Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110227/4/SR/Ri

Linz, 10.07.2001

VwSen-110227/4/SR/Ri Linz, am 10. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath, über die Berufung des H B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, Mstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von U-U vom 20. März 2001, Zl. VerkGe96-31-11-2000-Nit, wegen Übertretung des Gelegenheits-Verkehrsgesetzes zu Recht erkannt:  

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  
  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 4.000,00 Schilling (entspricht  290,69 Euro) zu entrichten.
  4.  

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.5 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000- VStG zu II.: § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von U-U vom 20. März 2001 wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 15 Abs.1 Z4 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 11/98 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 684/1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.   Dem Bw wurde vorgeworfen, dass er am 28. Juli 2000, wie bei der Ausgangsabfertigung festgestellt wurde, mit dem Omnibus mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen einen grenzüberschreitenden Personen-Gelegenheitsverkehr (W nach B) mit 28 Insassen durchgeführt habe und dabei den einschreitenden Beamten kein Fahrtenblatt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 684/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/1998 vorweisen konnte.   1.2. Bei dieser Kontrolle konnte der Bw den einschreitenden Beamten auch keine Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 11/98 vorweisen.   Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von U-U vom 20. März 2001, Zl. VerkGe96-31-12-2000, wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bw eine Ermahnung erteilt. Diese Ermahnung wurde vom Bw nicht angefochten.   2. Gegen das Straferkenntnis vom 20. März 2001, VerkGe96-31-11-2000, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6. April 2001, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und die Einstellung zu verfügen, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere, angemessene Strafe umzuwandeln.   3. Die Bezirkshauptmannschaft U-U hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.   Da die Parteien ausdrücklich verzichtet haben, konnte von einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Artikel 11 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 11/1998 bestimmt, dass bei den in Artikel 4 Abs.1 genannten Verkehrsdiensten ein Fahrtenblatt mitzuführen ist. Bei den in Artikel 4 Abs.1 genannten Verkehrsdiensten handelt es sich um einen Gelegenheitsverkehr, worunter gemäß Artikel 2 Nr. 3.1. der Verkehrsdienst verstanden wird, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Artikel 11 Abs.2 der genannten Verordnung bestimmt, dass Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen müssen.   Nach Abs.3 leg.cit. enthält das Fahrtenblatt mindestens folgende Angaben:  

