Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110142/24/Kon/Pr

Linz, 11.05.2001

VwSen-110142/24/Kon/Pr Linz, am 11. Mai 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des G. H., vertreten durch F., H. und Partner Rechtsanwälte GesmbH, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 2.3.2000, VerkGe96-35-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach öffentlich mündlichen Verhandlungen am 13.3.2001 und am 26.4.2001 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dem im Schuldspruch als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Z2 des § 44a VStG angeführten Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) 3298/94 idF der Verordnung (EG) 1524/96 hinzuzufügen ist: "d";
  2. weiters mit der Maßgabe, dass die angewandte Verwaltungsstrafnorm iSd Z3 des § 44a VStG zu lauten hat: "§ 28 Abs.1 (Einleitungssatz) iVm Abs.2 GütbefG."

  3. Der bestrafte G. H. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz iVm Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe zu zahlen. Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde: "Sie führten am 16.7.1999 um 14.20 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug, mit dem Anhänger, Kz:, auf der Innkreisautobahn A aus Italien kommend in Fahrtrichtung Suben eine Güterbeförderung (Leerfahrt) durch und konnten als Lenker bei der Kontrolle am Parkplatz O., Gemeinde O. i.I., Bezirk R. i.I., keine Unterlagen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich vorlegen, aus denen hervorging, dass es sich bei der von Ihnen durchgeführten Fahrt um eine ökopunktebefreite Fahrt und nicht um eine Transitfahrt (ökopunktepflichtig) gehandelt hat, da der im Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger (ecotag) von Ihnen auf bilateral gestellt wurde, wodurch es zu keiner automatischen Entwertung der Ökopunkte kam. Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat jedoch die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt;
  2. oder

  3. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird;
  4. oder

  5. die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden;
  6. oder

  7. geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist."

