Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110199/14/Kon/Pr

Linz, 30.07.2001

VwSen-110199/14/Kon/Pr Linz, am 30. Juli 2001 DVR.0690392       E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R. H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. D. H., Mag. G. R. H., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.1.2001, VerkGe96-289-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 21.6.2001, zu Recht erkannt:   Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, dem Beschuldigten jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.     Entscheidungsgründe:   Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 lit.a und b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des GütbefG 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt.   Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.   Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde: "Sie haben am 23.10.2000 um 11.55 Uhr auf der A , bei StrKm 75,400, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit einem österreichischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: F. GesmbH, K.,), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Italien; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurde, durchgeführt, ohne  

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite betrifft, unter Wiedergabe der angewendeten Normen, begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen wäre, dass der Beschuldigte den im Spruch angeführten ökopunktepflichtigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt habe. So gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen sei. Zu ergänzen sei, dass es nicht maßgebend wäre, ob bei der Fahrt ein Teil der Strecke in Österreich unbeladen zurückgelegt oder ob die Fahrt kurzfristig unterbrochen worden sei. Ebenso stehe fest, dass der Beschuldigte kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt habe. Sehr wohl habe der Beschuldigte aber ein im Kraftfahrzeug eingebautes als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt, welches jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe. Das Gerät wäre lt. einem Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner zum Tatzeitpunkt nämlich so eingestellt gewesen, dass ersichtlich gewesen wäre, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt werde und das Fahrzeug im bilateralen Verkehr eingesetzt werde. Die Einfahrt in Arnoldstein sei überhaupt nicht registriert worden, was nur bedeuten könne, dass er bei Einfahrt nicht die vorgesehene, beschilderte Ökopunktespur benützt habe. Dies hätte der Beschuldigte auch zugegeben. Da er somit keine für diesen Straßengütertransitverkehr geeigneten Unterlagen mitgeführt habe, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen. Betreffend die subjektive Tatseite führt die belangte Behörde begründend aus, dass dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht ordnungsgemäß bedient bzw. bei der Einreise nach Österreich nicht für die Abbuchung der Ökopunkte ermöglichende Spur benützt worden wäre, bestünde auch am Verschulden kein Zweifel, weil er seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht, welche unter anderem darin bestehe, sich über die Handhabung des ecotag-Gerätes zu informieren, nicht nachgekommen sei. Bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte er außerdem damit rechnen müssen, dass bei Einreise über die von ihm benützte Spur und nicht über die vorgesehene und auch deutlich beschilderte "Ökopunktespur" keine Kommunikation und somit keine elektronische Abbuchung der Ökopunkte erfolge. Zu bemerken sei, dass der Impuls, der die Registrierung einer Fahrt mit der Ökopunkteabbuchungsstation auslöse, relativ weit gehe.   Seine Rechtfertigungsangaben hinsichtlich des Ausweichvorganges auf der Ökospur seien somit nicht ausreichend, um sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erforderlichen Maß zu mindern.   Durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten sollten nämlich insbesondere die Folgekosten des Transits (insbesondere Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß den in Österreich im Transit gelegenen Strecken abgegolten werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätte.   Zur Strafbemessung sei festzustellen, dass die Mindeststrafe gemäß § 23 Abs.2 GütbefG 20.000 S betrage.   Gemäß § 20 VStG könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen, oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher sei.   Im gegenständlichen Verfahren seien keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte eine absolute und nicht mehr eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufweise, sei strafmildernd zu werten. Ebenso sei ihm zugute zu halten, dass sein Arbeitgeber tatsächlich im Oktober 2000 112 Ökopunkte, die ihm noch zugestanden wären, zurückgelegt habe. Sein Verhalten sei daher nicht ausschließlich darauf zurückzuführen, dass er durch die Benützung der von ihm gewählten Spur Ökopunkte einsparen hat wollen.   Es stehe deshalb fest, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen, sodass die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten hätte werden können. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wie folgt: Zunächst wird festgehalten, dass ausschließlich von den Feststellungen im bekämpften Straferkenntnis und dessen Begründung ausgegangen werden müsse.   Das Straferkenntnis sei in sich selbst widersprüchlich, worauf im Folgenden noch näher eingegangen werde. Vermutlich dürfte dies auch darauf zurückzuführen sein, dass das Straferkenntnis nicht individuell begründet sei, sondern auf EDV-mäßig abgespeicherte Begründungsblöcke zurückgreife. Aktenwidrig sei von vorneherein die Feststellung, der Beschuldigte hätte zugegeben, bei der Einfahrt nicht die vorgesehene, beschilderte Ökopunktespur benützt zu haben, weil dies in diametralem Gegensatz zu seiner Verantwortung stehe. Im Übrigen wäre damit aber die ebenfalls im Straferkenntnis enthaltene Feststellung, dass das Gerät lt. einem Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner zum Tatzeitpunkt nämlich so eingestellt gewesen wäre, dass ersichtlich gewesen wäre, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt und das Fahrzeug im bilateralen Verkehr eingesetzt werde, von vorneherein ausgeschlossen, da eine derartige Feststellung die Benützung der Ökopunktespur voraussetze. Beide Feststellungen würden einander ausschließen.   Es müsse daher zunächst auf nachstehenden grundsätzlichen Sachverhalt verwiesen werden: In dem vom Beschuldigten gelenkten LKW seines Dienstgebers (Fa. F. GmbH) sei ein sogenannter Umweltdatenträger (ecotag) eingebaut, der nicht abgestellt, aber für zwei verschiedene Vorgänge, und zwar Loco- oder Transitfahrten eingestellt werden könne. Bei ersteren Fahrten handle es sich um Fahrten vom Ausland ins Inland, bei zweiteren um Transitfahrten durch das Gebiet der Republik Österreich. Sei der ecotag einmal in eine Position gebracht, schalte er sich nicht automatisch um, sondern müsse vom Fahrer die Einstellung geändert werden.   Ursprünglich hätte eine Situation bestanden, dass LKW-Fahrer ausschließlich über eine eigene Spur oder Spuren (sogenannte Ökospuren) in das Staatsgebiet der Republik Österreich einfahren hätten können und eine Einfahrt über die Normalspur, die dem übrigen Verkehr gedient hätte, nicht möglich gewesen wäre. Aus dieser Zeit resultiere auch noch die Möglichkeit der Einstellung des ecotag-Gerätes in Loco und Transit, da bei Befahren der Ökospur genau deklariert werden müsse, wohin die Fahrt führe. Dem Beschuldigten bzw. seinem Dienstgeber sei nicht bekannt, ob es noch Grenzübergänge gäbe, in denen diese Situation aus Platzmangel noch aufrecht sei. In Arnoldstein, aber auch anderen, dem Beschuldigten bekannten Grenzübergängen sei die Situation aber nunmehr so, dass bei Locofahrten der LKW die Normalspur ungehindert benützen könne und daher die Einstellung des Gerätes an sich belanglos sei. Würden Locofahrten durchgeführt, empfehle sich daher auch die Benützung der Normalspur. Anders sei die Situation bei Transitfahrten: Hier sei es nach wie vor erforderlich, ausschließlich die Ökospur zu benutzen. Es würde daher genügen, wenn das Gerät automatisch auf Transitfahrten gestellt sei und der Fahrer die Ökospur bei Transitfahrten benutze, bei Locofahrten hingegen die Normalspur.   