Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110205/14/Kon/Pr

Linz, 03.07.2001

VwSen-110205/14/Kon/Pr Linz, am 3. Juli 2001 DVR.0690392       E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Berufung des Herrn S. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.6.2000 (zugestellt lt. Rückschein am 8.12.2000), VerkGe96-32-1998, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach der am 27.6.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe:   Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit nachstehendem Tatvorwurf der Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 1 Abs.1 lit.a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich für schuldig erkannt:   "Sie haben, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle H., am 24.11.1998 gegen 15.10 Uhr auf der A, in Fahrtrichtung S., bei km 171,000, Gemeinde A., Bezirk Linz-Land (auf dem Parkplatz), im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, bei der gegenständlichen Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs zwar ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, jedoch keine geeigneten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Umweltdatenträger für eine Transitfahrt eingestellt ist und auch kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, mitgeführt, obwohl Sie bei dieser Fahrt mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen, D) und dem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen, D) einen Transport von 17,939 kg Sammelgut (zB Autobestandteile und Textilien) von der Türkei über Ungarn nach Deutschland durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert haben."   Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr S. G. rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, am 24.11.1998 mit dem Sattelzug der Fa. L. GmbH in Nickelsdorf von Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. Bei dieser Einreise hätte auch eine automatische Entwertung der Ökopunkte stattgefunden, da das Gerät aufgeblinkt habe. Es sei ihm unerklärlich, warum seine Einreise nicht registriert worden sei.   Sein "ecotag" wäre funktionsfähig gewesen, es habe also nur an dem Gerät des BAG liegen können, dass die Punkte nicht vom Konto der Fa. L. GmbH abgebucht worden seien. Wie aus der der Berufung beiliegenden Aufstellung des BAG zu ersehen sei, habe die L. GmbH am 24.11.1998 noch ein Guthaben von 402 Ökopunkten aufgewiesen.   Er wäre bis November 1998 16 Jahre hindurch als Fernfahrer bei der genannten Firma beschäftigt gewesen und ausschließlich in die Türkei gefahren. Dies wäre seine letzte Fahrt gewesen, da die Fa. L. anschließend in Konkurs gegangen sei. Auch sei es ihm unerklärlich, warum es bei der Ausreise am 24.11.1998 Probleme gegeben haben sollte, da die Einreise am 14.11.1998 problemlos verlaufen sei.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 idF der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs unter anderem ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, sowie geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass dieser für eine Transitfahrt eingestellt ist, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen.   Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S (entspricht 7267,28 Euro) zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.   Aufgrund der Aktenlage wie auch des Ergebnisses der Berufungsverhandlung vom 27.6.d.J. ist ersichtlich, dass als letzte Kommunikation die Ausfahrt von Nickelsdorf in Richtung Ungarn am 14.11.1998 registriert ist. Hingegen findet sich keine Registrierung hinsichtlich der Einfahrt in das Bundesgebiet über den Grenzübergang Nickelsdorf und die hiefür erforderliche Abbuchung von Ökopunkten.   Es ist hier aufgrund gleichartiger Fälle amtsbekannt, dass im Zeitraum November/Dezember 1998 im Rahmen der Einführung der elektronischen Abbuchung von Ökopunkten durch ecotag gerade am Grenzübergang Nickelsdorf Schwierigkeiten mit der Ablesung des ecotag aufgetreten sind. So ist bekannt geworden, dass ein ungenaues Befahren der entsprechenden Fahrspur zu keiner Abbuchung von Ökopunkten führt und auch durch Benützung anderer - nicht vorgesehener - Fahrspuren eine Abbuchung umgangen werden konnte. Die Angaben des Beschuldigten - er ist zur Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen - entbehren sohin vor dem Hintergrund der aufgezeigten Tatsache nicht jeder Glaubwürdigkeit. Der Umstand, dass andere Lastkraftfahrzeuge am Tattag zum etwa gleichen Zeitpunkt unter Abbuchung der Ökopunkte erfasst worden sind, wie dies aus einer von der Gendarmerie der Anzeige beigeschlossenen Kopie eines entsprechenden Kontrollzertifikates festgehalten wird, reicht im gegenständlichen Fall nicht aus, die Angaben in der Berufung zu widerlegen. Auf Grund der amtsbekannten technischen Mängel, welche zum Tatzeitpunkt beim Grenzübergang Nickelsdorf bei der elektronischen Abbuchung von Ökopunkten bestanden, war es daher nicht möglich, dem Bw zweifelsfrei die angelastete Verwaltungsübertretung nachzuweisen.   Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.   Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. K l e m p t

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