Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110286/9/Le/La

Linz, 23.10.2001

VwSen-110286/9/Le/La Linz, am 23. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des K K, C L 1, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, A-H-Straße 34/II, 6 I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.7.2001, Zl. VerkGe96-10-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF 2012/2000, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16. Oktober 2001, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil "noch d) geeignete Unterlagen ... Zweck eingestellt worden ist," zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.7.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden kurz: GBG) iVm Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Nr. 1524/96, 609/2000 und 2012/2000 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Lenker des LKW, Kz: FRG-, am 24.4.2001 um 15.40 Uhr eine Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs auf der Strecke vom Zollamt N bis zu Strkm. 17,7 der S Landesstraße (ehem. Zollamt S) durchgeführt, wobei weder

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine ordnungsgemäß ausgefüllte und entwertete österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte") noch

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht ("ecotag") noch

c) die in Art.13 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktefreie Fahrt handelt, noch

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt worden ist, mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt wurden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.7.2001, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, es hätte sich de facto um eine Fahrt gehandelt, für welche keine Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Er hätte seinen Arbeitgeber am 24.4.2000 von Wien aus angerufen, weil er Probleme mit dem Getriebe gehabt und die Gangschaltung nicht einwandfrei funktioniert hätte. Er hätte daraufhin von seinem Arbeitgeber J S den Auftrag bekommen, zu S in H (Ö) zur Reparatur zu fahren. Da sich die Schaltungsprobleme im Laufe der Fahrt normalisierten, hätte er die Werkstätte vorerst nicht angefahren. In Rohrbach hätte sich der gleiche Defekt jedoch wieder eingestellt und er hätte wieder um telefonische Anweisungen des Arbeitgebers ersucht. Dieser habe ihm den Auftrag erteilt, zur Reparatur nach K und anschließend zum Entladen zurück nach U zu fahren, da es zu riskant gewesen wäre, sich zuerst um die Ladung und anschließend um die Reparatur des Fahrzeuges zu kümmern.

Die Ware sollte tatsächlich von Ungarn nach Österreich verfrachtet werden, wo sie in U zur Gänze umgeladen werden sollte und auch wurde. Es hätte sich also um keine Transitfahrt gehandelt. Auf den Vermerk im CMR-Frachtbrief wurde verwiesen. Die Ladung sei auch am 24.4.2001 nach der Getriebereparatur zur Gänze in U abgeladen worden. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme des J S, pA K 2, D 9 J im Rechtshilfeweg beantragt und auf dessen Schreiben vom 31.5.2001 an dessen Rechtsanwalt Dr. H verwiesen.

Es hätte sich nach dem Sinn und Zweck des Güterbeförderungsgesetzes keinesfalls um eine Transitfahrt gehandelt. Falls es doch der Fall gewesen wäre, wäre es dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen, dies zu erkennen.

Überdies hätte der Beschuldigte vorsorglich eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt und Ökopunkte entwertet bzw. die Ökopunkte durch das mitgeführte funktionstüchtige Ecotaggerät abgebucht.

Zum Beweis dafür bot er seine Einvernahme an.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden Begründungs- und Feststellungsmängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet. Die Erstbehörde habe de facto keine Ermittlungstätigkeit unternommen, sondern die Anzeige ihrem Spruch zu Grunde gelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 16.10.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt; die Ladungen der Parteien bzw. Parteienvertreter waren ausgewiesen. An dieser Verhandlung nahmen ein Vertreter der Erstbehörde sowie ein Vertreter der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers teil; der Berufungswerber selbst ließ sich wegen einer Auslandsreise entschuldigen. Der Meldungsleger KI K E wurde als Zeuge vernommen.

3.2. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers berief sich auf die schriftliche Berufung und ergänzte, dass eine Reparatur des LKW-Getriebes unbedingt sofort erforderlich gewesen wäre, da ansonsten die Verkehrs- und Betriebssicherheit des LKW´s nicht mehr gegeben gewesen wäre. Insbesondere wäre ein Absatteln des Sattelanhängers nicht mehr möglich gewesen, weil der Rückwärtsgang nicht mehr funktioniert habe.