Da im verwendeten LKW kein umstellbares Gerät eingebaut sei, hätte für den Beschuldigten am 23.10.2000 von vorneherein die Notwendigkeit bestanden, die Ökospur zu benutzen, da er eine Transitfahrt von Italien über Österreich nach Deutschland durchzuführen gehabt hätte. Der Beschuldigte habe auch immer behauptet, dass er diese Ökospur benutzt habe. Aus seiner Stellungnahme ergebe sich auch die Begründung, weshalb im konkreten Fall seiner Ansicht nach das Gerät versagt habe und keine Abbuchung von Ökopunkten bzw. Aufzeichnungen erfolgt wäre.   Aus dem bekämpften Bescheid ergäben sich keine Feststellungen über die Einstellung des ecotag-Gerätes zum Zeitpunkt der Anhaltung. Hätte der Beschuldigte mit einer falschen Locoeinstellung tatsächlich die Ökospur benutzt, wäre es zu einer Aufzeichnung beim Ökopunkte-Zentralrechner gekommen und würde das Verwaltungsvergehen des Beschuldigten feststehen. Dieser Umstand allein würde zur Begründung des Straferkenntnisses auf maximal einer halben Seite aber bereits ausgereicht haben und wären die gesamten übrigen Überlegungen, insbesondere die Feststellungen, dass der Beschuldigte nicht die vorgesehen, beschilderte Ökopunktespur benutzt habe, nicht nur überflüssig, sondern dazu im Widerspruch stehend auch falsch. Der Beschuldigte müsse daher davon ausgehen, dass die Feststellung, soweit sie sich auf den behaupteten Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner beziehe, ebenfalls falsch sei.   Wenn sich aber keine entsprechenden Feststellungen aus dem Beweisverfahren erster Instanz in objektiver Sicht ergäben, hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zumindest auf die Verantwortung des Beschuldigten in irgendeiner Weise einzugehen gehabt. Diese könne nämlich nicht so ohne weiteres weggewischt werden: Zunächst halte auch das bekämpfte Straferkenntnis fest, dass auf Seiten des Dienstgebers genügend Ökopunkte zur Verfügung gestanden hätten und sogar im Oktober 2000 tatsächlich weitere 112 dem Dienstgeber zusätzlich noch zustehende Ökopunkte zurückgegeben worden seien. Eine Notwendigkeit, Ökopunkte "zu sparen" oder mangels vorhandener Ökopunkte die Locoeinstellung zu missbrauchen, habe daher von vorneherein nicht bestanden, sodass ein Motiv zur Verwaltungsübertretung für den Beschuldigten nicht vorhanden gewesen wäre, was naturgemäß die Glaubwürdigkeit der Verantwortung erhöhe. Da seitens des Dienstgebers Ökopunkte nur zurückgegeben, nicht aber auf jemand anderen übertragen werden könnten, hätte auch kein Motiv bestanden, weniger Ökopunkte zu verbrauchen, da kein Zugriff auf die dem Dienstgeber elektronisch zugeteilten Punkte bestehe.   Vor allem hätte sich der Beschuldigte aber auf Seite 2 seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.11.2000 konkret dahingehend verantwortet, dass er nachträglich mit seinem LKW genau in der Mitte der beiden Ökospuren den Grenzübergang Arnoldstein befahren und dabei festgestellt habe, dass das im Fahrzeug eingebaute Ökogerät nicht reagiert habe und kein Blinken erfolgte. Auf diese Verantwortung hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz einzugehen und den Sachverhalt überprüfen zu lassen gehabt, da dann, wenn die Angaben des Beschuldigten stimmten, ein Mangel im System vorliege. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang genau den Vorfall geschildert, weshalb er die Mitte beider Spuren habe benützen müssen. Auch diese Schilderung sei glaubwürdig. Die Verantwortung könne aber insbesondere nicht durch eine telefonische Mitteilung, dass der Impuls "relativ weit gehe" widerlegt werden.   