Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110222/7/Gu/Pr

Linz, 28.06.2001

VwSen-110222/7/Gu/Pr Linz, am 28. Juni 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des J. P., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15.2.2001, VerkGe96-95-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach der am 13. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:   Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Sachverhalt VStG eingestellt.   Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG; Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 und Verordnung (EG) Nr. 609/2000 vom 21.3.2000 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000.   Entscheidungsgründe:   Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat am 15.2.2001 zur Zahl VerkGe96-95-2000 gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:   "Sie lenkten am 27.11.2000 um 21.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kz: (D), zugelassen auf Ihren Namen, mit dem Sattelanhänger, Kz: (D), zugelassen für die R. M. GmbH&COKG, (hzGG über 7,5 t), auf der A von W. kommend in Fahrtrichtung BRD. Bei einer Kontrolle am Parkplatz O. bei ABKM 61,900, Gemeindegebiet, Bezirk, konnten Sie keine geeigneten Unterlagen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich vorlegen, obwohl der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat, entweder:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt;
  2. oder

  3. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird;
  4. oder

  5. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  6. geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.
  7.  

Keine dieser angeführten Unterlagen konnten Sie anläßlich der Kontrolle den Aufsichtsorganen vorlegen. Das in Ihrem Fahrzeug angebrachte ecotag-Gerät war auf bilateral (ökopunktebefreite Fahrt) gestellt und in den vorgelegten Frachtpapieren waren nicht die bei einem "Umsattelverkehr" erforderlichen Daten des ersten Fahrzeuges (Identifikationsnummer des Umweltdatenträgers sowie Ort und Zeit der Einreise), die an das zweite Fahrzeug weiter zu geben sind, festgehalten.   Sie führten lt. Frachtbrief einen Gütertransport von 99 COLLI Kautschukwaren mit einem Bruttogewicht von 11691 kg. von der Fa. V. KFT in Ungarn zur Fa. V. AG nach Deutschland, durch, wobei die Fracht mit dem Sattelzugfahrzeug KZ (Lenker I. H.) von Ungarn nach Österreich bis Wels transportiert wurde. Dort haben Sie den Sattelanhänger übernommen. Bei diesem Gütertransport durch Österreich im sog. "Umsattelverkehr", bei dem der Ausgangspunkt der Ware in Ungarn und der Zielpunkt in Deutschland lag, handelte es sich um eine Transitfahrt, für welche Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Der im ersten Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger war in Bezug auf die vorliegende Transitfahrt ebenfalls auf bilateral (ökopunktebefreite Fahrt) gestellt.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG. BGBl.Nr. 593/95 in der Fassung BGBl. I 17/98 iVm. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21.3.2000. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von   20.000,00 Schilling 3 Tage § 23 Abs. 1 Z. 8 und (1.453,45 EU) Abs. 2 GütbefG.   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 2.000,00 Schilling (145,34 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000,00 Schilling (1598,80 EU)."   Die erste Instanz begründet ihr Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise aus Deutschland mit dem Ziel in Wels einen aus Ungarn überstellten Sattelanhänger zu holen, sein im Fahrzeug eingebautes ecotag-Gerät auf transitfreie Fahrt gestellt habe und dann bei der Fahrt von Wels Richtung Deutschland anlässlich der Kontrolle durch Aufsichtsorgane auf dem Frachtbrief, aus dem sich ein aus Ungarn stammender Umsattelverkehr ergab, nicht die Identifikationsnummer des Umweltdatenträgers des vor ihm im Verkehr gewesenen Zugfahrzeuges und auch nicht den Ort und die Zeit der Einreise nach Österreich unterlagsmäßig mitgeführt habe.   Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Vertreter des Beschuldigten eingebrachte Berufung, in der der Rechtsmittelwerber dar tut, dass er dem damaligen Bediensteten, der die vorausgegangene Fahrt nach Wels besorgte, aufgetragen habe, das ecotag-Gerät auf ökopunktepflichtige Fahrt zu stellen, was dieser verabsäumt habe. Das Abbuchen der Ökopunkte mittels des Gerätes könne aber nur bei der Einreise erfolgen, dh der Abzug der Ökopunkte hätte nur vom ungarischen Kfz-Lenker durchgeführt werden können und auch müssen.   Auch der gegenüber der Behörde zu erbringende Nachweis im Falle des Umsattelverkehrs sei nur möglich, wenn die entsprechenden Unterlagen dem nachfolgenden Lenker übergeben würden. Leider sei dies im gegenständlichen Fall unterblieben, sodass der Beschuldigte auch nicht in der Lage gewesen sei, über diese Unterlagen zu verfügen, als er kontrolliert wurde.   Bei Übernahme des Auflegers sei der Beschuldigte guten Gewissens davon ausgegangen, dass die entsprechenden Ökopunkte anlässlich des von I. H. durchgeführten Transites auch tatsächlich abgebucht wurden. Ganz offensichtlich werde mit dem gegenständlichen Straferkenntnis der Beschuldigte für das Fehlverhalten des I. H. bestraft. In diesem Zusammenhang wurden die dem deutschen Unternehmen zur Verfügung gestellten "Grundsätze für die Vergabe von Ökopunkten für den Transitverkehr und deren Handhabung" vorgelegt, welche vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der BRD, dem bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, sowie dem Bundesamt für Güterverkehr erarbeitet worden sind. Hätte I. H. weisungsgemäß gehandelt, hätte dies dazu geführt, dass die Ökopunkte ordnungsgemäß abgebucht worden wären.   Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Fehlverhalten iSd § 23 Abs.1 Z8 GütbefG sei in Ansehung der Person des Beschuldigten nicht zu erweisen, weshalb beantragt wird, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. In eventu wird beantragt, in Ansehung des minderen Grades des Versehens die Mindeststrafe zu unterschreiten.   Aufgrund der Berufung wurde am 13.6.2001 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten und eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. durchgeführt.   In deren Rahmen wurde nach Erörterung des erstinstanzlichen Akteninhaltes dem Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten und im Beweisverfahren folgende der Anzeige angeschlossenen Ablichtungen von Urkunden zur Erörterung gestellt:

