Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110196/2/Kon/Pr

Linz, 05.07.2001

VwSen-110196/2/Kon/Pr Linz, am 5. Juli 2001 DVR.0690392       E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F. G. H., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.11.2000, VerkGe96-71-1999, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:   Der sich allein gegen Faktum 1 richtenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S (entspricht 36,34 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 6 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 50 S (entspricht 3,63 Euro) herabgesetzt werden.   Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsnorm (§ 44a Z2 VStG) richtigerweise: " ... § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz", und die Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) richtigerweise: " ... § 14 Abs.1 Einleitungssatz, Gelegenheitsverkehrsgesetz", zu lauten haben, wie weiters, dass der Tatvorwurf nur hinsichtlich des als Mietwagen gekennzeichneten Fahrzeuges: Mercedes Kombi, Kz: LL-5 BAE, als erwiesen erachtet wird.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe:   Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig erkannt, folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben: § 41 Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994 idF LGBl.Nr. 73/1998 iVm § 15 (richtig wohl: § 14) Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes.   Gemäß § 15 (richtig wohl: § 14) Abs.1 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der zu Faktum 1 verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.   Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde: "Sie haben als verantwortlicher Inhaber von Konzessionen für das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe in den Standorten Li., und Le., zu vertreten, dass

  1. in der Zeit vom 8.6.1999 bis 10.10.1999 der Taxistandplatz in Le., mit anderen als gekennzeichneten Taxifahrzeugen der Standortgemeinde bezogen wurde, und zwar mit dem auf den Linzer Standort zugelassenen Fahrzeug Mazda 626, Kz., mit dem als Mietwagen gekennzeichneten Fahrzeug Mercedes Kombi, Kz., mit dem auf den Linzer Standort zugelassenen Fahrzeug Chrysler Voyager, Kz., obwohl gem. § 41 der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung Taxistandplätze nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen gem. § 24 Abs.1 bis 4 leg.cit. bezogen werden dürfen und das Aufsuchen der Taxistandplätze außerhalb der Standortgemeinde verboten ist."
  2.  

