Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110226/2/Gu/Pr

Linz, 24.04.2001

VwSen-110226/2/Gu/Pr Linz, am 24. April 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des B. Pf., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20.3.2001, VerkGe96-2-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes iVm der LKW-Tafel-Verordnung, zu Recht:   Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 1 Abs.3 GütbefG, § 370 Abs.2 GewO 1994 idgF; § 65 VStG.   Entscheidungsgründe:   Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B. Pf. GmbH., P., vertreten zu müssen, dass, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Organe des Gendarmeriepostens P, am 18. Dezember 2000, um 09.50 Uhr, auf der B 1, im Ortsgebiet von P. (L. in Höhe ONr. 2) festgestellt worden sei, am Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen, mit welchem eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Auftraggeber Fa. Qu., L, Empfänger: Firma D, Filiale W., ) durchgeführt worden sei, keine Tafel iSd LKW-Tafel-Verordnung angebracht gewesen sei, obwohl Kraftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.   Wegen Verletzung des § 6 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes sowie des § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995 jeweils in Verbindung mit § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes wurde ihm deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.   In seiner dagegen erhobenen Berufung behauptet der Rechtsmittelwerber, dass entgegen den Feststellungen des Straferkenntnisses die Fernverkehrstafel montiert gewesen sei und sich allenfalls während der Fahrt nach Wien gelöst habe.   In dem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, welcher auf die belastenden Umstände genauso Bedacht zu nehmen hat wie auf die entlastenden Umstände war zu bedenken, dass in der Tat der Beschuldigte der handelsrechtliche Geschäftsführer der B. Pf. GesmbH in P. ist.   Gemäß § 6 des Güterbeförderungsgesetzes handelt es sich bei den Bestimmungen, welche die anzubringenden Tafeln betrifft um solche der Gewerbeausübung.   Gemäß § 1 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.   Gemäß § 9 Abs.1 GewO können juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes usw. Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben (§§ 39 und 40 GewO).   Gemäß § 39 Abs.5 leg.cit. ist der Gewerbeinhaber von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines im Abs.2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs.4 angezeigt hat.   Gemäß § 370 Abs.2 GewO sind die Geldstrafen, wenn die Bestellung eines (gewerberechtlichen) Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, gegen den Geschäftsführer zu verhängen.   Gewerberechtlicher Geschäftsführer der B. Pf. GesmbH ist aber nicht der Beschuldigte sondern lt. Auszug aus dem Gewerberegister vom 19.4.2001 Frau S. St-Pf.   Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Anlass an diesem Auszug aus dem Gewerberegister zu zweifeln.   Aus diesem Grunde war, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte (§ 51e Abs.2 Z1 VStG), das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. G u s c h l b a u e r   Beschlagwortung: Für die Anbringung von Fernverkehrstafeln ist der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich.

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