Anschließend schilderte der Zeuge KI K E die Amtshandlung. Er gab an, den herankommenden LKW des Berufungswerbers im Bereich des ehemaligen Grenzpostens S ca. 50 m vor der tatsächlichen Staatsgrenze angehalten zu haben. Um den fließenden Verkehr nicht zu behindern, hätte der Berufungswerber mit seinem LKW rückwärts an den Straßenrand fahren müssen. Sowohl beim Herannahen als auch beim Rückwärtsfahren des LKW sei ihm nichts besonderes aufgefallen, es habe alles funktioniert. Der Zeuge gab an, dass ihm der Berufungswerber bei dieser Amtshandlung gesagt habe, Getriebeprobleme zu haben. Diese wären für ihn aber nicht nachvollziehbar gewesen, weil ihm weder beim Herannahen des LKW-Zuges noch beim Einparken (Rückwärtsfahren) irgend etwas aufgefallen sei.

Der Zeuge sagte weiters aus, dass im LKW kein "ecotag" eingebaut war und er ausdrücklich nach der Ökopunktekarte gefragt hatte. Eine solche konnte der Lenker nicht vorweisen. Vielmehr zeigte ihm der Lenker eine in N abgestempelte Dreiländergenehmigung sowie den CMR-Brief, auf dem der Vermerk angebracht war: "Ware wird in A 4 U komplett umgeladen". Den Zeugen machte aber stutzig, dass als Empfänger in diesem Frachtbrief die Fa. K GmbH in J angeführt war. Auf die Frage, wo er denn in U hätte umladen sollen, habe ihm der nunmehrige Berufungswerber nur angegeben, dass es da einen Platz gäbe, ohne diesen allerdings näher zu benennen.

Die Kontrolle fand im Bereich des ehemaligen Grenzbaumes ca. 50 m vor der tatsächlichen Staatsgrenze nach Deutschland statt. Von dort aus besteht keine Umkehrmöglichkeit mehr, sondern führt die Straße geradewegs nach Deutschland.

Dem Zeugen fiel weiters auf die Divergenz der beiden Tachoscheiben, die er daraufhin kopierte und die Kopien der Anzeige beilegte: Auf der einen Scheibe war als Abfahrtsort "N" eingetragen und als Ankunftsort "U", während auf der anderen Scheibe, die jedoch zur ersten zeitlich anschließt, als Abfahrtsort "L" und als Zielort "U" angegeben waren. Er sagte aus, dass dies für ihn ein Hinweis gewesen wäre, dass die Ökopunktebestimmungen umgangen werden sollten. Nach seiner Einschätzung wäre der Scheibenwechsel in L nicht nur überflüssig, sondern auch gesetzwidrig gewesen. Bei ihm sei sohin der Verdacht entstanden, dass Manipulationen geplant waren.

Die Verständigung mit dem Kraftfahrer wäre bei der Amtshandlung kein Problem gewesen, da dieser gut deutsch gesprochen habe. Der Berufungswerber habe bei der Kontrolle auch angegeben, dass er von seinem Arbeitgeber den Auftrag bekommen habe, zuerst die Reparatur in Deutschland vornehmen zu lassen und anschließend nach U zu fahren und dort die Ladung abzuladen. Wo diese Abladung hätte stattfinden sollen, habe er jedoch nicht angegeben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF 2012/2000 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als `Ökokarte´ bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als `Umweltdatenträger´(`ecotag´) bezeichnet wird; oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 23 Abs.1 Z8 GBG zu bestrafen; gemäß Abs.2 leg.cit. hat die Geldstrafe dafür mindestens 20.000 S zu betragen.

4.3. Der Berufungswerber wurde zur Tatzeit von einem Beamten der Zollwachabteilung Freistadt beim Grenzübergang S bei der Ausreise nach Deutschland kontrolliert. Aus dessen glaubwürdiger und schlüssiger, unter Wahrheitspflicht abgegebener Zeugenaussage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

4.3.1. Der Berufungswerber war am Tattag mit seinem LKW, einem in Deutschland zugelassenen Sattelzugfahrzeug (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg) mit Sattelanhänger (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 36.000 kg) unterwegs. Zulassungsbesitzer war die Firma J S GBDR Transporte-Omnibusunternehmen, K 2, D 9 J.

Der Berufungswerber kam von Ungarn, von wo er - laut CMR-Frachtbrief - eine Ladung von der Firma K in N zur Firma K GmbH in J bringen sollte; auf dem CMR-Brief war vermerkt, dass die Ladung in A 4 U komplett umgeladen werde.

Bei der Kontrolle wies der Berufungswerber eine in N abgestempelte "Dreiländergenehmigung" vor. In seinem LKW war kein ecotag eingebaut und er wies - trotz ausdrücklicher Frage des Kontrollorgans - keine Ökopunktekarte vor.

