Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110225/4/Kl/Rd

Linz, 09.05.2001

VwSen-110225/4/Kl/Rd Linz, am 9. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.3.2001, VerkGe96-314-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:   Die Berufung wird zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.3.2001, VerkGe96-314-2000, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 verhängt, weil er am 1.12.2000 um 12.10 Uhr auf der Innkreisautobahn als Fahrer eines näher bestimmten Lkw gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland) durchgeführt hat, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, ohne dass entsprechende Ökopunkte entrichtet wurden.   2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit den Worten eingebracht "ich habe die mir zur Last gelegten Verwaltungsstraftaten nicht begangen, sodass die Bestrafung zu Unrecht erfolgte. Ich stelle daher den Antrag meiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Jedenfalls wird die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. S".   3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.   Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde.   Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 3a und 3f zu § 63 Abs.3 AVG mN).   Weil der gegenständlichen Berufung eine Angabe des Standpunktes des Bw, warum er eine Aufhebung der Bestrafung beantragt, nicht zu entnehmen ist, war der Berufungsantrag als nicht entsprechend begründet zu bezeichnen.   4.2. Gemäß § 13 Abs.3 AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängel schriftlicher Anbringen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.   Entsprechend dieser Bestimmung wurde mit Schreiben vom 12.4.2001, VwSen-110225/2/Kl/Rd, der Bw aufgefordert, innerhalb einer Verbesserungsfrist von einer Woche die Begründung nachzureichen. Er wurde auf die Folgen gemäß § 13 Abs.3 AVG ausdrücklich hingewiesen.   Diesem Verbesserungsauftrag wurde bis zum 4.5.2001 nicht nachgekommen. Es war daher gemäß der obzit. Bestimmung die Berufung wegen fruchtlosen Ablaufs der Verbesserungsfrist zurückzuweisen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.   Dr. Konrath   Beschlagwortung: bloße Bestreitung, keine Begründung, Verbesserungsauftrag, Fristversäumnis, Zurückweisung