Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110285/2/SR/Ka

Linz, 10.09.2001

VwSen-110285/2/SR/Ka Linz, am 10. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des Ing. J B, Wstraße, S-P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Juli 2001, VerkGe96-58-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:    

I. Der Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe mit 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit mit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird.   II. Die Kosten werden dahingehend festgesetzt, dass der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren 100,00 Schilling (entspricht 7,27 Euro) zu betragen hat. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBI.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II: §§ 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:     1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 23 Abs.1 Ziffer 4 GütbefG mit Schilling 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden !!!) bestraft, weil er der Meldepflicht für Werkverkehr gemäß § 11 GütbefG nicht entsprochen hatte.   2. Gegen dieses dem Bw am 11. Juli 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand der unerlaubten Güterbeförderung dem Bw zur Kenntnis gebracht worden sei und dieser die Tat zur Gänze eingestanden habe. In der Folge sieht die Behörde erster Instanz die objektive Tatseite durch das Fehlen der für die Güterbeförderung erforderlichen Werkverkehrskarte gegeben. Bei der Strafbemessung bezieht sich die Behörde erster Instanz auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von Schilling 5.000,-- und setzt die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG mit 48 Stunden fest. Abschließend wird begründend (außerhalb des Spruches) dargestellt, dass der Bw als Mieter des Sattelzugfahrzeuges für die unerlaubte Güterbeförderung verantwortlich war.   2.2. Dagegen wendet der Bw unter anderem ein, dass "das verwendete Fahrzeug sehr wohl für den Werkverkehr angemeldet war und die ausgestellte Werkverkehrkarte lediglich auf den Rechtsvorgänger gelautet hat". Aufgrund dieser Übertretung würde der Antrag auf Milderung der Strafe gestellt.   3. Der bezughabende Verwaltungsstrafakt wurde von der Behörde erster Instanz samt Berufung vorgelegt.   Der unabhängige Verwaltungssenat konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG von einer Berufungsverhandlung absehen.   Aufgrund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebung - Einsichtnahme in das Firmenbuch und Anfrage beim Bw - steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Die Firma L Gas GmbH & Co KG war bis August 2000 Pächter der Alpenländischen lndustriegas KG H B. Anschließend fand die Firmenübernahme rückwirkend mit Anfang 2000 statt. Das Unternehmen Firma L Gas GmbH & Co KG hat es unterlassen, das im Werkverkehr für die Firma Linde verwendete Kraftfahrzeug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.     4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: 4.1. Aufgrund der ausschließlich auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine Prüfung des Tatvorwurfes vorzunehmen. 4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz ist bei einer Übertretung gemäß § 11 GütbefG keine gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von Schilling 5.000,--vorgesehen.   Das schuldhafte Verhalten des Bw fußt auf leichter Fahrlässigkeit, da der Bw nachvollziehbar der Ansicht war, dass durch die Pächtereigenschaft und die für die gepachtete Firma ausgestellte Werkverkehrskarte dem Gesetz genüge getan wurde. Eine besondere Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hätte somit seiner Ansicht nach unterbleiben können. Da das gegenständliche Kraftfahrzeug jedoch im Werkverkehr für die Firma L Gas GmbH & Co KG verwendet worden ist, hätte es der Meldung gemäß § 11 GütbefG bedurft. Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist.   Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus den Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um dem Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Von einem geringfügigen Verschulden konnte nicht ausgegangen werden, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   4.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe war deutlich herabzusetzen, da die ursprüngliche Festsetzung in einem krassen Widerspruch zu § 16 VStG und § 23 GütbefG gestanden ist.   5. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.         Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Werkverkehr
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