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle R. i.I., vom 23.7.1999 sowie aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. So stehe demnach fest, dass der Beschuldigte am 16.7.1999 um 14.20 Uhr das Sattelfahrzeug Kz: mit dem Anhänger Kz:, auf der Innkreisautobahn A aus Italien kommend in Fahrtrichtung Suben gelenkt und für diese Fahrt keine Unterlagen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, aus denen hervorgegangen wäre, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Fahrt um eine ökopunktebefreite Fahrt und nicht um eine Transitfahrt handelte, habe vorlegen können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Transitfahrt gehandelt habe, für welche Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Nach Wiedergabe der Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten sowie Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger hat die belangte Behörde in ihrer Begründung folgende rechtliche Überlegungen dargelegt: Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 stelle eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der Bw am 16.7.1999 Österreich von Italien nach Deutschland im Zuge einer Leerfahrt durchfahren habe. Die Sperre des Tauerntunnels hätte ihn dazu gezwungen, auf einer anderen Route nach Tirol zu fahren, um dort Rinder zu laden. Dieser Umstand habe vom Bw jedoch nicht durch Vorlage von Unterlagen gemäß der obzitierten EG-Verordnung dokumentiert werden können. Auch hätte er zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. bereits im Bereich der Pyhrnautobahn beim Voralpenkreuz Richtung Salzburg abfahren müssen. Er sei jedoch Richtung Suben weitergefahren, um in die BRD auszureisen. Der im Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger (ecotag) sei vor der Einreise von Italien nach Österreich auf bilateral gestellt worden, wodurch es zu keiner automatischen Entwertung der Ökopunkte gekommen sei. Da der Bw aber weder Unterlagen darüber, dass es sich um eine Fahrt gehandelt habe, für die keine Ökopunkte benötigt würden, noch geeignete Unterlagen, aus denen hervorgegangen wäre, dass es sich nicht um eine Transitfahrt gehandelt habe, habe vorlegen können, liege eine Übertretung der zitierten EG-Verordnung bzw. des Güterbeförderungsgesetzes - wie im Spruche angeführt - vor. Es wäre notwendig gewesen, das im Kraftfahrzeug eingebaute elektronische Gerät, das als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet werde, so einzustellen, dass eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht worden wäre bzw. hätte dieses Gerät nicht vor der Einreise nach Österreich auf ökopunktebefreit umgestellt werden dürfen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei festzuhalten, dass gemäß § 23 Abs.2 GütbefG die Geldstrafe für die gegenständliche Übertretung mindestens 20.000 S zu betragen habe. Mit dieser gesetzlichen Mindeststrafe habe auch im Hinblick auf die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von 20.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten das Auslangen gefunden werden können. Hinsichtlich des Verschuldens sei auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG handle, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge und dass angenommen werden könne, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Der Bw habe aber mit seinen Angaben sein Unverschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht glaubhaft machen können. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende und rechtzeitig erhobene Berufung. Zu deren Begründung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass das angefochtene Straferkenntnis sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei Folgendes festzuhalten: Das angefochtene Straferkenntnis werde den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht. Die Behörde erster Instanz habe sich bei dessen Begründung darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung fände. Der Bw übersehe nicht, dass sich die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt habe. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen sei. Insbesondere habe die Erstbehörde keine Feststellungen dahingehend getroffen, welche Fracht wohin befördert worden sei und welche Absicht dieser Fahrt zu Grunde gelegen wäre. Hätte sie Feststellungen zu diesen Fragen getroffen und ihre diesbezügliche Beweiswürdigung entsprechend begründet, hätte sie zweifelsfrei auch erkennen müssen, dass von einer Verwaltungsübertretung nicht die Rede hätte sein können. Entgegen dem Grundsatz des Parteiengehörs habe die Behörde erster Instanz neben der Einvernahme des Meldungslegers de facto keine weitere Ermittlungstätigkeit unternommen, sondern ohne weiteres die Angaben der Gendarmerieanzeige ihrem Spruche zu Grunde gelegt. Auch aus diesem Grunde sei das Verfahren mangelhaft. Weiters sei dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, wofür der Beschuldigte nun bestraft werde und wann und wo er die vermeintliche Verwaltungsübertretung begangen habe. Im Weiteren sei das Straferkenntnis auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst sei