Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110215/12/Le/La

Linz, 06.07.2001

VwSen-110215/12/Le/La Linz, am 6. Juli 2001 DVR.0690392      

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Sebastian L, Am A K 5c, D V, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, B 41, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.1.2001, Zl. VerkGe96-329-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.6.2001 zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.1.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden kurz: GBG) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 6.12.2000 um 15.15 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle einen (näher bezeichneten) Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t gelenkt und keine der (näher bezeichneten) Unterlagen mitgeführt, aus denen die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte oder die Ausnahme von der Ökopunktpflicht hervorgeht. Der im Kraftfahrzeug eingebaute "ecotag" war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten ermöglich wurde.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.2.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen Zur Begründung führte der Berufungswerber an, auf Anordnung seiner Firma gefahren zu sein. Die Firma hätte ihn von Stadt L nach U auf Dreiländergenehmigung fahren lassen und er habe es auch so gemacht. Er wies darauf hin, dass er erst am 5.12.2000 begonnen habe, Auslandsfahrten durchzuführen. Im Übrigen ersuchte er, sich diesbezüglich an die Firma zu wenden.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.   Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 28.6.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Die belangte Behörde hatte sich vor der Verhandlung rechtzeitig für ihre Nichtteilnahme entschuldigt; der Berufungswerber war persönlich nicht erschienen, aber rechtsfreundlich vertreten.   Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers schilderte den Sachverhalt so, dass der Berufungswerber auf "Dreiländergenehmigung" von U mit dem Fahrtziel K einreisen sollte, doch sollte in S die Wechselbrücke getauscht werden. Da der andere Lenker, der diese Wechselbrücke übernehmen und nach Deutschland weiterbringen sollte, jedoch im Stau stand, hätte er von seiner Firma den Auftrag erhalten, nach K auf "Dreiländergenehmigung" durchzufahren. Er hätte sich daraufhin das im Fahrzeug befindliche Blankoformular beim Grenzübergang S bestätigen lassen und wäre mit dieser Bestätigung ausgereist. Damit sollte dann von einer Verwaltungsbehörde in Deutschland entschieden werden, ob Ökopunkte abgebucht werden oder nicht.   Als Milderungsgründe führte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers an, dass der Berufungswerber von seiner Firma so instruiert worden wäre, dass er auf "Dreiländergenehmigung" fahren solle; außerdem habe er erst wenige Tage zuvor bei der Firma begonnen und es habe sich um seine erste Transitfahrt gehandelt. Als weiterer Milderungsgrund wurde der Zeitdruck vorgebracht, da die Lieferung für Ford K bestimmt war und dort bekanntlich just in time gearbeitet werde; schließlich wurde auch noch die telefonische Anweisung, nach Deutschland weiterzufahren, als mildernd vorgebracht, da diese Anordnung zur ursprünglichen Anordnung, in S umzubrücken, in Widerspruch stand.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).   4.2. Als Beweisergebnisse sind festzuhalten, dass sich der Berufungswerber bei der Kontrolle durch die Gendarmeriebeamten am 6.12.2000 beim Grenzübergang S bei Autobahnkilometer 75,200 gegenüber den Gendarmeriebeamten dahingehend verantwortet hat, er habe unmittelbar vor dem Grenzübertritt in N auf ökopunktbefreite Fahrt umgestellt; er sei von seiner Firma über die Funktion des Ecotaggerätes nicht informiert worden. Von einem geplanten Umbrücken oder Fahren auf "Dreiländergenehmigung", wie er dies nunmehr im Berufungsverfahren behauptet hatte, sagte er den Beamten damals nichts. Weiters wurde von den Gendarmeriebeamten festgestellt, dass bei der Überprüfung des ecotags das Kontrolllämpchen kurz grün aufleuchtete und die letzte Registrierung am selben Tage um 11.16 Uhr beim Grenzübergang N erfolgte, wobei das Gerät auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt war. Zudem konnte der Berufungswerber keine Papierökopunkte und auch keine CEMT-Genehmigung vorweisen. Er transportierte laut CMR-Brief KFZ-Teile von U nach Deutschland zu den Fordwerken nach K. Laut handschriftlicher Eintragung im CMR-Brief war ein Containerwechsel in S geplant gewesen.   