Demnach ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt: Der Beschuldigte lenkte am 27.11.2000 um 21.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeug-Kennzeichen (D), zugelassen auf ihn selbst, samt Sattelanhänger Kennzeichen (D), zugelassen für die R. M. GesmbH & CoKG mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t auf der A von Wels kommend in Fahrtrichtung Suben.   Nach einer Beanstandung wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften wurde er von Beamten der Autobahngendarmerie am Parkplatz O. bei Autobahn-Km 61,9, im Gemeindegebiet von Ort i.I., auch im Hinblick auf die Beachtung der Vorschriften über das Ökopunktesystem kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass er mit seinem Zugfahrzeug zuvor die deutsch-österreichische Grenze passiert hatte und das in seinem Fahrzeug angebrachte ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt hatte und in Wels einen Sattelanhänger mit dem Kennzeichen (D) aufgelegt hatte, welcher bis dorthin von Ungarn kommend mit einem Fahrzeug seines Unternehmens vom Lenker I. H. mit dem Sattelzugfahrzeug gezogen worden war. Der ungarische Lenker hatte bei seinem Grenzeintritt über die ungarisch-österreichische Grenze das im Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen eingebaute ecotag-Gerät auf ökopunktefreie Fahrt gestellt, wodurch es zu keiner Abbuchung von Ökopunkten gekommen ist, obwohl der Ausgangspunkt der Fahrt in Ungarn und der Entladeort in Deutschland gelegen war und bei der nur durch Umsatteln gekennzeichneten Fahrt nicht wie bei einem "Umbrücken", bei dem auch das Fahrzeug, welches die Ladung trägt, ausgewechselt wird, das Ladegut auf dem Sattelanhänger verblieb und somit insgesamt eine ökopunktepflichtige Fahrt durchgeführt wurde.   Der Beschuldigte führte den Frachtbrief im internationalen Frachtverkehr, ausgestellt von der V. KFT Ungarn, mit, der einen Ladeort in Ungarn und einen Entladeort bei der V. AG Deutschland aufwies und in dem als Zugfahrzeug der LKW mit dem deutschen Kennzeichen und der Anhänger mit dem Kennzeichen eingetragen war.   Sonstige Unterlagen führte der Beschuldigte im Hinblick auf den Umsattelverkehr nicht mit.   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Transitverkehr durch Österreich die vor und nach dem Umsatteln verwendeten Zugfahrzeuge beide ecotag-Geräte eingebaut hatten, welche beide für die jeweiligen Fahrtabschnitte auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt waren. Bei diesem unbestrittenen Sachverhalt war daher zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne der angelasteten Übertretung gesetzt hat. Festzuhalten gilt, dass für den ersten Teilabschnitt des Transitverkehrs bis Wels ein anderer Fahrer, nämlich der Ungar I. H. tätig war und dem Beschuldigten beim Tatvorwurf keine Mitschuld iSd § 7 VStG am Versäumnis des ungarischen Lenkers angelastet worden ist.   Ob bei der Verwirklichung des Lebenssachverhaltes ein tatbestandsmäßiges Verhalten gesetzt wurde, war, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt und sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als Maßstab bezeichnet hat, die Bestimmung des Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.7.1996 idF der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 vom 21.3.2000 und idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 zu prüfen.   Demnach hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsorganen zur Prüfung vorzulegen, entweder:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.
  5.  

Gemäß Artikel 2 Abs.1 der genannten Verordnung (EU) wird, soweit das Fahrzeug keine Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökokarte wird wie folgt entwertet:

  1. durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokartenabstempelmaschine;
  2. durch Abstempeln der Ökokarte bei der Einreise durch die österreichische Grenzkontrolle an den Grenzen Österreichs;
  3. durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmens vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet;
  4. durch Abstempeln der Ökokarte durch eine Behörde, die die Erstaktivierung der Umweltdatenträger vornimmt.
  5.  