Im Zuge der Amtshandlung musste der Berufungswerber seinen LKW rückwärts an den Straßenrand fahren, um die Straße für den übrigen Verkehr freizumachen. Weder beim Rückwärtsfahren noch beim Herannahen des LKW-Zuges war dem Kontrollorgan irgendeine Unregelmäßigkeit am LKW aufgefallen, die auf ein Getriebeproblem oder einen Defekt im Getriebe hingedeutet hätte.

Die Kontrolle erfolgte ca. 50 m vor der tatsächlichen Staatsgrenze auf einem Straßenstück, von dem ein Abbiegen und Zurückfahren nach Österreich nicht mehr möglich war, sondern diese Straße geradewegs nach Deutschland führte. Der Berufungswerber war somit - auch von ihm selbst unbestritten - unmittelbar auf dem Weg dazu, Österreich zu verlassen.

4.3.2. Trotz dieses äußeren Anscheins bestreitet der Berufungswerber, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt zu haben. Dieses Bestreiten ist jedoch unglaubwürdig, weil es durch mehrere Fakten widerlegt ist:

Bei der Kontrolle wies der Berufungswerber eine in N abgestempelte "Dreiländergenehmigung" vor: Eine solche bilaterale Genehmigung berechtigt jedoch nur zur Einfahrt nach, nicht aber zur Durchfahrt durch Österreich. Eine Transitfahrt wäre nur zulässig gewesen, wenn der Berufungswerber eine ordnungsgemäß ausgefüllte und entwertete Ökokarte mitgeführt hätte, was aber nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen E nicht der Fall war; der LKW hatte auch keinen "ecotag", der eine automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht hätte, eingebaut (siehe Aussage E).

Der Berufungswerber verantwortete sich damit, keine Transitfahrt beabsichtigt zu haben. Auf der Fahrt habe er plötzlich Getriebeprobleme bekommen. Über Auftrag seines Arbeitgebers hätte er sich daher nicht mehr um die Ladung kümmern können, sondern hätte mit dem LKW zur Reparatur in die Werkstatt fahren müssen, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit herzustellen.

Diese Behauptung ist durch die oben erwähnte Zeugenaussage des KI E widerlegt, der keine Getriebeprobleme festgestellt hatte, obwohl der Berufungswerber auch ihm gegenüber welche behauptet hatte. Sowohl das Heranfahren als auch das Rückwärtsfahren waren ohne weiters möglich.

Der Berufungswerber behauptete weiters, er hätte auch nicht mehr absatteln können, weil er dazu den Rückwärtsgang gebraucht hätte. Dies ist technisch nicht richtig, weil der Rückwärtsgang zum Absatteln eines Sattelanhängers nicht erforderlich ist. Der Beisitzer und der Berichter der entscheidenden Kammer sind beide Sachverständige gemäß § 34 FSG für alle Klassen und daher zur Beurteilung dieser Frage befugt und befähigt.

Darüber hinaus widerspricht es dem technischen Verständnis eines Kraftfahrers, mit einem Lastkraftwagen mit Getriebedefekt einen beladenen Sattelanhänger zu ziehen, wenn die Möglichkeit besteht, den Anhänger abzustellen und mit dem Zugfahrzeug alleine weiterzufahren. Wenn sich der technische Defekt verschlimmert hätte, wäre es umso leichter gewesen, den Lastkraftwagen alleine abzuschleppen. Überdies wäre die Belastung für das Getriebe beim Fahren ohne Anhänger geringer gewesen. Schließlich wäre bei einem sofortigen Umladen der Fracht, wie angeblich geplant, diese zeitgerecht am Zielort gewesen.

4.3.3. In Anbetracht all dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass von Anfang an geplant war, die in Ungarn bei der dortigen Firma K aufgeladene Ware direkt zur K GmbH in J zu bringen. Der angegebene Getriebeschaden stellt somit nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Schutzbehauptung dar. Insbesondere durch die überaus glaubwürdige Aussage des Zeugen ist die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung erhobene Behauptung, der Rückwärtsgang habe nicht funktioniert, klar und eindeutig widerlegt.

