Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108569/9/BR/Pe

Linz, 29.10.2002

VwSen-108569/9/BR/Pe Linz, am 29. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn DP, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 10. September 2002, Zl.: VerkR96-2780-2002, wegen Übertretung der StVO, nach der am 29.10.2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das Strafausmaß wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, §  51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber eine Geldstrafe von 220 Euro und für den Nichteinbringungsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt, weil er am 18.3.2002 um 15.11 Uhr als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Marchtrenk auf der A 25 bei Km 12,600, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe.

2. Die Erstbehörde stützte den Schuldspruch auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamter, welche im Zuge einer Nachfahrt diese mittels ProViDa - Aufzeichnung dokumentierten.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er lediglich lapidar ausführt, dass der Sachverhalt nicht richtig dargestellt wäre. Er beantragt, dass man sich mit ihm schriftlich in Verbindung setzen wolle.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war in Wahrung der gemäß Art.VI EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und die Sichtung der ProViDa-Aufzeichnung anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.10.2002, anlässlich welcher auch der Meldungsleger RevInsp. S zeugenschaftlich zum Vorfall einvernommen wurde.

5. Folgender Sachverhalt kann somit als erwiesen gelten:

5.1. Wie sich aus der Videoaufzeichnung schlüssig und ohne Anhaltspunkte für etwaige Fehlanzeigen der Fahrgeschwindigkeit ergibt, fuhr der Berufungswerber im Verband von zwei weiteren Fahrzeugen mit deutschen Kennzeichen im besagten Autobahnabschnitt zwischen Kilometer 12,600 (Zeit 15:10:35 Uhr) und Kilometer 19,600 (Zeit 15:14:10 Uhr). Die Fahrt erfolgte mit zahlreichen Geschwindigkeitsvariationen bei immer wieder notwendigen Bremsmanövern wegen der in diesem Bereich bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen und dadurch bedingter "Hindernisse" in Form langsamer fahrender Fahrzeuge. Ebenso erfolgten zahlreiche Überholvorgänge bei dichtem Schwerverkehrsaufkommen. Mehrfach wurde in deutlich sichtbarer und zweifelsfreier Weise der Sicherheitsabstand zu den jeweiligen Vorderfahrzeugen bis auf wenige Fahrzeuglängen verkürzt.

Diesbezüglich wurde der Berufungswerber bereits mittels Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. April 2002, Zl. III-S-3.532/02/A mit 100 Euro und wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs.2 StVO (außerhalb des Beschränkungsbereiches von 100 km/h) um 41 km/h (Fahrgeschwindigkeit 171 km/h) mit 200 Euro rechtskräftig bestraft.

Aus Gründen der sich hier auf sieben Kilometer ausdehnenden Nachfahrstrecke und der damit einhergehenden Überschneidung von behördlichen Zuständigkeitsgrenzen, teilt sich im gegenständlichen Fall das an sich subjektiv tatseitig einen gewissen Fortsetzungszusammenhang aufweisende Tatverhalten auf zwei Behörden.

Der Berufungswerber teilt in Reaktion zur seiner Ladung zum Verhandlungstermin per Schreiben vom 22.10.2002 mit, aus Kostengründen zur Berufungsverhandlung nicht zu erscheinen. Darin rügt er einen angeblich zu geringen Nachfahrabstand des Überwachungsfahrzeuges. Ebenfalls weist er auf den Umstand einer im Zusammenhang mit dieser Anzeige bereits bezahlten Geldstrafe hin. Abschießend ersucht der Berufungswerber um objektive Beurteilung der Videoaufzeichnung.

5.2. Der Oö. Verwaltungssenat gelangt durch die Bilddokumentation zur zweifelsfreien Überzeugung der Richtigkeit des Tatvorwurfes. Der im Verband von zwei weiteren Fahrzeugen fahrende Berufungswerber fand sich in der gegenständlichen Phase der Aufzeichnung in der Mitte der zwei anderen - auf dem Parkplatz Pichl von der Gendarmerie angehaltenen - Fahrzeuge. Die Fahrt kann wahrlich als rasend und zu einer erhöhten Unfallneigung beitragend erachtet werden. Dies belegt das starke Verkehrsaufkommen und die zahlreich erforderlichen Überholvorgänge, bei teilweise krasser Unterschreitung des Sicherheitsabstandes. Letzterer ist hier jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Der Gendarmeriebeamte kommentierte in seiner zeugenschaftlichen Aussage den Ablauf der Nachfahrt im Zuge der Sichtung des Videos. Dabei ergibt sich auch, dass die sieben Kilometer in etwas mehr als dreieinhalb Minuten durchfahren wurden, was auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 120 km/h schließen lässt. Schon daraus ergeben sich zwingend wesentlich höhere Geschwindigkeitsspitzen, da die Fahrt immer wieder durch andere überholende Fahrzeuge (am rechten Fahrstreifen herrschte starker Lkw-Verkehr) "behindert" bzw. "gebremst" wurde.

Nicht übersehen wird jedoch, dass der Berufungswerber wegen dieses im Ergebnis fortgesetzten, jedoch formal als anderes Delikt zu qualifizierenden Verhaltens, bestraft wurde. Dies wurde über Rückfrage bei der BPD Wels bestätigt.

6. In rechtlicher Hinsicht kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende rechtliche Subsumption des hier zu beurteilenden Tatverhaltens durch die Behörde erster Instanz unter § 52a Z10a StVO verwiesen werden.

Schon das Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand mit einem Dienstkraftfahrzeug und das Ablesen des Tachometers stellt ein taugliches Beweismittel einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl. VwGH 28.3.1990, 89/03/0261 mit Judikaturhinweisen). Somit kann rechtlich umso mehr einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahrt und gleichzeitig digitaler Videoaufzeichnung mittels sogenannter ProViDa-Anlage diese Tauglichkeit zugedacht werden.

7. Zur Strafzumessung:

7.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. In der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in einem Beschränkungsbereich um mehr als 50 km/h, liegt eine schwerwiegende Missachtung gesetzlich geschützter Interessen in Form einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zugrunde. Als allgemein bekannt gilt, dass diese Normverstöße häufig die Ursache für folgenschwere Verkehrsunfälle sind.

Hier kann aber zumindest subjektiv tatseitig durchaus ein Fortsetzungszusammenhang hinsichtlich beider Geschwindigkeitsdelikte innerhalb dieses Messbereiches erblickt werden. Dennoch liegen im § 52a Z10a und im § 20 Abs.2 StVO zwei verschiedene Schutznormen, sodass letztlich für jedes Delikt eine gesonderte Strafe zu verhängen ist (vgl. u.a. VwGH 21.2.1996, 95/16/0182, 17,12.1993, 93/17/0062, ../0132, ../0141, ../0142 u. ../0183). Da sich die beiden Delikte im Ausmaß der schädlichen Wirkung objektiv besehen dennoch nicht unterschiedlich gestalteten, konnte hier die Strafe reduziert werden, sodass im Ergebnis eine Gesamtstrafe in Höhe von 350 Euro für die(se) Geschwindigkeitsüberschreitung(en) tat- und schuldangemessen erschein(en)t.

Hingewiesen wird, dass bereits im Jahr 1990 der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 50 km/h eine Geldstrafe von 4.000 S als angemessen erachtet hat (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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