Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120054/7/BI/KM

Linz, 29.08.2001

VwSen-120054/7/BI/KM Linz, am 29. August 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, vom 13. November 2000, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Oktober 2000, VerkR96-3104-2000, wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, zu Recht erkannt:  

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG     Entscheidungsgründe:  
  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem genannten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers (Bw) vom 25. Mai 2000 (Datum des Poststempels) gegen die wegen einer Übertretung des Schifffahrtsgesetzes ergangene Strafverfügung vom 6. April 2000 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 5. Mai 2000 ordnungsgemäß beim Zustellpostamt hinterlegt worden, sodass die Rechtsmittelfrist am 19. Mai 2000 geendet habe. Der Einspruch ist aber erst am 25. Mai 2000 zur Post gegeben worden.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).
  3.  
  4. Der Bw macht geltend, er habe zwar verspätet Einspruch erhoben, aber das bedeute nichts. Er sei schon sechs Jahre in Niederösterreich und das Boot befinde sich seit 1992 im Eigentum von Herrn H K, N. Sollte sich das Boot nicht mehr in dessen Besitz befinden, wisse er es auch nicht; es seien Jahre vergangen und er habe keinen Kontakt mehr zu Oberösterreich.
  5.  

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass der angefochtene Bescheid (adressiert an den Bw in K 11) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 11. und 12. Oktober 2000 beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 13. Oktober 2000 hinterlegt wurde. Die seitens der Erstinstanz vorgelegte Berufung wurde laut Poststempel am 9. November 2000 zur Post gegeben.   Der Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG schriftlich über diese Umstände und die Bestimmungen des Zustellgesetzes aufgeklärt und aufgefordert, eine eventuelle Ortsabwesenheit am 11., 12. und 13. Oktober 2000 zu belegen, wobei ihm dieselben Fragen hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung gestellt wurden. Der Bw hat mit Schreiben vom 15. August 2001 geantwortet, er habe das Boot 1994/95 hergeschenkt. Im Übrigen sei er nunmehr in S, S, wohnhaft und habe nur zufällig erfahren, dass für ihn ein Brief in Mühldorf liege. Laut Auskunft des Marktgemeindeamtes K war der Bw vom 24.2.2000 bis 19.3.2001 in T, mit Hauptwohnsitz gemeldet.   Es war auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass der Bw zum Zeitpunkt der Zustellversuche und der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides noch nicht in S wohnhaft war, sondern sehr wohl noch an der Adresse in K. Die Berufung wurde daher trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zweifellos verspätet eingebracht, zumal Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 ZustellG nicht behauptet wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Angelegenheit inhaltlich eingehen zu können.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: verspätet eingebrachte Berufung

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