Dafür, dass bereits von Anfang an eine Transitfahrt geplant war, spricht weiters einerseits die Sinnlosigkeit des Umladens in U, wenn die Ladung für J - dem Standort des LKW´s! - bestimmt war und andererseits der Umstand, dass der Berufungswerber ohne ersichtlichen Grund um etwa 14.15 Uhr des Tattages die Tachoscheiben gewechselt hat, wobei auf der ersten Scheibe als Ausgangsort "N" und als Zielort "U" eingetragen waren und auf der zweiten Scheibe als Ausgangsort "L" und als Zielort ebenfalls "U". Der Zielort der ersten Tachoscheibe und der Ausgangsort der (zeitlich unmittelbar anschließenden) zweiten Tachoscheibe hätten jedoch übereinstimmen müssen.

Überdies erfolgte die Entnahme der Tachoscheiben im Zuge der Kontrolle bereits nach U, nämlich in S, weshalb die Eintragungen des Zielortes bei beiden Scheiben unrichtig waren. Zudem war bei beiden Tachoscheiben nur der Ausgangskilometerstand, nicht aber der Endkilometerstand eingetragen.

All diese Umstände lassen die Vermutung begründet erscheinen, dass damit die wahre Fahrtstrecke verschleiert werden sollte.

4.3.4. Es steht daher mit der für ein Strafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und diese von Anfang an geplant war.

Die in der Berufung vorgebrachte Behauptung, dass der Beschuldigte "vorsorglich eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt und Ökopunkte entwertet hatte bzw die Ökopunkte durch das mitgeführte funktionstüchtige Ecotaggerät abgebucht" worden seien, entbehrt jeglicher Logik und Glaubwürdigkeit: Wenn ein Fahrer im Auftrag eines Frächters einen gewerblichen Gütertransport durchführt und dabei eine bilaterale Genehmigung in Anspruch nimmt, so wäre es völlig absurd, wenn er gleichzeitig auch Ökopunkte, noch dazu in elektronischer und in papierener Form, also doppelt und wegen der Inanspruchnahme der bilateralen Genehmigung überflüssigerweise, verbrauchen würde. Überdies steht aus der Zeugenaussage des KI E fest, dass im LKW kein "ecotag" eingebaut war und der Berufungswerber überdies - trotz ausdrücklicher Aufforderung dazu - keine Ökopunktekarte vorgewiesen hat.

4.3.5. Somit war auch dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf zeugenschaftliche Vernehmung des J S nicht zu entsprechen, zumal dieser ohnedies auf die Angaben seines Fahrers, des nunmehrigen Berufungswerbers, angewiesen war und somit nur diese hätte wiedergeben können, und er überdies seinen Standpunkt bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.5.2001, die bei der mündlichen Verhandlung verlesen worden war, dargelegt hatte.

Schließlich wäre es dem Berufungswerber unbenommen geblieben, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und auszusagen. Darauf aber hat er verzichtet.

4.3.6. Die geringfügige Spruchkorrektur war erforderlich, weil durch das Ermittlungsverfahren feststeht, dass der Berufungswerber die in Art.1 Abs.1 lit.d) der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 erwähnte Unterlage in Form der in N abgestempelten Dreiländergenehmigung mitführte und dem Organ der öffentlichen Aufsicht auch tatsächlich zeigte.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens geht der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund des unter 4.3. dargestellten Sachverhaltes davon aus, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat:

Dafür spricht jedenfalls, dass er ohne Grund die Tachoscheiben gewechselt und diese falsch ausgefüllt hat sowie, dass er an der laut CMR-Frachtbrief vorgesehenen Abladestelle in U vorbeigefahren und direkt nach Deutschland ausgefahren ist, wobei er einen Getriebedefekt vorgetäuscht hat.

4.5. Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG. Die Ökopunkteregelung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 hat den Zweck, Transitfahrten mit Lastkraftwagen durch Österreich zu beschränken, um die schädlichen Umweltauswirkungen sowie die Belastungen von Straßen und Verkehrssicherheit durch den LKW-Verkehr auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Diese Interessen wurden durch die Tat besonders geschädigt bzw. gefährdet. Als straferhöhend war weiters die Verschuldensform des Vorsatzes zu werten.

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 100.000 S wurde die mit 20.000 S festgesetzte Geldstrafe vergleichsweise gering bemessen, weshalb keine Veranlassung bestand, diese herabzusetzen.

Die Spruchkorrektur hat auf das Verschulden und die Strafbemessung keinen Einfluss.

Daher konnte auch von der Bestimmung des § 20 VStG kein Gebrauch gemacht werden, da die Erschwerungsgründe den einzigen Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit beträchtlich überwiegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde wurde hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen;

im übrigen wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben.

VwGH vom 03.09.2002, Zl.: 2001/03/0415-5

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