Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110271/5/Kon/Pr

Linz, 09.10.2001

VwSen-110271/5/Kon/Pr Linz, am 9. Oktober 2001 DVR.0690392       E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn L. I. H., H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Erlag einer Sicherheitsleistung vom 26.4.2001, VerkGe96-44-2001-Poe, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe:   § 66 Abs.4 AVG bestimmt, dass eine verspätete Berufung zurückzuweisen ist.   Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.   Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.   Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.   Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.   Der vom Berufungswerber L. I. H. (im Folgenden: Bw) bekämpfte Bescheid über den Erlag einer Sicherheitsleistung wurde lt. im Akt erliegenden Rückschein dem Bw am 17.5.2001 zugestellt. Die Inempfangnahme wurde am Rückschein unterschriftlich bestätigt, wobei zu bemerken ist, dass für das erkennende Organ des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um die eigenhändige Unterschrift des Bw oder um die einer anderen Person handelt.   Die nach § 32 Abs.2 AVG zu berechnende zweiwöchentliche Berufungsfrist hätte demnach mit Ablauf des 31.5.2001 geendet.   Der im Akt erliegende Berufungsschriftsatz ist mit 5.6.2001 datiert und mit Originalunterschrift des Bw (offensichtlich blauer Kugelschreiber) versehen. Der Berufungsschriftsatz wurde lt. Poststempel am 14.6.2001 am Postamt aufgegeben. Zu bemerken ist, dass die Ziffer 1 des Aufgabedatums ("14") nur sehr undeutlich erkennbar ist. Für den 14.6. als Aufgabetag spricht, dass die Berufung lt. Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dort am 18.6.2001 eingelangt ist. Der diesfalls viertägige Postenlauf schloss einen Feiertag (14.6.) und einen Sonntag (17.6.) ein.   In Anbetracht dieser Umstände erweist sich das am oberen Rand des Berufungsschriftsatzes aufscheinende Faxdatum "01 05/31 THU 08:38 FAX" für unbeachtlich.   Die am 14.6.2001 zur Post gegebene Berufung erweist sich daher trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides als um 14 Tage verspätet. Von einer verspäteten Berufung wäre aber auch dann auszugehen, wenn man - aufgrund des undeutlichen Poststempels - vom 4.6.2001 als Aufgabetag ausginge.   Der aufgezeigte Sachverhalt wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 20.9.2001 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu eine Stellungnahme innerhalb zweier Wochen ab Erhalt des zitierten Schreibens abzugeben. Eine solche Stellungnahme ist zwar vom Bw fristgerecht erfolgt, diese lässt aber in keiner Weise erkennen, warum die Berufung verspätet eingebracht wurde. Dies deshalb, weil diese Stellungnahme - aus welchen Gründen auch immer - nur völlig wortgleich den Inhalt der verspäteten Berufung wiedergibt. Dass dieser Umstand auf einem wegen mangelnder Deutschkenntnisse zurückzuführenden Erklärungsirrtum des Bw beruhen könnte, ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verneinen, da nach dem Wortlaut der in deutscher Sprache eingebrachten (verspäteten) Berufung von ausreichenden Kenntnissen des Bw, was die deutsche Sprache betrifft, ausgegangen werden kann.   Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.   Der Bw wird darauf hingewiesen, dass dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz die Fällung einer meritorischen Entscheidung von Gesetzes wegen verwehrt war. Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. K o n r a t h

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