darauf zu verweisen, dass die Erststrafbehörde ohne nähere Begründung von einer Transitfahrt ausgehe. Die Fahrt eines LKW durch österreichisches Hoheitsgebiet könne aber nur dann als Transitfahrt angesehen werden, wenn bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet feststehe, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege. Von diesem Begriff des "Straßengütertransitverkehrs durch Österreich" seien jene Fahrten zu unterscheiden, die unter den Begriff des "bilateralen Verkehrs" zu subsumieren seien. Das seien alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangs- bzw. der Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedsstaat befänden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten. In Verkennung dieser Rechtslage habe es die Erstbehörde unterlassen, die zu einer verlässlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich des Vorliegens eines bilateralen Verkehrs im aufgezeigten Sinn erforderlichen klaren Feststellungen zu treffen. An dieser Stelle werde diese Unterlassung neuerlich als Feststellungsmangel gerügt. Hätte die Behörde aber entsprechende Feststellungen getroffen, so wäre die vermeintliche Verwaltungsübertretung schon tatbildmäßig nicht gegeben. Der Beschuldigte habe gleichbleibend vorgebracht, dass er eine Ladung Rinder in Tirol abzuholen gehabt hätte und nur aufgrund der Tauerntunnelsperre von Slowenien über Italien sowie quer durch Österreich nach München und anschließend in Richtung Tirol unterwegs gewesen sei. Es handle sich somit de facto um eine bilaterale Fahrt, für die keine Ökopunktepflicht bestanden habe. Zum Beweis hiefür werde neuerlich das Schreiben der Fa. M. Sch., Viehexport, vom 16.7.1999 vorgelegt. Weiters werde die Einvernahme des M. Sch. beantragt. Ebenso werde beantragt, das Protokoll des Messgerätes über die Funktionstüchtigkeit des ecotag-Gerätes von den Meldungslegern einzuholen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den erstbehördlichen Verfahrensakt genommen und im Weiteren eine öffentliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens für den 13.3.d.J. anberaumt. Dieser Verhandlung folgte eine Fortsetzungsverhandlung am 26.4.d.J. Aufgrund des Ergebnisses dieser Berufungsverhandlungen steht Folgendes fest: Der Bw ist am 16.7.1999 mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeug aus Italien kommend über den Grenzübergang Arnoldstein in Leerfahrt in das Bundesgebiet eingefahren. Seinen Angaben nach und auch zeugenschaftlich soweit bestätigt, erhielt er noch am selben Tag, als er sich noch auf slowenischem Gebiet befand, über Autotelefon von der Fa. Sch. den Auftrag, am 17.7.1999 vom Handelsstall dieser Firma ca. 33 Rinder nach Italien zu transportieren. Diesem telefonischen Ladeauftrag folgte noch am selben Tag (16.7.1999) ein schriftlicher Ladeauftrag per FAX, adressiert an den Firmenstandort des Bw in D M. Wegen der Sperre des Tauerntunnels - diese Behauptung des Bw ist als den Tatsachen entsprechend zu werten - fuhr er in weiterer Folge über die A über den Grenzübergang Suben und die Bundesrepublik Deutschland aus. Dies in der Absicht, an seinem Wohnort, der zugleich auch Firmenstandort ist, zu übernachten und das Sattelzugfahrzeug an der eigenen Betriebstankstelle aufzutanken. Am darauffolgenden Tag (17.7.1999) ist er sodann von dem in der Nähe von Ingoldstadt gelegenen Firmenstandort wiederum nach Österreich zum Handelsstall der Fa. Sch. in Leerfahrt eingefahren, um dort die 33 Rinder einzuladen und nach Italien zu verfrachten. Bei seiner Leereinfahrt nach Österreich am 16.7.1999 aus Italien kommend war der im Sattelzugfahrzeug angebrachte Umweltdatenträger (ecotag), wie bei der Gendarmeriekontrolle um 14.20 Uhr auf der Innkreisautobahn festgestellt wurde, auf bilaterale (nicht ökopunktepflichtige) Fahrt eingestellt. Dieser Umstand wurde vom Bw weder im erstbehördlichen noch im Verfahren vor dem UVS bestritten. Unstrittig ist weiters, dass der Bw insbesondere auch keine Unterlagen iSd Artikel 1 Abs.1d der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 mitführte, aus denen hervorgegangen wäre, dass es sich nicht um eine Transitfahrt gehandelt hätte und, dass der Umweltdatenträger, mit dem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ausgestattet gewesen ist, nicht für diesen Zweck eingestellt war. Der vorerwähnte Ladeauftrag der Fa. Sch. vom 16.7.1999, adressiert an den Firmenstandort des Bw, wurde erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im gegenständlichen Fall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl.Nr. 45/1995, sowie weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 in Betracht. Gemäß Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen" mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder durch:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Als Transitverkehr gilt jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet - auch Leerfahrten -, bei dem sowohl Ausgangs- als auch Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen. Bei Leerfahrten ist dabei durch Befragen des Lenkers festzustellen, ob ein Leertransit geplant ist