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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110292/2/Kl/Rd

Linz, 28.08.2001

VwSen-110292/2/Kl/Rd Linz, am 28. August 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 31.7.2001, VerkGe96-24-2000, wegen Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erkannt: Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.   Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 und 71 Abs.2 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8.2.2001, VerkGe96-24-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem GütbefG, zugestellt am 15.2.2001, wurde nach Akteneinsichtnahme durch die rechtsfreundliche Vertreterin des Bw am 21.3.2001 Berufung mit Telefax vom 18.4.2001 erhoben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.4.2001, zugestellt am 26.4.2001, wurde die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen und aufgrund eines Vorlageantrages vom 27.4.2001 durch Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12.6.2001, VwSen-110241/2/Kl/Rd, gleichlautend entschieden.   Im Wege der Telekopie wurde am 27.4.2001 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Berufung eingebracht und der Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsvertreterin die Verwaltungsstrafsache erst am 16.2.2001 vom Korrespondenzanwalt erhalten habe, wobei in den Unterlagen kein Straferkenntnis vorhanden gewesen sei. Aufgrund eines Antrages wurde Akteneinsicht am 21.3.2001 gewährt und eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis 18.4.2001 eingeräumt. Im Zuge dieser Aktenbearbeitung wurde aufgrund des ergangenen Straferkenntnisses Berufung eingebracht. Vom Bw selbst sei das Straferkenntnis der Rechtsvertreterin nicht mehr weitergeleitet worden.   Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.7.2001 wurde der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass durch die am 21.3.2001 erfolgte Akteneinsichtnahme spätestens mit diesem Zeitpunkt Kenntnis über die Erlassung des Straferkenntnisses und somit über die Fristversäumung erlangt worden sei und daher spätestens ab diesem Zeitpunkt kein Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegen sei. Es hätte daher der Antrag auf Wiedereinsetzung spätestens mit Ablauf des 4.4.2001 zur Post gegeben werden müssen.   2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass am 21.3.2001 Akteneinsicht genommen und eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis 18.4.2001 durch die Behörde gewährt worden sei. Im Zuge der Bearbeitung des eingesehenen Aktes sei erstmals festgestellt worden, dass in der gegenständlichen Sache bereits eine Entscheidung ergangen sei, welche der Bw in gutem Glauben, dass seine Angelegenheit bereits durch Anwälte vertreten werde, nicht mehr an seine Anwälte weitergeleitet habe. Aufgrund dessen wurde am 17.4.2001 auch keine Stellungnahme sondern eine Berufung eingebracht. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde damit nicht verbunden, weil zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist ohnehin schon fast drei Wochen abgelaufen war und die Behörde trotzdem eine Frist zur Stellungnahme bis 18.4.2001 gesetzt hat. Die Behörde hätte eine solche Fristsetzung nicht treffen dürfen. Es war daher für den Bw nicht erkenntlich, dass die Behörde von einer Fristversäumnis für die Berufungserhebung ausging. Hievon erfuhr die Rechtsvertreterin erst mit der Berufungsentscheidung vom 24.4.2001, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag vom 27.4.2001 rechtzeitig erfolgt sei.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG nicht anzuberaumen.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 71 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß der Judikatur des VwGH ist die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs.2 AVG ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 681, E1 mit Judikaturnachweisen).   4.2. Sowohl die Berufung als auch die belangte Behörde gehen einhellig von dem Sachverhalt aus, dass die Rechtsvertreterin nicht unmittelbar nach der Zustellung von der Erlassung eines Straferkenntnisses Kenntnis erlangte, sondern erst aufgrund der antragsgemäßen Akteneinsichtnahme am 31.3.2001. Zum Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme war sowohl das Straferkenntnis als auch der Zustellschein mit dem ausgewiesenen Zustelldatum vom 15.2.2001 vorhanden. Von der Rechtsvertreterin wurden auch Kopien angefertigt. Es ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass mit diesem Zeitpunkt eine Kenntnisnahme von der Zustellung des Straferkenntnisses und sohin von dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit diesem Tage anzunehmen ist. Es begann daher die 14tägige Antragsfrist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit diesem Tag zu laufen und endete daher am 4.4.2001. Ebenso wurde in der Berufung selbst ausgeführt, dass im Zuge der Aktenbearbeitung nach dem 21.3.2001 aufgrund der Kenntnis der Erlassung des Straferkenntnisses und des Ablaufs der Berufungsfrist auch keine Stellungnahme bis zum 18.4.2001 eingebracht wurde, sondern mit Schriftsatz vom 18.4.2001 Berufung erhoben wurde.   Es ist daher die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen, dass mit 21.3.2001 ein Hindernis für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags weggefallen ist und daher die Einbringungsfrist mit 4.4.2001 endete. Es war daher der gegenständliche Antrag verspätet und mit Zurückweisung vorzugehen.   Hingegen kann das Argument der Berufung, dass die Behörde anlässlich der Akteneinsicht eine Frist zur Stellungnahme festsetzte, nicht eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten Einbringungsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag bewirken. Auch kann damit nicht die gesetzlich eingetretene Rechtswirkung des Ablaufs der Berufungsfrist bzw der Rechtskraft der Entscheidung außer Kraft gesetzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. Klempt   Beschlagwortung: Akteneinsicht, Kenntnis der Versäumung, Fristenlauf

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