Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110278/5/Le/La

Linz, 16.10.2001

VwSen-110278/5/Le/La Linz, am 16. Oktober 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des W K, P 6, 4 E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.5.2001, Zl. VerkGe96-220-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.     Entscheidungsgründe:   1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.5.2001 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF 2012/2000 mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.   In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.   Das Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten laut Rückschein am 5.6.2001 durch Hinterlegung beim Postamt Ebensee zugestellt.   2. Dagegen hat der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben (ohne Datum) Berufung erhoben, die er per Telefax am 20.6.2001 einbrachte.   3. Die Erstbehörde hat den Berufungswerber bereits auf diese möglicherweise verspätete Einbringung der Berufung aufmerksam gemacht und ihn ersucht, seine in der Berufung aufgestellten Behauptungen hinsichtlich der Ortsabwesenheit durch Fakten zu untermauern. Weiters wurde er um Mitteilung ersucht, wann er an die Abgabestelle in E, P 6, zurückgekehrt sei.   Da der Berufungswerber dazu keine Stellungnahme abgab, hat die Erstbehörde die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   3.1. Auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat tauchte der Verdacht auf, dass die Berufung verspätet eingebracht sein könnte.   Daher wurde der Berufungswerber mit dem h Schreiben vom 5.9.2001 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen; für den Fall, dass er einen Zustellmangel oder eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung geltend machen sollte, wurde er eingeladen, dafür auch gleichzeitig entsprechende Beweise (zB Tachoscheiben, Bestätigung des Arbeitgebers udgl) anzubieten. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Berufung als verspätet zurückgewiesen werden wird, wenn er nicht fristgerecht Stellung nimmt.   3.2. Der Berufungswerber hat diese Aufforderung am 7.9.2001 persönlich übernommen, jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen der angesprochenen Beweise vorgelegt.   4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.   4.2. § 17 Abs.1 Zustellgesetz bestimmt folgendes: "(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."   "(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte."   Die Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz soll verhindern, dass Strafverfahren ihr Ziel schon deshalb verfehlen, weil der Empfänger die für ihn bestimmten Schriftstücke einfach nicht annimmt bzw. hinterlegte Sendungen nicht abholt.   Wenn sich allerdings ein Berufungswerber auf einen Zustellmangel beruft, wie dies der Berufungswerber in seiner schriftlichen Berufung getan hat, so erfordert es seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren, seine Verantwortung durch konkrete Behauptungen zu untermauern und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten. Es wäre daher, wie im h Schreiben vom 5.9.2001 verlangt, erforderlich gewesen, entsprechende Beweise anzubieten, zB eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Fahrten im entsprechenden Zeitraum der Zustellung oder die Vorlage der dabei verwendeten Tachoscheiben. Unterlässt er die Vorlage solcher Beweise, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe dazu VwGH vom 17.9.1968, 398/64 Slg. 7400A; 12.2.1980, 895/78 u.v.a.).   Der Berufungswerber hat zum Vorhalt der verspäteten Berufung keinerlei Stellungnahme abgegeben, obwohl er in der Aufforderung vom 5.9.2001 darauf hingewiesen worden war, dass für diesen Fall seine Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird und obwohl er dieses Schreiben eigenhändig übernommen hat.   4.3. Die Beurteilung der Angelegenheit auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes ergab Folgendes:   Die Berufung wurde am 20.6.2001 per Telefax eingebracht. Tatsächlich war das Straferkenntnis am 5.6.2001 durch Hinterlegung zugestellt worden, weshalb es dem Berufungswerber freigestanden wäre, binnen zwei Wochen ab Zustellung, sohin bis zum 19.6.2001, Berufung einzubringen. Damit wurde die Berufung außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht. Das Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist bedeutet aber, dass der angefochtene Bescheid mittlerweile rechtskräftig und somit unanfechtbar und (grundsätzlich) unabänderbar geworden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. Weiß

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