Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109265/3/Sch/Pe

Linz, 13.11.2003

VwSen-109265/3/Sch/Pe Linz, am 13. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn ED vom 24. August 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. August 2003, VerkR96-34902-2002, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 11. August 2003, VerkR96-34902-2002, den Einspruch des Herrn ED, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 2003, VerkR96-34902-2002, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut im Akt befindlichem internationalen Postrückschein wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 10. Februar 2003 zugestellt. Soweit leserlich ist der Rückschein mit "D" unterfertigt.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 24. Februar 2003.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafverfügung eigenhändig zugestellt wurde (wie dies die österreichische Rechtslage verlangt) oder nicht, da der Vorgang nach deutschem Zustellrecht zu beurteilen ist und diesbezüglich keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass ein Zustellmangel vorliegen könnte.

Dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber vor seiner mit 24. Juli 2003 datierten Eingabe (adressiert an das Zentralfinanzamt München, welches von der Erstbehörde um Einhebung des Strafbetrages ersucht worden war) in Form eines Einspruches gegen die Vollstreckung einen rechtzeitigen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht hätte. Demgegenüber wird in der gegen den eingangs erwähnten Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung behauptet, es sei sehr wohl rechtzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben worden. Der Berufung beigelegt wurde die Kopie eines Postaufgabescheines mit dem Vermerk "1. Einschreiben wie dieses vom 13.8.03".

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass im Falle der Postaufgabe eines Rechtsmittels an eine Behörde die Post nur als verlängerter Arm der Partei anzusehen ist; langt das Schriftstück nicht bei der Behörde ein, so geht dieser Umstand grundsätzlich zu Lasten des Betreffenden. Anders ist die Lage dann, wenn Hinweise auf einen in Verstoß geratenen Einspruch im Bereich der Behörde gegeben sind.

Der Berufungswerber wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 25. September 2003 eingeladen, binnen zwei Wochen mitzuteilen, bei welchem Postamt (Postleitzahl) der "1. Einspruch" eingebracht wurde und ob der in der Berufung in Kopie beigelegte Einschreibbeleg jener ist, der diese, angeblich fristgerechte Eingabe betrifft, um entsprechende Ermittlungen tätigen zu können, wo der Einspruch verblieben sein könnte.

Der Berufungswerber bzw. dessen Vater hat hierauf telefonisch mit dem Oö. Verwaltungssenat Kontakt aufgenommen, das unterfertigte Mitglied war zu diesem Zeitpunkt aber nicht erreichbar. Zumal weder eine Fernsprechnummer für einen allfälligen Rückruf angegeben wurde noch eine Stellungnahme in einer anderen Form erfolgt ist, konnte die Berufungsbehörde nur die sich ihr darlegende Aktenlage zugrunde legen. Dieser ist, wie bereits oben angeführt, kein rechtzeitig eingebrachter Einspruch zu entnehmen.

Die Erstbehörde ist daher zu Recht von der Verspätung des Einspruches ausgegangen. Wird ein Rechtsmittel verspätet eingebracht, so erwächst der angefochtene Bescheid in Rechtskraft und ist die Angelegenheit in der Sache selbst einer Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr zugänglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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