Linz, 29.08.2001
VwSen-120054/7/BI/KM Linz, am 29. August 2001 DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, vom 13. November 2000, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Oktober 2000, VerkR96-3104-2000, wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, zu Recht erkannt:
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass der angefochtene Bescheid (adressiert an den Bw in K 11) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 11. und 12. Oktober 2000 beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 13. Oktober 2000 hinterlegt wurde. Die seitens der Erstinstanz vorgelegte Berufung wurde laut Poststempel am 9. November 2000 zur Post gegeben. Der Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG schriftlich über diese Umstände und die Bestimmungen des Zustellgesetzes aufgeklärt und aufgefordert, eine eventuelle Ortsabwesenheit am 11., 12. und 13. Oktober 2000 zu belegen, wobei ihm dieselben Fragen hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung gestellt wurden. Der Bw hat mit Schreiben vom 15. August 2001 geantwortet, er habe das Boot 1994/95 hergeschenkt. Im Übrigen sei er nunmehr in S, S, wohnhaft und habe nur zufällig erfahren, dass für ihn ein Brief in Mühldorf liege. Laut Auskunft des Marktgemeindeamtes K war der Bw vom 24.2.2000 bis 19.3.2001 in T, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es war auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass der Bw zum Zeitpunkt der Zustellversuche und der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides noch nicht in S wohnhaft war, sondern sehr wohl noch an der Adresse in K. Die Berufung wurde daher trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zweifellos verspätet eingebracht, zumal Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 ZustellG nicht behauptet wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Angelegenheit inhaltlich eingehen zu können. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Mag. Bissenberger Beschlagwortung: verspätet eingebrachte Berufung