Die mit einer Ökokarteabstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzkontrollen sind im Anhang H) angeführt. Für statistische Zwecke ist die Seite 1 der entwerteten Ökokarte entweder von den österreichischen Behörden einzusammeln oder binnen drei Monaten nach Fahrtende von den zuständigen Behörden an die österreichischen Behörden zurückzuschicken. Die dadurch erfassten statistischen Angaben erleichtern der Kommission die Vorschläge für die Verteilung der Reserve von Ökopunkten. Gemäß Abs.2 leg.cit. wird, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen ist, nach Betätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt von Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emission entspricht. Die hiefür erforderliche Infrastruktur wird von österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten. Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.   Gemäß Abs.3 leg.cit. bleibt, wenn eine Ökokarte verwendet und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt wird, die bei der Einfahrt ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig und ist weiter mitzuführen.   Wenn der Copwert des neuen Zugfahrzeuges den auf dem Formular angegebenen Wert überschreitet, werden bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf eine neue Karte aufgeklebt und entwertet.   Gemäß Abs.4 leg.cit. treten die Ökokarte und der Umweltdatenträger bei Fahrten, für die Ökopunkte zu entrichten sind, anstelle aller bislang für verkehrsstatistische Zwecke verwendeten österreichischen Formulare.   Aus der Zusammenschau ergibt sich, dass bei Auswechslung des Zugfahrzeuges bei einer ökopunktepflichtigen Fahrt, sohin einer Transitfahrt, bei der LKWs mit eingebauten ecotag-Geräten verwendet werden, aus der EU-Verordnung keine konkrete Regelung hervorgeht.   Artikel 2 Abs.3 der vorzitierten EU-Ökopunkteverordnung regelt wohl, dass der Umsattelverkehr als Transitfahrt behandelt wird (anders als beim Umbrücken - vgl. hiezu Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 vom 21.3.2000), beschreibt aber nur die Vorgangsweise bei der Verwendung von Ökokarten, nicht aber bei eingebauten ecotag-Geräten. In der Praxis hat sich herausgebildet, dass bei eingebauten ecotag-Geräten ähnlich verfahren wurde und zwar wurde verlangt, dass beim einfahrenden, den Sattelanhänger zunächst ziehenden Fahrzeug die transitpflichtige Fahrt abgebucht wird, indem das Gerät auf der diesbezüglichen Stellung gehalten wird. Wie aufgezeigt, war der Beschuldigte nicht der Erstlenker aus Ungarn. Das Versagen des Erstlenkers muss er lt. Anlastung der ersten Instanz nicht verantworten.   Bezüglich der Verpflichtung des Mitführens von Unterlagen nach dem Umsatteln bei Vorhandensein von eingebauten ecotag-Geräten in den Zugfahrzeugen besteht in § 1 Abs.1 der obzitierten EU-Verordnung über die Ökopunkte keine pflichtenbegründete Norm.   Lit.a dieser Gesetzesstelle bezieht sich auf ein ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, sohin auf den kartenförmigen Nachweis und nicht auf die elektronische Abbuchung. Lit.b bezieht sich auf das alternativ anstelle der kartenförmigen Abbuchung einzubauende und nach der Spruchpraxis der Höchstgerichte auch zu verwendende elektronische Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger bezeichnet wird, was, wie aufgezeigt, für das erste Zugfahrzeug (vor dem Umsatteln) zutraf. Lit.c. bleibt außer Betracht, weil feststeht, dass es sich ohnedies um eine gewerbliche ökopflichtige Transitfahrt und um keine Ausnahme von derselben gehandelt hat. Lit.d kam nicht in Betracht, weil diese Bestimmung auf Unterlagen Bezug hat, die keine Transitfahrt ausweisen und die diesbezügliche Einstellung des Umweltdatenträgers (vgl. die Wortfolge ".... dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist") eben gleichzeitig auf transitfreie Fahrt gestellt ist.   Artikel 2 Abs.1 der EU-Ökopunkteverordnung regelt die Abstempelung der Ökokarte, wenn keine Umweltdatenträger benutzt werden.   In der Zusammenschau ergibt sich, dass das Nichtmitführen von Unterlagen über die Benutzung des ersten Zugfahrzeuges bei eingebautem ecotag-Gerät beim sogenannten Umsattelverkehr nicht sanktionsbewehrt ist. (Anzumerken gilt, dass im Strafrecht Analogieverbot herrscht.) Der Frachtbrief wurde vom Beschuldigten ohnedies mitgeführt. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Vollständigkeit der Ausführung des Frachtbriefes wurde dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt.   Aus all diesen Gründen musste mangels Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens in der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden.   Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist er gemäß § 66 Abs.1 VStG von der Pflicht befreit, Verfahrenskostenbeiträge leisten zu müssen.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h   Beschlagwortung: ecotag-Gerät, Umsattelverkehr, Abbuchung der Ökopunkte bei erster Einfahrt des Zugfahrzeuges, nicht Mitführen von Unterlagen, nicht sanktionsbewehrt

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