Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120018/2/Bi/Fb VwSen120019/2/Bi/Fb

Linz, 25.07.1994

VwSen-120018/2/Bi/Fb

VwSen-120019/2/Bi/Fb Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen des F H , A , S , vertreten durch Dr. W F , Dr. H S und Dr. T W , Rechtsanwälte in B , V , K , vom 16. März 1994 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.

Februar 1994, VerkR01-709/1993 und VerkR01-710/1993, wegen Übertretungen des Schiffahrtsgesetzes 1990, zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird Folge gegeben, die angeführten Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, ァァ 52 Abs.2 iVm 71 Abs.1 und 2 Z7 Schiffahrtsgesetz 1990.

zu II.: ァ 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 25. Februar 1994, VerkR01-709/1993 über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß ァァ 52 Abs.2 iVm 71 Abs.1 und 2 Z7 Schiffahrtsgesetz 1990 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er als im Sinne des ァ 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der Firma W Gesellschaft mbH nach außen Berufener dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen habe, daß er am 19. September 1993 mehrmals mit dem Motorschiff "W " am sogenannten R in St. Wolfgang angelegt habe, sohin die Schiffahrtsanlage benützt habe, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. August 1993 der Betrieb und die Benützung der Schiffahrtsanlage "R " Land-/Seeparzelle , KG S , untersagt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 25. Februar 1994, VerkR01-710/1993 über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 5) ァァ 52 Abs.2 iVm 71 Abs.1 und 2 Z7 Schiffahrtsgesetz 1990 Geldstrafen von 1) bis 5) je 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) bis 5) je 5 Tagen verhängt, weil er die im obgenannten Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen auch insofern begangen habe, als er am 1) 20. September, 2) 21.

September, 3) 22. September, 4) 23. September und 5) 24.

September 1993 jeweils dreimal täglich mit dem Motorschiff "W " am sogenannten R in S angelegt habe. Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von insgesamt 2.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufungen erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (ァ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die angefochtenen Bescheide aufzuheben sein würden (ァ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet im wesentlichen nicht, mit dem genannten Motorschiff entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. August 1993, VerkR01/915/1993, am R in S angelegt zu haben, macht jedoch geltend, die Berufungsbehörde habe nicht sofort über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung entschieden, obwohl eine entsprechende Bescheinigung dafür angeboten worden sei, daß die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung andernfalls eine existenzbedrohende Gefährdung des Unternehmens eintreten lassen würde. Aus verschiedenen dargelegten Gründen liege kein Verschulden seinerseits vor, da er infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums annehmen durfte und konnte, daß seinem Antrag der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben werde. Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe macht der Rechtsmittelwerber geltend, er habe sich in einer Situation befunden, die nahezu mit einem Notstand gemäß ァ 6 VStG zu vergleichen sei. Falls ihn überhaupt ein Verschulden treffe, sei dieses als äußerst gering anzusehen, wobei auch sein geringfügiges Einkommen sowie die Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder berücksichtigt werden hätte müssen. Aufgrund der unbedeutenden Folgen der Übertretung wäre auch ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt gewesen. Er beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Herabminderung der Strafhöhe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die angeführten Verfahrensakten der Erstinstanz und hat erwogen:

Gemäß ァ 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Dazu muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH vom 13. Juni 1984, Slg. 11466 A (verst. Sen.), ua).

Dem Rechtsmittelwerber wird angelastet, trotz behördlicher Untersagung eine Schiffahrtsanlage insofern benützt zu haben, als er an bestimmten Tagen "mehrmals" bzw "dreimal täglich" mit dem MS "W " am R in S angelegt habe.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates stellt die Benützung einer Schiffahrtsanlage kein Dauerdelikt dar, sondern wird diese durch jedes neue Anlegen neu "benützt", wobei jedes Anlegen als neuerlicher Tatentschluß und damit als neuerliche Verwirklichung des Tatbestandes zu sehen ist.

In der zeitlichen Umschreibung "mehrmals" und "dreimal täglich" ohne konkrete Angaben einer Uhrzeit ist dem Erfordernis der eindeutigen Umschreibung der Tat deshalb nicht Genüge getan, weil der Rechtsmittelwerber nicht davor geschützt ist, wegen der selben Verwaltungsübertretung nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich im Hinblick auf eine genauere Umschreibung des Tatvorwurfs kein Hinweis, und dem Rechtsmittelwerber wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist auch kein solcher ausreichend konkretisierter Tatvorwurf gemacht, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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