Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110232/11/Le/La

Linz, 06.07.2001

VwSen-110232/11/Le/La Linz, am 6. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des P L, Am A 7a, D 3 B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, R 2, 4 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.3.2001, ZL. VerkGe96-50-1999-Pr, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.6.2001 zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S (entspricht 726,73 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.   II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.000 S (entspricht 72,67 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.3.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden kurz: GBG) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2,8 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 17.6.1999 mit einem (näher bezeichneten) Lastkraftwagenzug einen gewerblichen Gütertransport von D nach Ö durchgeführt, ohne hiefür eine beglaubigte Abschrift der notwendigen Gemeinschaftslizenz vorlegen zu können.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10.4.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde Liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.   3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 28.6.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihre Nichtteilnahme schriftlich vor der Verhandlung; der Berufungswerber selbst war nicht gekommen, er war durch seinen Rechtsanwalt vertreten.   Dieser Legte im Zuge der Verhandlung Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass der Berufungswerber gegen seine damalige Arbeitgeberin und Zulassungsbesitzerin des von ihm zur Tatzeit gelenkten Kraftwagenzuges ein Gerichtsverfahren wegen Lohnzahlung geführt hatte, dass er zuvor vom Arbeitsamt Bad Hersfeld ein Insolvenzgeld bezogen hatte und dass er im Zuge des Ermittlungsverfahrens wegen Verdacht des Betruges gegen C L und R L als Zeuge vor der Polizei aussagen musste. Dies zum Beweis dafür, dass er von seinen Arbeitgebern getäuscht worden war und auch dafür, dass er zuvor keine einschlägige Tätigkeit als LKW-Lenker ausgeübt hatte.   4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).   4.2. Die angelastete Tat wurde vom Berufungswerber in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Er hatte sich auch bei seiner Anhaltung gegenüber der Gendarmerie so verantwortet, dass er erst seit kurzer Zeit bei dieser Firma fahre und ihm die Papiere so ausgehändigt worden wären.   Er bestritt damit in Wahrheit sein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass hinsichtlich des Verschuldens § 5 Abs.1 VStG bestimmt, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.   Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.   4.3. Bei der Strafbemessung kamen jedoch einige erhebliche Milderungsgründe zum Vorschein, die eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt erscheinen Lassen: Da ist zum einen die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers, zum anderen seine Unerfahrenheit, die dem besonderen Milderungsgrund des § 34 Z7 StGB nahe kommt, sowie die glaubhaft vorgebrachte Täuschung durch die Arbeitgeberin. Immerhin hatte der Berufungswerber von seiner Arbeitgeberin eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr erhalten; allerdings nur eine nicht beglaubigte Kopie und zudem ausgestellt auf die Firma "R L - Transportunternehmer". Er war jedoch mit einem LKW-Zug unterwegs, der auf "C L, geb. Langecker" zugelassen war. Offensichtlich handelt es sich hier um die Ehegattin des R L, sodass dem Berufungswerber zugute zu halten ist, dass er nicht sofort dieses Firmengeflecht durchschaut hatte. Aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums N vom 2.5.2001 ist überdies ersichtlich, dass gegen Frau C L und Herrn R L polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachtes des Betruges geführt wurden. Auch diese Tatsachen wirken schuldmildernd, wenngleich eine Schuldlosigkeit dadurch nicht gegeben ist, weil es von einem LKW-Lenker im Güterfernverkehr durchaus verlangt werden muss, dass er sich über die ihn treffenden Rechtsvorschriften in Kenntnis setzt.   Erschwerungsgründe konnten dagegen nicht festgestellt werden.   Da somit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, konnte die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG angewendet werden, weshalb die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen war.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu II.:   Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu Leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. W e i ß
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