Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110300/2/SR/Ka

Linz, 11.09.2001

VwSen-110300/2/SR/Ka Linz, am 11. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des A B, B , E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von E vom 20. April 2001, Zl. VerkGe96-5-2-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:   Der Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe mit 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit mit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird.   Die Kosten werden dahingehend festgesetzt, dass der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren 250,00 Schilling (entspricht  18,17 Euro) zu betragen hat.

Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 20, § 51c und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 23 Abs.1 Ziffer 2 GütbefG mit Schilling 5.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) bestraft, weil er am Sattelzugfahrzeug keine ordnungsgemäße Fernverkehrstafel gemäß § 6 Abs.1 GütbefG angebracht hatte.   2. Gegen dieses dem Bw am 27. April 2001 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Mai 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand erwiesen sei und die Verwaltungsübertretung eingestanden worden wäre. Aufgrund der erstmaligen Verfehlung und dem Fehlen von Erschwerungsgründen wäre die Mindeststrafe verhängt worden.   2.2. Dagegen wendet der Bw unter anderem ein, dass die Anbringung der neuen Fernverkehrstafel leider übersehen worden wäre und die Bestrafung zu einer finanziellen Belastung führen würde.   3. Der bezughabende Verwaltungsstrafakt wurde am 10. August 2001 von der Behörde erster Instanz samt Berufung vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z2 VStG von einer Berufungsverhandlung absehen.   3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Bei der Kontrolle am 30. September 2000 war am Sattelzugfahrzeug (E) eine Fernverkehrstafel angebracht. Die ansonsten den Vorschriften entsprechende Fernverkehrstafel wies anstelle des Kennzeichens "E" das Kennzeichen "E" auf.   Das Sattelzugfahrzeug mit der Motornummer XF315M und der Fahrgestellnummer XLRTE47XSOE496732 war mit dem Kennzeichen E bis zum 8. April 2000 befristet zugelassen. Am 18. April 2000 wurde dieses Sattelzugfahrzeug mit der angeführten Motor- und Fahrgestellnummer nunmehr mit dem Kennzeichen "E" unbefristet zugelassen. In beiden Zulassungsscheinen wurde unter der Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen.   Der Bw bezieht ein monatliches Gehalt von Schilling 7.614,00 und weist keine einschlägige Bestrafung auf.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Aufgrund der ausschließlich auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine Prüfung des Tatvorwurfes vorzunehmen.   4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Zu bemerken ist jedoch, dass u.a. auf das geringe Einkommen des Bw bei der Strafbemessung nicht Bedacht genommen worden ist.   4.3. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.   Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen sondern vielmehr allein darauf an, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Entscheidend ist ausschließlich deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (vgl. das h. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0100; 27.2.1992, 92/02/0095).   Im gegenständlichen Verfahren sind überhaupt keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus der Tatsache, dass der Bw keine einschlägige Verwaltungsstrafe aufweist, ist grundsätzlich auf rechtskonformes Verhalten zu schließen. Der Bw hat die relevanten Bestimmungen über die Güterbeförderung eingehalten und lediglich einen Teilaspekt einer Formvorschrift durch sein fahrlässiges Verhalten nicht beachtet. Durch den unterlassenen Austausch der Fernverkehrstafel, die nur betreffend der Wiedergabe des tatsächlichen Kennzeichens vorschriftswidrig war, kann nicht auf den Versuch, die Güterbeförderungsvorschriften umgehen zu wollen, geschlossen werden. Das der gewerblichen Güterbeförderung dienende Sattelzugfahrzeug wurde durchgehend eingesetzt und mit der neuerlichen Zulassung war lediglich das Kennzeichen geändert worden. Durch das Schuldeingeständnis in Verbindung mit den Umständen im Vorfeld der Verwaltungsübertretung (leichte Fahrlässigkeit), die auf geringes Verschulden schließen lassen, ist für die Zukunft ein einschlägiges strafwürdiges Verhalten, bedingt auch durch die Novelle des GütbefG, BGBl. I. Nr. 106/2001, auszuschließen.   Es bedarf für die weitere Einhaltung der Verwaltungsvorschrift nicht einer derartigen einschneidenden und hohen Mindeststrafe. In Zusammensicht der genannten Milderungsgründe mit dem wichtigen Kriterium der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse ist davon auszugehen, dass deren Bedeutung bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes beträchtlich überwiegen.   Die vorgesehene Mindeststrafe war daher um die Hälfte zu unterschreiten. Eine weitere Reduzierung der Strafe ist gesetzlich nicht vorgesehen.   4.4. § 6 GütbefG in der Fassung des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 und der Novelle BGBl. I. Nr. 106/2001 hat das Aufscheinen des Kennzeichens auf der Fernverkehrstafel nicht vorgesehen bzw. wurde nunmehr überhaupt auf letztere verzichet. Ausschließlich § 6 Abs.1 GütbefG in der Fassung BGBl. I. Nr 17/1998 sah die Ersichtlichmachung des Kennzeichens auf der Fernverkehrstafel vor. Gemäß § 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat diese bereits außer Kraft getretene Bestimmung anzuwenden. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen. 5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz war spruchgemäß zu reduzieren. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist gemäß § 65 VStG nicht vorgesehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Fernverkehrstafel
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