Die Kontrolle fand bei ABKm. 75,200 statt; der Parkplatz, auf dem das Umbrücken üblicherweise durchgeführt wird, liegt nach dem Kenntnisstand des Unabhängigen Verwaltungssenates ca. 700 m vor der Kontrollstelle und wird aus Fahrtrichtung Linz kommend üblicherweise so erreicht, dass die Lastwagen bei der Ausfahrt S die Autobahn verlassen und über die Bundesstraße zum Parkplatz zufahren.   Der Berufungswerber brückte tatsächlich nicht um. Er hatte weder die automatische Abbuchung der Ökopunkte durch entsprechende Einstellung des ecotag ermöglicht noch Papierökopunkte mitgeführt; er führte auch keine CEMT-Genehmigung und das dazugehörige Fahrtenberichtsheft mit. 4.3. Der Berufungswerber hat nicht bestritten, keine Ökopunkte entrichtet zu haben, doch vermeinte er, dass ihm diese Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden könne, weil er von seiner Firma den Auftrag erhalten habe, auf "Dreiländergenehmigung" zu fahren. Sein Rechtsvertreter konnte diesen Begriff bei der mündlichen Verhandlung jedoch nur nebulos erklären, wonach er sich das im Fahrzeug befindliche Blankoformular beim Grenzübergang S bestätigen lassen hätte und mit dieser Bestätigung ausgereist wäre; damit sollte dann in Deutschland von einer dortigen Verwaltungsbehörde entschieden werden, ob Ökopunkte abgebucht werden oder nicht. Tatsache ist jedoch, dass der Berufungswerber bei der Kontrolle ein derartiges "Blankoformular" odgl. nicht vorgelegt hat.   Der Begriff "Dreiländergenehmigung" ist der Verordnung EG Nr. 3298/94 auch in der anzuwendenden Fassung ebenso wenig bekannt wie dem Güterbeförderungsgesetz; auch in der geltenden Zolldokumentation ist dieser Begriff nicht erwähnt.   Auf Grund der folgenden Überlegungen ist es jedoch nicht erforderlich, Ermittlungen über den Inhalt dieses unbestimmten Begriffes anzustellen, weil sich diese Behauptung letztlich als Schutzbehauptung herausgestellt hat: Bei seiner Anhaltung gab er gegenüber den Gendarmeriebeamten an, unmittelbar vor dem Grenzübertritt in N auf ökopunktbefreite Fahrt umgestellt zu haben und von seiner Firma über die Funktion des ecotag nicht informiert gewesen zu sein. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass es der Berufungswerber den Gendarmeriebeamten erzählt hätte, wenn er tatsächlich erst kurz vor der Kontrolle die telefonische Anweisung bekommen hätte, doch nicht umzubrücken, sondern durchzufahren, wie er dies in der Berufungsverhandlung vorbrachte. Dieses Telefonat wäre erst sehr kurz vor der Kontrolle geführt worden und wäre daher aus Gründen der Eigenverantwortung des Berufungswerbers von ihm sicherlich erwähnt worden.   Dazu kommt, dass der Berufungswerber, wenn er von U kommend keine Transitfahrt geplant gehabt hätte, er für diese bilaterale Fahrt eine CEMT-Genehmigung hätte mitführen und die Fahrt in das dazugehörige Fahrtenberichtsheft hätte eintragen müssen. Beides hat er jedoch nicht erfüllt.   Auch das vom Berufungswerber vorgebrachte Argument, es habe sich um einen "just in time" - Transport gehandelt und er sei deshalb unter Zeitdruck gestanden, spricht für die schon von Anfang an geplante Transitfahrt, da das Umbrücken doch einige Zeit in Anspruch nimmt. Wenn man der Verantwortung des Berufungswerbers folgen würde, ist sein Hinweis auf den Zeitdruck insofern verwunderlich, weil er sich das zeitaufwendige Umbrücken "erspart" hat.   Damit aber steht fest, dass den Berufungswerber Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG trifft, weil es von einem Kraftfahrer im Güterfernverkehr zu erwarten ist, dass er die maßgeblichen Rechtsvorschriften kennt. Wenn er sich vor Beginn seiner Tätigkeit nicht mit diesen Vorschriften befasst, so ist ihm dies jedenfalls als Fahrlässigkeit anzurechnen.   4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Zu bemerken ist, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde.   Für eine Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes des § 20 VStG bestand kein Grund, da er als Milderungsgrund letztlich nur die absolute Unbescholtenheit wirksam vorbringen konnte. Der Umstand, dass der Berufungswerber erst wenige Tage zuvor bei der Firma begonnen hatte und es sich um seine erste Transitfahrt handelte, ist kein Milderungsgrund: Gerade von einem Kraftfahrer, der eine neue Tätigkeit durchführt ist zu erwarten, dass er sich zeitgerecht vor Beginn dieser Tätigkeit damit und mit den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften auseinandersetzt, um für diese Aufgabe optimal gerüstet zu sein. Der Zeitdruck ist ebenso wenig als Milderungsgrund anzusehen wie die telefonische Anweisung der Firma.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. W e i ß
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