Unverständlich sei auch der Vorwurf, dass der Beschuldigte keine, für den Straßengütertransitverkehr geeigneten Unterlagen mitgeführt habe, wenn das Fahrzeug einen Umweltdatenträger (ecotag) aufweise. Dem Beschuldigten sei in diesem Zusammenhang auch nie der behauptete Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner vorgehalten und er dazu zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Verfahrensmängel und aufgezeigten Widersprüchlichkeiten müssten daher bereits zur Aufhebung des Bescheides führen.   In der am 21.6.d.J. durchzuführen gewesenen öffentlichen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf das wiedergegebene Berufungsvorbringen und stellte einen Beweisantrag dahingehend, durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen, dass die Erfassungsgeräte im Bereich der Ökospur des Grenzüberganges Arnoldstein nach nunmehr durchgeführten Erhebungen keine Abbuchung von Ökopunkten in zwei Konstellationen vornehmen, und zwar dann, wenn im unmittelbaren Bereich des Balkens ein Spurwechsel begonnen oder durchgeführt werde, sodass also der LKW nicht mehr zur Gänze auf einer Spur fahre oder wenn LKWs in sehr knappen Abständen hintereinander fahren würden. Zur Sache brachte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung vor, dass die beiden Fahrstreifen unter dem Kontrollbogen (Kontrollterminal) in Arnoldstein weder durch eine Markierung (Sperr- oder Leitlinie) getrennt gewesen seien. Es sei auch keine bauliche Trennung der Fahrstreifen durch Trennsteine oder Trennrasen vorhanden gewesen. Auch Verkehrszeichen oder Verkehrsleiteinrichtungen, die den Lenker eines LKW-Zuges verhalten würden, einen entsprechenden Fahrstreifen, entweder den rechten oder den linken zu benützen, hätten nicht bestanden. Seines Wissens bestünde am Durchfahrtsbogen für jeden Fahrstreifen eine Erfassungszelle. In der Mitte des Durchfahrtsbogens, sohin zwischen den beiden Fahrstreifen, befände sich keine Erfassungselektronik. Er, der Beschuldigte, sei davon ausgegangen, dass er ungeachtet des Umstandes, in der Mitte des Terminals, sohin sowohl zum Teil auf dem linken als auch auf dem rechten Fahrstreifen durchzufahren, trotzdem von der Kontrollelektronik erfasst werden würde. Er habe die geschilderte Situation ca. zwei bis drei Monate nach seiner Bestrafung mit einem Sattelzug nachgestellt und hätte dabei feststellen können, dass man dann nicht von der Abbuchungselektronik registriert werde, wenn man auf den Vordermann zu dicht auffahre oder wie geschehen, zwischen beiden Fahrstreifen zu fahren kommt. Er hätte dies auch einmal zu Fuß nachgestellt, mit einem ecotag-Gerät in der Hand, und sei zum gleichen Ergebnis gekommen.   Nach durchgeführter Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber beigeschlossen seinem Schriftsatz vom 4.7.2001 sieben Fotos des Kontrollterminals am Grenzübergang Arnoldstein nachgereicht, welche Situationen aufzeigen, die im Wesentlichen seine Situationsschilderung in der Berufungsverhandlung wiedergeben sollen und entsprechend kommentiert sind.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Einsichtnahme in den Verfahrensakt, des Ergebnisses der Berufungsverhandlung und des vom Beschuldigten mit erwähnten Schriftsatz nachgereichten Beweismateriales erwogen: Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, dadurch, dass der Beschuldigte den Kontrollterminal in einer Weise durchfuhr, die eine elektronische Abbuchung der Ökopunkte nicht ermöglichte, als feststehend zu erachten ist. Letztlich wird dies auch vom Beschuldigten seinem gesamten Verteidigungsvorbringen nach auch nicht bestritten.   Auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite ist als gegeben zu erachten, weil der Beschuldigte mit seiner gesamten Verantwortung nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Fahrlässigkeitsverschulden treffe. So ist ihm diesbezüglich vorzuhalten, dass es ihm als Lenker zumindest grundsätzlich oblegen gewesen wäre, bei der Durchfahrt unter den Kontrollterminal - gerade aufgrund der von ihm geschilderten Umstände - die elektronische Abbuchung durch Beobachtung der ecotag-Blinkleuchte zu kontrollieren.   