  1. Art des Streckendienstes,
  2. Hauptstreckenführung,
  3. den oder die beteiligten Verkehrsunternehmer.
  4.  

Gemäß Abs.4 leg.cit. werden die Fahrtenblatthefte von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist oder von durch sie benannte Stellen ausgegeben.   Es ist unbestritten, dass der Bw zur Tatzeit mit dem Omnibus mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen einen grenzüberschreitenden Personenverkehr in Form eines Gelegenheitsverkehrs durchgeführt hat.   Nach Artikel 11 der Verordnung 11/1998 hätte er dabei das vom Verkehrsunternehmer ausgefüllte Fahrtenblatt mitführen müssen. Dadurch, dass er dieses Fahrtenblatt tatsächlich nicht mitgeführt hat, hat er gegen die zitierte Bestimmung verstoßen und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.   Der Bw hat gegenüber dem einschreitenden Organ ausgeführt, dass er von der Firma keine Papiere, außer der in Kopie beiliegenden Genehmigungsurkunde, mitbekommen hätte. Darüber hinaus haben die Vertreter - zu diesem Zeitpunkt die Rechtsanwälte E von G und H P S - mit FAX vom 2. März 2001 ausgeführt, dass der Bw dem Beamten ein Mäppchen mit den erforderlichen Dokumenten übergeben hätte und sich darin die geforderte Gemeinschaftslizenz befunden habe. Allenfalls wäre diese übersehen worden. Mit Schreiben vom 13. November 2000 hatten die Vertreter bereits mitgeteilt, dass das Fahrtenblatt vergessen worden sei.   Entgegen diesen früheren übereinstimmenden Angaben, die ein Eingeständnis der angelasteten Verwaltungsübertretung darstellen, versucht der nunmehrige Vertreter diese Angaben als irrtümlicherweise erfolgte Mitteilung abzutun. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Angaben des deutschen Anwaltes auf einem Übermittlungsfehler des Bw an diesen Anwalt beruht haben, da der Bw selbst gegenüber dem einschreitenden Beamten angegeben hat, die erforderlichen Dokumente - hier das Fahrtenblatt - nicht mitzuführen. Die Aussage des Bw war eindeutig und beim vorgelegten Dokument hat es sich um die Genehmigungsurkunde gehandelt.   Dem Vorbringen, dass der Bw lediglich zur Aushilfe mitgefahren sei und die gesamten Papiere vom Zeugen K G mitgeführt worden wären, kann auch nicht gefolgt werden. Entgegen den Berufungsbehauptungen hat der Zeuge K G nicht behauptet, dass alle erforderlichen Papiere immer mitgeführt werden, sondern er hat in der Einvernahme vom 6. Februar 2001 ausgeführt, dass er wüsste, dass "grundsätzlich" immer alle erforderlichen Papiere mitgeführt werden. Bei zurückliegenden Fahrten wären die erforderlichen Papiere immer dabei gewesen. Die weitere Aussage des Zeugen K gibt jedoch keine eindeutigen Wahrnehmungen wieder sondern zeigt nur Vermutungen auf. So führt er aus, dass "auch hier die Lizenz mit dabei gewesen sein müsste und es nur so sein könne. Der Polizeibeamte hätte die Papiere übersehen. Der Bw habe ihm (dem Beamten) alle Papiere übergeben." Setzt man diese Angaben mit der Verantwortung des Bw "gegenüber dem Meldungsleger" in Bezug, so ist zu erkennen, dass nur von der Übergabe der Genehmigungsurkunde gesprochen werden kann.   Dass der Bw lediglich als Aushilfslenker mitgefahren und der richtige Fahrzeuglenker der angebotene Zeuge G K gewesen wäre, lässt sich entgegen den Berufungsausführungen aus dem Akteninhalt nicht ableiten. Im Zuge der Kontrolle wurden Kopien der Schaublätter des Kontrollgerätes angefertigt und daraus ist ersichtlich, dass der Bw die Fahrt bereits um etwa 7.20 Uhr mit dem gegenständlichen Omnibus begonnen hat und diese bis zum Kontrollzeitpunkt um etwa 13.40 Uhr (mit diversen Unterbrechungen) angedauert hat. Von einem Aushilfslenker, der nur kurzfristig als Lenker aufgetreten ist, kann in diesem Zusammenhang nicht mehr nachvollziehbar gesprochen werden.   Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Die gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Verbotes oder Gebotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.   Auf Grund der Feststellungen und Beweiswürdigung reduziert sich das Vorbringen des Berufungswerbers auf seine ursprüngliche Verantwortung und die Mitteilung des vorerst eingeschrittenen Vertreters. In nachvollziehbarer Weise ist der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht verwirklicht. Das Verschulden als solches wird jedoch mit der Argumentation bestritten, dass der Bw nur der Aushilfsfahrer gewesen wäre und der Fahrer und angebotene Zeuge G K die gesamten Papiere mitgeführt habe.   Wie bereits oben dargelegt, war dieses Vorbringen einerseits als unschlüssig zu qualifizieren und andererseits bestätigt dies, dass der Bw selbst die erforderlichen Papiere (Fahrtenblatt) zum Kontrollzeitpunkt nicht mitgeführt und auch nicht vorgewiesen hat.   Der Bw hat als Lenker eines Omnibusses jedenfalls die Verpflichtung, vor Antritt der Fahrt Erkundigungen über die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuholen und die nötigen Dokumente auch tatsächlich mitzuführen. Dass er dies verabsäumt hat, muss ihm als Verschulden, zumindest in Form der Fahrlässigkeit, angelastet werden. Der Bw hat somit auch die subjektive Tatseite erfüllt.   Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 15 Abs.1 Z4 Gelegenheitsverkehrsgesetz Verstöße gegen die Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 idF der Verordnung (EG) 11/98 Verwaltungsübertretungen darstellen; durch Abs.2 leg.cit. wurde bei diesen Verwaltungsübertretungen eine Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S festgelegt.   Die von der Erstbehörde verhängte Strafe stellt somit die gesetzliche Mindeststrafe dar. Die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil als Milderungsgrund lediglich die absolute Unbescholtenheit gewertet werden kann. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass der Bw als Rentner tätig geworden ist, lässt in dieser vorgebrachten Form nicht erkennen, warum es sich dabei um einen weiteren Milderungsgrund handeln sollte. Selbst bei Einbeziehung dieses Vorbringens kann von einem "beträchtlichen" Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden.   Auch für die beantragte Anwendung des § 21 VStG bestand kein Anlass, zumal das Verschulden nicht geringfügig, sondern eher durchschnittlich erscheint. Es ist von einem ordentlichen Lenker eines Omnibusses im Gelegenheitsverkehr zu erwarten, dass dieser die für die Beförderung erforderlichen Dokumente besorgt und bei der Fahrt auch mitführt. Dass der Bw dies bei der gegenständlichen Fahrt unterlassen hat, kann ihm nicht als geringfügiges Verschulden zugerechnet werden.   Es darf darauf hingewiesen werden, dass der Bw wegen des Nichtmitführens der Gemeinschaftslizenz ohnedies nur ermahnt wurde, obwohl auch für dieses Delikt eine Mindeststrafe von 20.000 S möglich gewesen wäre.   5. Die Kostenentscheidung war spruchgemäß zu treffen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Klempt     Beschlagwortung: Fahrtenblatt

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