Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110284/5/Le/La

Linz, 24.09.2001

VwSen-110284/5/Le/La Linz, am 24. September 2001 DVR.0690392          

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der C L, N 28, 2 L an der T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.7.2001, Zl. VerkGe96-48-2000-GRM, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.     Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.7.2001 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z6 iVm § 17 Abs.3 Z10, Z11 und Z12 Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden kurz: GütbefG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.7.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.   Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).   4.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Berufungswerberin eine Übertretung des GütbefG vorgeworfen, die am 17.6.2000 gegen 0.35 Uhr von zwei Organen der Verkehrsstreife Wels des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich festgestellt worden sei.   Das Landesgendarmeriekommando zeigte die festgestellte Verwaltungsübertretung mit Anzeige vom 10.7.2000 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an, die mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.5.2001 das Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Berufungswerberin einleitete.   Zuvor war keine andere Verfolgungshandlung gesetzt worden.   4.3. Gemäß § 32 Abs.2 VStG gilt als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.   § 31 Abs.1 VStG bestimmt, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.   Nach Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben 1 Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.   4.4. Bei der Bearbeitung der Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, dass der Arbeitnehmer der Berufungswerberin am 17.6.2000 Bestimmungen des GütbefG 1995 nicht eingehalten hat, zu deren Einhaltung er jedoch verpflichtet gewesen wäre. Die Berufungswerberin als seine Arbeitgeberin wäre für die Nichteinhaltung grundsätzlich verantwortlich. Da die Tat am 17.6.2000 begangen wurde und der zum Tatbild gehörige Erfolg zum selben Zeitpunkt eingetreten ist, begann die Verfolgungsverjährungsfrist an diesem Tage zu laufen. Dies bedeutet, dass die behördliche Verfolgung längstens bis zum 17.12.2000 hätte eingeleitet werden müssen.   Die erste Verfolgungshandlung wurde jedoch erst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.5.2001 gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfolgungsverjährungsfrist aber bereits längst abgelaufen und daher die Verfolgung iS des § 31 Abs.1 VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung unzulässig.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne nähere Erhebungen in der Sache zu pflegen.   Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG der Berufungswerberin nicht aufzuerlegen, weil der Berufung Folge gegeben wurde.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. L e i t g e b
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