oder ob es sich um eine bilaterale Leereinfahrt handelt. Bei bilateralen Leereinfahrten ist allenfalls vom Lenker eine Unterlage über den der Leereinfahrt folgenden bilateralen Transport vorzulegen, oder der Umstand, dass es sich um eine bilaterale Leereinfahrt handelt, durch andere geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Vom Bw wird seinem gesamten Vorbringen nach eine bilaterale Leereinfahrt in das Bundesgebiet behauptet, deren Zweck darin bestand, von der Fa. Sch. in Tirol 33 Rinder einzuladen und diese nach Italien zu transportieren. Im Sinne der lit.d des Artikels 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hätte es ihm dabei aber oblegen, geeignete Unterlagen mitzuführen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte, und der Umweltdatenträger des Fahrzeuges für diesen Zweck eingestellt war. Das strafbare Verhalten des Bw besteht im gegenständlichen Fall darin, dass er solche Unterlagen nicht mitgeführt hat, wie dies die Kontrolle am Tattag um 14.20 Uhr auf der A8 ergeben hat. Das Nichtmitführen dieser Unterlagen blieb unbestritten und steht auch dadurch fest, dass der Bw lt. zeugenschaftlichen Aussagen des RI F. vor dem h. Verwaltungssenat bei der Kontrolle nur Zulassungsschein, Personalausweis und Tachographenscheibe vorweisen konnte. Der erst im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Ladeauftrag der Fa. Sch. vom 16.7.1999 hätte zwar eine solche geeignete Unterlage darzustellen vermocht, wurde aber nicht mitgeführt bzw. hätte der Sachlage nach gar nicht mitgeführt werden können. Ebenso unstrittig ist, dass der im Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger vor der Einreise von Italien nach Österreich auf bilateral gestellt war, wodurch es zu keiner automatischen Entwertung der Ökopunkte kam. Diese Einstellung des Umweltdatenträgers auf ökopunktebefreite Fahrt (Leereinfahrt) hätte der Bw aber nur dann vornehmen dürfen, wenn er solche geeignete Unterlagen iSd lit.d der zitierten Verordnung (EG) mitgeführt hätte. Der telefonische Ladeauftrag der Fa. Sch., auf den der Bw übrigens erstmalig in der Berufungsverhandlung am 26.4. d.J. hingewiesen hat, vermag keine solche mitzuführende Unterlage darzustellen. Der Bw hat mit seiner Leereinfahrt ohne die Unterlagen iSd lit.d des Artikel 1 Abs.1 der zitierten Verordnung (EG) mit dem auf bilateral eingestellten "ecotag" den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung voll erfüllt. Die Tatbildmäßigkeit seines Handelns ist dabei insoferne gegeben, als sich aus dem Umstand, dass er die geeigneten Unterlagen iSd zitierten Verordnung bei der Kontrolle nicht hat vorlegen können, zwangsläufig deren Nichtmitführen verbindet. Wenngleich es sich bei den Tatbeständen des Nichtmitführens der in Rede stehenden Unterlagen und des Nichtvorlegens derselben um selbständig zu verwirklichende Tatbestände handelt, liegt zwischen beiden Konsumation vor (vgl. VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0225 und 2000/03/0074). Aus diesem Grunde schadet es nicht, wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Besonderen nicht angeführt ist, dass der Bw keine geeigneten Unterlagen iSd lit.d des Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 mitgeführt hat. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass sich aus dem Sachverhalt lt. Schuldspruch ("... bei der Kontrolle am ... um 14.20 Uhr") auch eindeutig ergibt, dass die Vorlage dieser Unterlagen vom Bw verlangt wurde. Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite betrifft, so ist der Bw darauf hinzuweisen, dass er mit seinem gesamten Vorbringen sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsverhandlung nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. So muss von ihm als Berufskraftfahrer und einschlägigem Unternehmer verlangt werden können, über die Ökopunktepflicht beim Transitverkehr wie über die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen Bescheid zu wissen. Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen. Was die Strafhöhe betrifft, ist der Bw darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat. In der zitierten Bestimmung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Strafzumessungsgründe normiert. Ein näheres Eingehen auf die Strafhöhe ist im gegenständlichen Fall entbehrlich, da über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da die Voraussetzung hiefür, nämlich ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, offenkundig nicht zu verzeichnen war. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund reicht auch nicht für eine bloß teilweise Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung aus. Ebenso wenig war die Anwendung des § 21 VStG in Betracht zu ziehen, weil das Vorliegen der hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und von unbedeutenden Folgen der Übertretung zu verneinen sind. Insgesamt war daher der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen. zu II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten. Mag. G a l l n b r u n n e r Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.03.2006, Zl.: 2001/03/0205-5