Aus diesen Erwägungen heraus war daher der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.   Zum Strafausspruch: Die belangte Behörde hat ihren begründenden Ausführungen nach, die Möglichkeit des Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG verneint, davon abgesehen aber die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG für geboten erachtet und mit dem von ihr festgesetzten Strafbetrag von 10.000 S die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten.   Umgekehrt vorzugehen wäre jedoch geboten gewesen.   Der Umstand, dass der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, hätte im gegenständlichen Fall für sich allein kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bewirkt, sodass eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung eben nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre (vgl. VwGH vom 3.9.1998, 95/09/0307, 18.12.1997, 97/06/0224 ua).   Gerade anders verhält es sich mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG.   Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist dann von einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben sind.   So erscheint es durchaus glaubwürdig und mit der allgemeinen Lebenserfahrung, was die Verkehrssituation an Grenzübergängen betrifft, im Einklang stehend, dass der Bw zu dem in seiner schriftlichen beschuldigten Rechtfertigung vom 30.11.2000 gegenüber der Erstbehörde geschilderten Lenkmanöver genötigt gewesen war. Die Glaubwürdigkeit dieser Verantwortung wird letztlich dadurch bestärkt, da seine Dienstgeberfirma erwiesenermaßen noch über ein ausreichendes Ökopunktekonto zum Tatzeitpunkt verfügte und sohin von keinen Beweggründen für ein "Hindurchschwindeln" durch den Abbuchungsterminal ausgegangen zu werden braucht. Der Umstand, dass dieses Lenkmanöver seine volle Konzentration erforderte und er aus diesem Grunde das unterbliebene Aufleuchten der ecotag-Kontrollleuchte übersah, lässt es zu, seine diesbezügliche Sorgfaltswidrigkeit als gering anzusetzen. Schuldmildernd ist auch zu werten, dass lt. nachgereichter Fotodokumentation die unter dem Kontrollterminal verlaufenden beiden Fahrstreifen weder durch Leitschienen, Trennsteine oder zumindest eine Sperrlinie getrennt sind. Der aufgezeigte Mangel ließ die vom Beschuldigten geschilderte Situation und das daraus resultierende Lenkmanöver überhaupt erst entstehen. Die Möglichkeit, den Kontrollterminal mittig, dh, unter Benützung sowohl teilweise des linken als auch rechten Fahrstreifens und sohin zwischen den beiden Erfassungssensoren durchfahren zu können, vermag durchaus dazu beizutragen, dass sich der Beschuldigte als von der Abbuchungselektronik trotzdem erfasst wähnte, wurde doch behördlicherseits selbst von einem relativ weitreichenden Erfassungsimpuls der Abbuchungselektronik ausgegangen. Dies lässt sich aus den Begründungsausführungen im angefochtenen Straferkenntnis wie auch aus dem erstbehördlichen Aktenvermerk vom 14.12.1998, VerkGe96-289-2000, ableiten. Der diesbezüglich dem Bw unterlaufene (Sachverhalts)Irrtum lässt daher ebenfalls sein Tatverschulden geringfügig werden.   Die Unbedeutendheit der Folgen der gegenständlichen Übertretung als weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG kann deshalb als gegeben erachtet werden, weil die unterbliebene Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte aufgrund des zum Tatzeitpunkt aktiven Ökopunktekontos der inländischen Dienstgeberfirma ohne Schwierigkeiten nachgeholt werden hat können.   Die Erteilung einer Ermahnung war jedoch auszusprechen, um dem Bw einerseits die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft dazu zu verhalten, auch in Situationen, wie der von ihm geschilderten, dem elektronischen Abbuchungsvorgang der Ökopunkte volle Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.   Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum