiegen wollte, damit er sich eine eventuelle Ausweichroute auf der Karte aussuchen könnte. Am Pannenstreifen sei ein Polizist gestanden, der eine Geste zeigte, die er so verstanden habe, dass er zu ihm vorfahren sollte. Er sei dann nicht in den Parkplatz, sondern dem Polizisten entgegen gefahren. Der Polizist hatte ihm erklärt, dass er widerrechtlich den Pannenstreifen befahren hätte. Er wollte dem Polizisten den Vorgang erklären. Leider habe sich der Polizist in einem derart aufgeregten Zustand befunden, dass er ihn überhaupt nicht zu Wort habe kommen lassen. Unter anderem habe er ihn als Trottel bezeichnet und da er nicht Autofahren könne, sei es besser, er solle mit der Bahn fahren. Er (der Bw) möchte anmerken, dass er im Jahr ca. 70.000 km fahre und seit 33 Jahren unfallfrei unterwegs sei. Er habe keinen Eintrag in Flensburg und sei sicher in der Lage, eine solche Situation einschätzen zu können. Aufgrund des unmöglichen Verhaltens des Polizisten sei es sinnlos gewesen, sich auf eine Diskussion einzulassen. Er habe auch in keinster Weise einen Verkehrsteilnehmer behindert.   Der Version des Bw steht die Version des Meldungslegers wie folgt entgegen:   Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 4.8.2000, GZ. P 2787/00-Mi, wurde der spruchgemäße Sachverhalt von RI. M im Zuge einer Verkehrspatrouille mit dem Kz: , dienstlich wahrgenommen. Herr RI. M sicherte den sich bildenden Rückstau auf der A 1, Strkm.224,400, Fahrtrichtung Wien, ab, da sich im Bereich der Ausfahrt Regau ein schwerer Unfall ereignete. Im Zuge dieses Verkehrsunfalles sei auch der linke Fahrstreifen in Fahrtrichtung Wien gesperrt worden. Unter der Rubrik "c Angaben des Verdächtigen" der Anzeige wird ausgeführt, dass der Bw zum Sachverhalt befragt sinngemäß angab, er habe den Pannenstreifen benutzt, da er in Regau die Autobahn verlassen wollte. Falls ein Einsatzwagen den Pannenstreifen benutzen wollte, könne er auch in die angrenzende Wiese ausweichen. Er habe seiner Ansicht nach durch die Benützung des Pannenstreifens niemand behindert.   Der Meldungsleger wurde auch zur oa Rechtfertigung des Bw am 14.11.2000 zeugenschaftlich vernommen. Er gab vor der BPD Linz Folgendes zu Protokoll "Ich halte meine Anzeige vom 3.8.2000 vollinhaltlich aufrecht, da sie der Richtigkeit entspricht. Ich hatte an diesem Tag Motorradverkehrsstreife. Auf der A1 im Bereich der Ausfahrt Regau, Fahrtrichtung Salzburg, hatte sich ein schwerer Verkehrsunfall ereignet. Ich habe meine Kollegen der Außenstelle Seewalchen unterstützt. Der linke Fahrstreifen der Fahrtrichtung Wien war gesperrt, deshalb hat sich im Bereich der Ausfahrt Regau ein erheblicher Rückstau gebildet. Bei diesem Unfall gab es einen Schwerverletzten, welcher mit dem Hubschrauber abtransportiert werden musste. Ich befand mich deshalb nicht am Stauende, weil ich kontrollierte, wie lange der Rückstau bereits zurückreichte. Ich wendete mein Motorrad am Pannenstreifen, kurz vor der Ausfahrt Regau und wollte mich wieder an das Stauende begeben und den ansteigenden Rückstau zu überwachen, als auf der Höhe der Ausfahrt des Parkplatzes mir sodann der Lenker mit dem Kennzeichen am Pannenstreifen entgegen kam. Da er die Parkplatzeinfahrt nicht benutzte, winkte ich ihn zu mir her. Es wurde die Amtshandlung am Pannenstreifen durchgeführt. Er führte an, dass er die Ausfahrt Regau benutzen wollte und deshalb auf dem Pannenstreifen fuhr. Auf meine Frage, wo er denn hingefahren wäre, wenn ein Einsatzfahrzeug am Pannenstreifen gekommen wäre, gab er mir zu Antwort, dass er dann eben auf die Wiese ausgewichen wäre. Die Anschuldigung, dass ich diesen Lenker als "Trottel" bezeichnet hätte, weise ich auf das Entschiedenste zurück. Der Beschuldigte hat den Pannenstreifen wiederrechtlich zum Zweck der Ausfahrt Regau benutzt, um sich die lange Wartezeit zu ersparen."   Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Aufgrund der Aussagen des Meldungslegers sowie aufgrund der Aussagen des Bw ist unstrittig, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit widerrichtlich mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug den Pannenstreifen befahren hat. Das Vorbringen des Bw insoferne, dass, wenn ihn ein Polizist herbeiwinke, er diesem selbstverständlich entgegenfahre, ist nicht geeignet mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, weil ja der Bw schon vorher den Pannenstreifen befahren hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bw - wie er vorbringt - auf den sich vor der Ausfahrt befindlichen Parkplatz fahren wollte. Faktum ist, dass er bereits den Pannenstreifen befahren hatte, woraus die Tatbildmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung resultiert. Im Übrigen wird an den Aussagen als Meldungsleger insoferne, als sich der Bw dahingehend verantwortet hat, den Pannenstreifen deshalb benutzt zu haben, um in Regau die Autobahn zu verlassen, nicht gezweifelt. Zu bedenken ist dabei, dass der Meldungsleger seine Aussagen unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, während sich der Bw nach Opportunität verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen.   Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Hinsichtlich dieser Delikte besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bei diesen Delikten hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem oa Vorbringen ist dies dem Bw nicht gelungen. Auch wenn der Bw keinen Verkehrsteilnehmer behindert hat, ändert dies nichts an der Erfüllung des Tatbestandes.   Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.   I.4. Strafbemessung:   Die Strafe ist nach dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat (§ 19 Abs.1 VStG) sowie nach den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (§ 19 Abs.2 iVm § 32 StGB) zu bemessen.   Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat am 1.6.1993, VerkR-939-1993 eine Verordnung erlassen. Diese Verordnung stützt sich auf § 49a Abs.1 VStG. Nach § 49a Abs.1 leg.cit. kann die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1.000 S vorschreiben darf.   Mit der oa Verordnung wurde für eine Übertretung des § 46 Abs.4 litd. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S bestimmt. § 49a Abs.1 VStG nimmt auf § 19 Abs.1 leg.cit. Bezug, woraus resultiert, dass durch die Geldstrafe der Unrechtsgehalt - für die gegenständliche Übertretung 800 S - festgesetzt wird. Im gegenständlichen Fall wiegt der Unrechtsgehalt schwer. Insofern muss der belangten Behörde beigepflichtet werden, wenn sie im angefochtenen Straferkenntnis ausführt, dass der Grund für den Verkehrsstau ein schwerer Verkehrsunfall gewesen ist und es daher jederzeit möglich gewesen wäre, dass ein Einsatzfahrzeug, Rettung etc. den Pannenstreifen benötigt hätte. Der Unrechtsgehalt indiziert auch ein nicht unerhebliches Verschulden, weil aufgrund der Aussage des Meldungslegers davon auszugehen ist, dass der Bw den Pannenstreifen nur deshalb benützte, um die Ausfahrt Regau zu benutzen um sich dadurch eine längere Wartezeit zu ersparen. Die Interessen der Verkehrssicherheit wurden daher in einem gravierenden Maße gefährdet. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe war jedoch tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Einerseits ist zu bedenken, dass es zu einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht gekommen ist. Der Bw ist unbescholten. Dies ist ein Milderungsgrund. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Strafe ist auch den aktenkundigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommenssteuerbescheid sowie zusätzliche Angaben des Bw, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r

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