Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110282/3/Kon/Pr

Linz, 03.10.2001

VwSen-110282/3/Kon/Pr Linz, am 3. Oktober 2001 DVR.0690392       E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung der Frau H. P., R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 2001, VerkGe96-60-1999/Gr, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 (1. Fall) VStG eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe:   Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte, H. P., der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 3 Abs.1 sowie Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:   "Sie haben als zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit Verantwortliche gem. § 9 Abs.1 VStG der P. Transport GmbH mit dem Sitz in Wien und einer Zweigniederlassung in Passau, zu vertreten, dass von der genannten Gesellschaft, wie von Organen der Zollwacheabteilung Linz/MÜG am 3.9.1999 um 14.45 Uhr auf der Westautobahn A 1, von Linz kommend in Fahrtrichtung Salzburg, am Autobahnparkplatz Ansfelden Nord, Bezirk Linz-Land, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 3.9.1999 mit dem Sattelzugfahrzeug, (amtl. Kennzeichen) und einem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen:) ein grenzüberschreitender gewerblicher Gütertransport von pulverförmiger Zitronensäure, Absender: J. GesmbH, Wien, Empfänger: E. u. E. LTD, Bradford, GB, von Österreich über Deutschland und Frankreich nach Großbritannien und somit ein gewerblicher Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt wurde, ohne eine hiefür notwendige beglaubigte Abschrift einer gültigen Gemeinschaftslizenz vorlegen zu können, obwohl gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 dieser Transport (die genannte Verordnung gilt gem. Artikel 1 Abs.1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei den oa. Transport handelt es sich um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken) einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß Artikel 5 Abs.4 eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist."   Unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG, der Artikel 3 Abs.1 und 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992, führt hiezu die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass von den Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG anlässlich der im Spruch durchgeführten Zollkontrolle festgestellt worden sei, dass von der P. Transport GesmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschuldigte sei, ein gewerbsmäßiger Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft (von Österreich nach Großbritannien) durchgeführt worden sei. Dabei habe keine beglaubigte Abschrift einer für den gegenständlichen Gütertransport erforderlichen Gemeinschaftslizenz vorgelegt werden können.   Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei aufgrund der Feststellungen der Organe der Zollwachabteilung Linz/MÜG, an denen zu zweifeln kein Grund gegeben sei und welche durch die der Anzeige beigelegten Kopien belegt sowie von der Beschuldigten nicht bestritten würde, als erwiesen anzusehen.   Betreffend das Verschulden führt die belangte Behörde unter Anführung der Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG begründend aus, dass die Recht-fertigungsangaben der Beschuldigten, wonach in all ihren Fahrzeugen eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde und es nicht nachvollziehbar sei, warum der Fahrer die Gemeinschaftslizenz bei der Kontrolle nicht gezeigt hätte, ihre Schuldlosigkeit nicht glaubhaft machen könnten.   Gemäß den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes seien die Unternehmer verpflichtet, dieses Gesetz und die damit in Verbindung stehenden Verordnungen (im Konkreten: Verordnung [EG] Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992) einzuhalten.   Die Beschuldigte hätte daher als handelsrechtliche Geschäftsführerin der P. Transporte GesmbH dafür Sorge tragen müssen, dass beim gegenständlichen gewerblichen Gütertransport eine beglaubigte Abschrift einer gültigen Gemeinschaftslizenz mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen auch hätte vorgelegt werden können.   Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig mündlich Berufung erhoben und lt. der hierüber aufgenommenen Niederschrift der belangten Behörde vom 10.7.2001 gegen ihre Bestrafung Folgendes eingewandt:   Das Fahrzeug sei nicht bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden. Das Fahrzeug wäre am Parkplatz in Ansfelden abgestellt gewesen. Die Person, die sich im LKW befunden habe, sei nicht der Fahrer gewesen. Der richtige Fahrer hätte die Genehmigung bei sich gehabt. Bei der Weiterfahrt durch den richtigen Fahrer sei die Genehmigung wieder im Fahrzeug mitgeführt worden.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 881/1992 des Rates vom 26.3.1992 (im Folgenden: Verordnung [EG] Nr. 881/92) ersetzt die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 - soweit es vorhanden ist - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, dass der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterverkehrsmarkt zugelassen ist. Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.   Gemäß Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt, sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.   Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.   Unabhängig von den Einwendungen in der gegenständlichen Berufung wird die belangte Behörde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1999, 99/03/0128 und insbesondere auch vom 28.2.2001, 2000/03/0350-5, hingewiesen, denen zufolge Normadressaten der im Güterbeförderungsgesetz normierten Regelungen nicht ausschließlich die Gewerbetreibenden seien. Nach den Bestimmungen des GütbefG können - nach Maßgabe der jeweiligen Ge- oder Verbotsnorm - auch weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker eines Lastkraftwagens bestraft werden. (Letzteres wurde vom VwGH in den vorangeführten Erkenntnissen in Bezug auf § 7 Abs.3 GütbefG bejaht.) Es ist daher von Fall zu Fall zu prüfen, ob sich die betreffende Norm an den Gewerbetreibenden oder den jeweiligen Lenker richtet. Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 sieht vor, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist. Schon ihrem Wortlaut nach, kann sich diese Bestimmung so wie auch die inhaltlich gleichartige des § 7 Abs.3 des GütbefG nur an den Lenker richten (vgl. VwGH 28.2.2001, 2000/03/0350).   Der Tatvorwurf des Nichtmitführens der Gemeinschaftslizenz hätte daher an den von der belangten Behörde an den offensichtlich als Lenker des darin angeführten Sattelzugfahrzeuges in Betracht kommenden K. P. P. gerichtet werden müssen und nicht an die Beschuldigte in ihrer Eigenschaft als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der P. Transporte GesmbH.   Nach der Aktenlage wurde gegen den Genannten von der BH Freistadt im Übrigen eine rechtzeitige Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.9.1999, VerkGe96-60-1999) gesetzt.   Zu bemerken ist, dass nach dem Wortlaut des Tatvorwurfes auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung als mittelbare Täterin iSd § 7 VStG begangen hat.   Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.   Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 VStG).   Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG)   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. K l e m p t

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