Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110217/12/SR/Ri

Linz, 26.06.2001

VwSen-110217/12/SR/Ri Linz, am 26. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath) über die Berufung des K C B, vertreten durch J E, I, D-T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 5. Jänner 2001, Zl. VerkGe96-260-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), nach der am 19. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage insofern erweitert wird, als "und Verordnung (EG) Nr. 609/2000" hinzugefügt wird.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 29.9.2000 um 01.15 Uhr auf der Iautobahn A, bei StrKm, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen P und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen P (Zulassungsbesitzer: J E Intern. Transporte, I , D- T), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Ö (Ausgangspunkt: U; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt ohne  
  • ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder
  • ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war defekt, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde).
  •  

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 23 Abs.1 Z.8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, .d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs.1 lit. a) und b) und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996   Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

S 20.000,--

  Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: S 22.000,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."   2. Gegen dieses dem Bw am 16. Februar 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. März 2001, um 11.40 Uhr, mittels FAX bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt habe. Für diese Fahrt wurde weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular, noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt. Das im Kraftfahrzeug eingebaute, als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnete elektronische Gerät sei mitgeführt worden, welches jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe. Laut Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner seien zwischen 19. September 2000 und 11. Oktober 2000 fünf Fahrten dieses Kraftfahrzeuges registriert worden. Die Buchungen seien ausnahmslos über die manuellen Ökopunkte-Außengrenzstationen bei der Zollabfertigung in R-L bzw. N erfolgt. Seit dem 8. September 1999 sei das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem ecotag Nr. elektronisch nicht mehr erfasst worden. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw erkennen müssen, dass der Umweltdatenträger schon länger defekt gewesen sei. Vorwerfbar wäre, dass der Bw bei der Einreise bemerken hätte müssen, dass die Signallampen des Gerätes weder grün noch rot geblinkt haben.   Da keine Straferschwerungsgründe vorgelegen seien, wäre die Mindeststrafe verhängt worden. Nachdem lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden hätte können, wäre eine Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte nicht zulässig gewesen. Die Strafe sei darüber hinaus den Einkommens-, Vermögens- und Sorgepflichten angemessen.   2.2. Der Vertreter des Bw bringt in der Berufung vor, dass sich weder die Firma noch der Bw einem Verschulden bewusst seien und bei der Einreise nach Ö beim Grenzübergang N der ecotag und das Punktekontingent geprüft worden wären.   3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat als Behörde erster Instanz die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 19. Juni 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, die Verfahrensparteien und den Zeugen BI M-W geladen.   Am 5. Juni 2001 teilte der Vertreter des Bw mit, dass er bereits zum Einschreitungszeitpunkt über die erforderliche Vollmacht verfügt habe und er vom Bw ersucht worden wäre, das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen. Anschließend teilte der Vertreter mit, dass den Bw kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung treffen würde. Es könne sein, dass der Bw bei der Einfahrt nicht darauf geachtet habe, ob eine Kommunikation mit der Abbuchungsstelle tatsächlich stattgefunden hatte. Möglicherweise sei auch die Sicht auf den ecotag beeinträchtigt gewesen. Eine Kontrolle, ob die Ökopunkte abgebucht worden sind, sei vom Bw nicht vorgenommen worden.   Der Bw und sein Vertreter haben trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen. Die Behörde erster Instanz hat sich telefonisch entschuldigt.   3.2. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Unbestritten hat der Bw einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht. Bei der Kontrolle mit dem mobilen Lesegerät wurde festgestellt, dass das ecotag funktionsunfähig war. Der Bw hat gegenüber dem Zeugen geäußert, dass er vor der Einreise nach Ö (von U kommend) den Umweltdatenträger nicht auf seine Funktionsfähigkeit überprüft hat. Bei der gegenständlichen Einfahrt fand keine elektronische Kommunikation und somit keine Ökopunkteabbuchung statt.   Das im Kraftfahrzeug angebrachte ecotag Nr. 1234100984 wurde am 18. August 1999 initialisiert und ab dem 8. September 1999 ist es bis zum Anfragezeitpunkt (28. November 2000) zu keiner elektronischen Erfassung gekommen. Bis zum Tatzeitpunkt erfolgten ab dem 19. September 2000 dreimal Abbuchungen über die manuellen Ökopunkte-Außengrenzstationen der Zollwache.   3.3. Der Zeuge BI M-W hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und der geschilderte Sachverhalt deckt sich mit seinen schriftlichen Ausführungen. Die Behauptung des Bw in der Berufung, dass der Umweltdatenträger vor der Einreise noch kontrolliert worden ist, war als nicht glaubwürdig zu werten. Dies deshalb, da einerseits gegenüber dem Zeugen M-W (unmittelbar nach der Konfrontation mit dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf) das Gegenteil behauptet worden war und andererseits der Vertreter bei der telefonischen Mitteilung am 5. Juni 2001 das Nichterkennen der Funktionsunfähigkeit durch Sichtbeeinträchtigung (Gegenlicht) erklären wollte.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).   4.2. Wie bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, stellt § 23 Abs.1 Z8 GütbefG die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Strafverfahrens dar, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer 8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.   Nach Abs.2 leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen.   Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Sie verpflichten die Fahrer von Lastkraftwagen bei Gütertransitverkehrsfahrten durch Österreich, entweder a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird, oder .... mitzuführen. (Die in lit.c und d des Art.1 Abs.1 der zitierten Verordnung angeführten weiteren Unterlagen treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil es unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und keine der im Anhang C angeführten Waren geladen hatte).   4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Bw beim Grenzübergang N in das Hoheitsgebiet der Republik Ö eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden.   Es ist dem Bw als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktpflichtige Fahrten durchführt, vorzuwerfen, dass die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem gemeinschaftsrechtlicher Natur sind (vgl VwGH vom 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014). Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Ö geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Ö gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht. Weiters ist dem Bw vorzuwerfen, dass er sich aus eigenem Verschulden der Möglichkeit begibt, einen Kontakt zwischen der Abbuchungsstation und dem ecotag festzustellen. Hätte der Bw darauf geachtet und die unterbliebene Kommunikation festgestellt, dann wäre er verpflichtet gewesen, die Entrichtung der erforderlichen Ökopunkte auf eine andere Art vorzunehmen. Der Bw hat bei einer Fehlerhaftigkeit des ecotag die Verpflichtung, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten in die Ökokarte einzukleben und zu entwerten (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/089) oder eine manuelle Abbuchung vornehmen zu lassen.   4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Wie dargelegt, konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.   4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß (gesetzliche Mindeststrafe) erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der Berufungsschrift dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Der Bw wäre verpflichtet gewesen, sich auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen und der Funktionalität des ecotag vertraut zu machen. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074 u.a.).   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) vorzuschreiben.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. Klempt   Beschlagwortung: Ökopunkte

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum