Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110214/10/Gu/Pr

Linz, 26.06.2001

VwSen-110214/10/Gu/Pr Linz, am 26. Juni 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des A. N., vertreten durch RAe Dr. F., Dr. H., Dr. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.2.2001, VerkGe96-323-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach der am 13. Juni 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu bezahlen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000.   Entscheidungsgründe:   Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 6.12.2000 um 11.00 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der A, auf dem Amtsplatz des Zollamtes S. als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem LKW mit dem deutschen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: Sch. Spetrans GmbH) keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben:  

Wegen Verletzung des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000, wurde ihm deswegen in Anwendung des § 23 Abs.1 Einleitungssatz und des Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in der vorzitierten Fassung eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt. Weiters wurde verfügt, dass gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 6.12.2000 von den Aufsichtsorganen der Zollwachabteilung Ried/MÜG eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet wurde.   Schließlich wurde deshalb nur der aushaftende Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von 2.000 S zur Zahlung vorgeschrieben.   Dagegen hat der Vertreter des Beschuldigten Berufung erhoben und neben der Rüge von verfahrensrechtlichen Mängeln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde erster Instanz ohne nähere Begründung von einer Transitfahrt ausgehe.   Die Fahrt eines LKW durch österreichisches Hoheitsgebiet könne aber nur dann als Transitfahrt angesehen werden, wenn bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet feststehe, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege. Von diesem Begriff des Straßengütertransitverkehrs durch Österreich seien jene Fahrten zu unterscheiden, die unter den Begriff des bilateralen Verkehrs zu subsumieren seien. Das seien alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat befinden sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten. Diesbezüglich ermangle es an klaren Feststellungen.   Hätte die Behörde die entsprechenden Feststellungen getroffen, so wäre die Verwaltungsübertretung schon tatbildmäßig nicht gegeben gewesen. Im Übrigen habe der Beschuldigte von seinem Disponenten G. D. des Unternehmens Sch. Spetrans, den Auftrag erhalten, den ecotag auf grün zu schalten, da er in S. seine Brücken habe wechseln müssen.   Tatsächlich habe der Beschuldigte auch am 6.12.2000 in Suben auf dem Verag-Parkplatz seine Brücken mit dem LKW gewechselt. Im Übrigen sei es auch durchaus üblich, auf dem Frachtbrief beim Wechseln nur den Ort bzw. Platz anzugeben und nicht die betreffende Firma. Bei einem Brückenwechsel in Österreich werde den Zollbeamten an der Grenze eine Drittlandsgenehmigung vorgelegt, doch werde diese nicht von jedem Zöllner abgestempelt.   Der Strafvorwurf sei sohin unerklärbar, da der Beschuldigte sämtliche ihn nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 treffende Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten habe. In eventu wird auch das Strafausmaß gerügt. Es sei auf das, wenn überhaupt gegebene geringfügige Verschulden des Beschuldigten kein Bedacht genommen worden und es seien auch keine Folgen der Übertretung erkennbar.   Aus all diesen Gründen beantragt der Beschuldigte die Änderung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.   Aufgrund der Berufung wurde am 13.6.2001 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten durchgeführt.   In der mündlichen Verhandlung wurde nach Erörterung des Akteninhaltes dem Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten und im Beweisverfahren der Zeuge BI K., Zollwachabteilung Ried/MÜG, vernommen sowie in die vom Beschuldigtenvertreter vorgelegte Bestätigung über den Brückenwechsel in S. Einsicht genommen. Ferner wurden zur Erörterung gestellt der im Anhang der Anzeige erliegende Frachtbrief vom 5.12.2000 sowie das Dokument über die Genehmigung der Fahrt über den Dreiländerverkehr vom 9.11.2000 mit der Zahl 13381/2000 ohne Angabe von Kennzeichen und die Genehmigung mit der Zahl 13380/2000 mit Eintragung der amtlichen Kennzeichen ... und ... . Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die Proformarechnungen der Lear-Corporation vom 23.11.2000, 24.11.2000 und 5.12.2000. Auch wurde zur Erörterung gestellt der Frachtbrief vom 5.12.2000, verfasst in ungarischer Sprache, sowie das Kontrollzertifikat vom 6.12.2000, ferner das Cop-Dokument vom 30.3.1998, das Initialisierungszertifikat - Ausgabedatum 27.10.2000 und die Ablichtungen der Fahrzeugpapiere und der EWG-Lizenz vom 22.9.2000. Letztlich wurde auch in die Ablichtung des Frachtbriefes im Anhang der Berufung eingesehen.   Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Beschuldigte lenkte am 6.12.2000 auf der A vom österreichisch-ungarischen Grenzübergang N. kommend den LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und zwar das Zugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und den Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: Sch. Spetrans GmbH) und wurde gegen 11.00 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes S. von Organen der Zollwachabteilung für die Einhaltung der Bestimmungen für die Ökopunkte kontrolliert. Er wies dabei außer den Fahrzeugpapieren einen Frachtbrief, datiert mit 5.12.2000 vor, aus dem sich ergab, dass er im gewerblichen Güterverkehr unterwegs war und es sich um keine Fahrt gemäß Artikel 13 Anhang C der Verordnung EG Nr. 3298/94 geändert durch die Verordnungen EG Nr. 1524/96 und Verordnung EG Nr. 609/2000 sowie durch Verordnung EG Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 - idF Ökopunkteverordnung genannt - handelte.   Als Beladestelle war G., Ungarn, und als Entladestelle E., Deutschland, angeführt. Als Transportmittel schien der LKW mit dem deutschen Kennzeichen und der Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen auf. Unter der Entladestelle fand sich der Vermerk "Brückenwechsel in S.".   Der Beschuldigte wies anlässlich seiner Kontrolle zwei Genehmigungen für Fahrten für den internationalen Güterkraftverkehr, gültig für Transporte im Dreiländerverkehr, jeweils datiert mit 9.11.2000, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - ausgegeben in Regensburg, lautend auf die Sch. Speditions GesmbH - vor, welche zum internationalen Güterkraftverkehr mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug nebst Anhänger zwischen der Republik Österreich und einem dritten Staat, der nicht EU-Staat oder anderer Vertragsstaat des EWR ist, lautete. Eine dieser Genehmigungen für eine Fahrt Nr. 13381/2000 fand sich blanko, eine weitere für eine Fahrt Nr. 13380/2000 war mit der handschriftlichen Eintragung der Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und versehen. Sie war aber mit keinem Zollstempel - des Eingangszollamtes - ausgestattet.   Der Beschuldigte hatte vor Einreise nach Österreich das im LKW angebrachte initialisierte "ecotag-Gerät" auf transitfreie Fahrt gestellt, wodurch die bei einer Transitfahrt anfallende Abbuchung von sieben Ökopunkten nicht bewirkt wurde. Der Beschuldigte führte auch das Cop-Dokument, welches auf das Zugfahrzeug Bezug hatte, mit.   Sonstige Unterlagen, welche auf transitfreie Fahrt schließen ließen, führte er nicht mit.   Nach der Kontrolle durch die Zollorgane in Suben wechselte der Beschuldigte bei der Spedition V. nächst dem Autobahngrenzübergang S/Deutschland die Brücken mit dem LKW der Sch. Spetrans mit dem Kennzeichen.   Dieser Sachverhalt ist unbestritten.   In dieser Zusammenschau stellte sich sohin letztlich nur die Rechtsfrage, ob die vom Beschuldigten mitgeführten und den Aufsichtsorganen vorgewiesenen Unterlagen hinreichten, um eine transitfreie Fahrt zu bescheinigen, insbesondere was die Urkunde betreffend die Genehmigung im Drittlandverkehr und deren Nichtabstempelung bei der Einreise nach Österreich am Zollamt N. anlangt.   Daneben ist auch zu prüfen, ob der Beschuldigte hiedurch eine Sorgfaltspflicht vernachlässigte.   Wie bereits die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat, sieht das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl.Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkten) vor.   Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