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die Aussage des Herrn W. zu Grunde liege, die durch die im Akt aufliegenden Lichtbilder bestätigt werde. Im Konkreten sei angezeigt worden, dass lt. vorgelegter Liste in der Zeit vom 8.6.1999 bis 10.10.1999 zu den angeführten Tagen und Uhrzeiten der Taxistandplatz in Le., mit anderen als gekennzeichneten Taxifahrzeugen der Standortgemeinde bezogen worden sei, obwohl gemäß den Bestimmungen der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung 1994 Taxistandplätze nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen bezogen werden dürfen und das Aufsuchen der Taxistandplätze außerhalb der Standortgemeinde verboten ist.   Die Rechtfertigungsangaben des Bw, wonach er bemüht sei, das Abstellen von nicht dazu berechtigten Fahrzeugen auf oder in der Nähe des Taxistandplatzes Le. einzustellen, könne ihn nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung entbinden. Als Gewerbeinhaber für das Taxi- und Mietwagengewerbe sei er für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung stünden, verantwortlich. Insbesondere müsse er auch seine Bediensteten von den entsprechenden Vorschriften in Kenntnis setzen und erforderlichenfalls deren Einhaltung kontrollieren.   Die weiters vom Bw ins Treffen geführte Möglichkeit, dass der Lenker das Fahrzeug kurz abgestellt und verlassen haben könnte, um persönliche Dinge zu erledigen, widerspreche den zeugenschaftlichen Aussagen des Herrn W. Im Zuge dieser Aussage habe Herr W. Aufzeichnungen vorgelegt aus denen hervorgehe, an welchen Tagen, welche Kraftfahrzeuge am Taxistandplatz in Le. abgestellt worden seien. Aus diesen Daten, die auch mittels Fotos belegt würden, gehe hervor, dass die Mietwagen und Linzer Taxis des Bw in der Zeit vom 8.6.1999 bis 10.10.1999 immer wieder am gegenständlichen Taxistand abgestellt worden seien. Aufgrund der Häufigkeit dieses Vorkommens könne nicht von einem kurzen Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges, zwecks Erledigung persönlicher Dinge, ausgegangen werden.   Es habe sich kein Grund gefunden, die angezeigten Übertretungen in Zweifel zu ziehen, weshalb die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung sich als erfüllt erweise. Hinsichtlich der Strafe hält die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 19 VStG begründend fest, dass im gegenständlichen Fall vor allem auf das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Taxigewerbes Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Nicht zuletzt würden befugte und gesetzeskonform agierende Gewerbetreibende durch das Verhalten des Bw konkurrenziert. Straferschwerende oder strafmildernde Gründe seien nicht bekannt geworden. Die angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf die obigen Ausführungen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Weiters wäre vor allem aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Geldstrafe notwendig gewesen, um den Bw vor weiteren Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Hinkunft wirksam abzuhalten.   Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen eingewandt, dass es sich bei den im Spruch angeführten Fahrzeugen um Ersatzfahrzeuge im Sinne des § 29 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung handelte. So sei ein Mercedes 250 D, Kz: aufgrund eines Verkehrsunfalles am 7.6.1999 in Linz, ausgefallen. Die im Spruch angeführten Fahrzeuge seien aber immer als "Ersatzfahrzeug" gekennzeichnet gewesen und seien die verbogenen Kennzeichen des ausgefallenen Kraftfahrzeuges mitgeführt worden.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 14 Abs.1 Z6 GelverkG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.   Gemäß § 29 Abs.1 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung ist die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet, oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, im Taxigewerbe nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in Abs.2 und 3 enthaltenen Bestimmungen erlaubt.   Gemäß § 29 Abs.2 leg.cit. müssen die in Abs.1 genannten Ersatzfahrzeuge hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 17 bis 28 dieser Verordnung entsprechen.   Gemäß § 29 Abs.3 leg.cit. sind die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das in Abs.1 genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.   Gemäß § 24 Abs.1 leg.cit. müssen Taxifahrzeuge am Dach durch ein innen beleuchtetes, gut sichtbares Schild (mindestens 18 cm x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "TAXI" gekennzeichnet sein.   Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aus den im Akt erliegenden Fotos, steht zweifelsfrei fest, dass das im Tatvorwurf angeführte Fahrzeug: Mercedes Kombi, Kz: nicht als Taxi gemäß der obzitierten Vorschrift des § 24 der Verordnung Nr.21, LGBl. Nr. 21/1994, gekennzeichnet war, sodass bezüglich dieses Fahrzeuges vom Bw der Ausnahmetatbestand des § 29 der zitierten Verordnung nicht geltend gemacht werden kann. Bezüglich des Mercedes Kz: ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite iSd Verschuldens und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die zutreffenden begründenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.   Hinsichtlich der beiden übrigen angeführten Fahrzeuge, nämlich des Mazda 626, Kz: wie insbesondere auch des Chrysler Voyager, Kz:, kann jedoch der Einwand des Beschuldigten, dass es sich diesfalls um Ersatzfahrzeuge iSd § 29 Abs.1 der vorgenannten Verordnung handelte, nicht widerlegt werden. Aus der Aktenlage geht jedenfalls hervor, dass der Chrysler Voyager den Bestimmungen der §§ 17 bis 28 der Verordnung LGBl. Nr. 21/1994 entsprochen hat, so ist aus den im Akt erliegenden Fotos eindeutig zu ersehen, dass dies mit dem entsprechenden Schild gemäß § 24 der vorgenannten Verordnung ausgestattet war. Abgesehen davon handelt es sich bei diesem Fahrzeug nach dem Tatvorwurf um ein auf einem Linzer Standplatz zugelassenes Taxifahrzeug. Gleiches gilt für den im Tatvorwurf angeführten Mazda 626, von dem im Akt allerdings kein Foto aufscheint. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass Sicherheitsorgane festgestellt hätten, dass in diesen Ersatzfahrzeugen die Kennzeichentafeln der ausgefallenen Taxis nicht mitgeführt worden wären.   Es steht sohin nicht zweifelsfrei fest, dass der Bw mit den zuletzt genannten beiden Fahrzeugen (Mazda und Chrysler) die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, sodass der Tatumfang auf den erwähnten Mercedes Kombi zu reduzieren ist.   Wegen des sich als erweisenden geringen Tatumfanges war die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß zu reduzieren.   Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses sind dem Bw keine Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben (§ 65 VStG).   Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wird Folgendes angemerkt: Da das Berufungsvorbringen hinsichtlich dieser beiden Fakten unklar zum Ausdruck kommt, wurde der Bw fernmündlich aufgefordert, beim h. Verwaltungssenat zu erscheinen, um zu klären, ob sich seine Berufung auch auf diese beiden Fakten erstreckt oder nicht. Der Bw. erklärte anlässlich seines Erscheinens beim h. Verwaltungssenat am 3.7.d.J., seine gegenständliche Berufung auf Faktum 1 einzuschränken. Es wird diesbezüglich auf den am Berufungsschriftsatz angebrachten Aktenvermerk verwiesen. Demnach sind die Fakten 2 und 3 nicht mehr Gegenstand der Berufungsentscheidung bzw. ist das erstbehördliche Straferkenntnis in Bezug auf Faktum 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. K o n r a t h

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