Artikel 14 des Protokolls Nr. 9 sieht die Aufrechterhaltung nichtdiskriminierender physischer Kontrollen an der Grenze zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten zur Überprüfung der gemäß Artikel 11 zugeteilten Ökopunkte und der bestehenden Kontingente für bilaterale Fahrten nach Artikel 12 des Protokolls Nr. 9 nur bis zum 31.12.1996 vor.   Die Durchführung von Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 (Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen) kann nach dem 31.12.1996 neben anderen Kontrollmethoden durch ein elektronisches Kontrollsystem gewährleistet werden. Wie in der gemeinsamen Erklärung Nr. 18 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens vorgesehen, sollte die Kommission detaillierte Maßnahmen für die noch offenen technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Ökopunktesystem erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 wurde daher durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 entsprechend geändert und erhielt der Titel folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich". Zuletzt erfolgte eine Novellierung durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000.   Gemäß Artikel 1 Abs.1 dieser Verordnung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsorganen zur Prüfung vorzulegen, entweder:

  1. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A) enthalten; oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.
  5.  

Ist das Fahrzeug gemäß Artikel 2 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt von Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hiefür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.   Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.   Gemäß Artikel 14 dieser Verordnung ist eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit.   Gemäß Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.   Nach § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von den gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern die nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen sind. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens S 20.000,-- zu betragen.   Der Oö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass unter dem Begriff "geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt", nach der Ökopunkteverordnung Unterlagen zu verstehen sind, die frei von jedem Zweifel die transitfreie Fahrt ausweisen müssen. Soll daher in Österreich umgebrückt werden - wobei umbrücken der vollständigen Entladung gleich kommt - und wird, wie hier, eine Fahrt von einem Außer-EU-Staat (Ungarn) nach Österreich durchgeführt, was das Erfordernis des Bestandes einer sogenannten Drittlandgenehmigung erfordert, dann muss bei der Einreise nach Österreich der Lenker des LKW beim Eintrittzollamt diese Genehmigung abstempeln lassen, um einerseits dem Erfordernis der geeigneten Unterlagen zu entsprechen und andererseits seiner Sorgfaltspflicht zu genügen.   Das sich Nichtinformieren über die Vorschriften des befahrenen Landes betreffend das Erfordernis des Mitführens geeigneter Unterlagen begründet Fahrlässigkeit, welche ohnedies iSd § 5 Abs.1 VStG bei den vorliegenden Ungehorsamsdelikten bereits vorliegt, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Eine solche Glaubhaftmachung schuldbefreiender Umstände ist dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen. Da die objektive und subjektive Tatseite nicht erfüllt war, war der Schuldspruch zu bestätigen.   Die Vernehmung des Disponenten Günter Drasch war entbehrlich, weil der Sachverhalt ohnedies iSd Vorbringens des Berufungswerbers angenommen wurde und eine weitere Beweisaufnahme daher entbehrlich erschien.   Da die Verletzung einer Vorschrift über die Berufsausübung keinem geringfügigen Verschulden beizuordnen ist, schied von vorneherein ein Absehen von einer Bestrafung iSd § 21 Abs.1 VStG aus.   Anders, als der Beschuldigte es vermeint, reicht die Tatumschreibung hin, um seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können, zumal der Ausgangspunkt der Fahrt mit Ungarn und der Zielpunkt mit Deutschland angegeben sowie die Fahrt durch Österreich und ein bestimmter Anhalteort und ein hiezu bestimmter Zeitpunkt umschrieben waren.   Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich verwiesen, bekräftigt, dass die verhängte Mindeststrafe mangels beträchtlicher überwiegender Milderungsgründe nicht unterschritten werden konnte.   Auch bezüglich des Verfalls der vorläufigen Sicherheit in Anrechnung auf die Strafe wird auf die betreffende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich verwiesen.   Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte auf der Kostenseite mit sich, dass der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG in der Höhe des gesetzlichen Hebesatzes von 20 % der bestätigten Geldstrafe einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.   Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h   Beschlagwortung: Zum Nachweis des Umbrückens ist u.a. die vom Eingangszollamt abgestempelte Drittlandgenehmigung erforderlich.

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