Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107779/4/Br/Bk VwSen107780/4/Br/Bk VwSen107781/4/Br/Bk VwSen107782/4/Br/Bk

Linz, 07.08.2001

VwSen-107779/4/Br/Bk VwSen-107780/4/Br/Bk VwSen-107781/4/Br/Bk

VwSen-107782/4/Br/Bk Linz, am 7. August 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichteten Berufungen des Herrn KomRat J, vertreten durch den L betreffend die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.5.2001, Zlen.: VerkR96-2817-1-2001, VerkR96-2742-1-2001, VerkR96-2793-1-2001, VerkR96-2644-1-2001, nach der am 7. August 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Den Strafberufungen wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafen jeweils auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 24 Stunden ermäßigt werden.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.     II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf je 100 S ( entspricht 7,27 €) Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren.     Rechtsgrundlage: § 65 Abs.1 VStG.             Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit den o.a. Straferkenntnissen über den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma 'P' und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG als der zur Vertretung nach außen Berufene [1.) in vier Fällen, 2.) in sechs Fällen, 3.) in acht Fällen und 4.) in zehn Fällen, demnach insgesamt in 28 Fällen] wegen Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 [wegen des Anbringens von Werbungen ohne straßenpolizeiliche Bewilligung] Geldstrafen von je 5.000 S und im Nichteinbringungsfall je fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe [insgesamt demnach Geldstrafen im Umfang von 140.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von 140 Tagen] verhängt.
    1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich aus:

"Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Eine Ausnahme besteht nur für die Rückseite von Verkehrszeichen im Rahmen der Bedingungen des § 82 Abs.3 lit.f leg.cit.   Gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vorn Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.   Zweifellos liegen die Örtlichkeiten, an denen die Werbungen angebracht wurden, außerhalb eines Ortsgebietes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960. Auch wurde dies vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls liegt eine Bewilligung im Sinne des § 84/3 StVO 1960 in gegenständlichem Fall nicht vor und wird auch dieses vom Beschuldigten nicht behauptet weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.   Zur Strafbemessung wird insbesondere ausgeführt:   Wenn auch das Geständnis des Beschuldigten berücksichtigungswürdig und strafmildernd war, so liegen doch mehrere Umstände vor, die die verhältnismäßig hohe Strafe durchaus rechtfertigen:  

• Als weiteren straferschwerenden Umstand ist die völlige Ungeeignetheit der angebrachten Werbung zu werten. Auch im persönlichen Gespräch mit dem Rechtsvertreter der P GmbH. wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Plakat als Werbung neben der Fahrbahn völlig ungeeignet ist. Es enthält eine Vielzahl von Fenster- und Türmodellen des beworbenen Herstellers, darunter Schrift in unleserlicher Größe. Dieses zusammen ist, wenn davon ausgegangen wird, dass die Straßenbenützer die Werbungen wahrnehmen und deren Interesse wecken, vielmehr als Gefahr zu werten, da nur die äußerste Konzentration auf das Werbeplakat ermöglicht, den Hersteller, im vorliegenden Fall "J" zu erkennen. Auf diesen Umstand wurde Herr Dr. K auch im persönlichen Gespräch ausdrücklich hingewiesen, weshalb es zusätzlich als erschwerend zu werten ist, dass schließlich diese ungeeigneten Werbungen angebracht wurden.  

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weiß sehrwohl um den wirtschaftlichen Nutzen, den die gesamte Region aus dieser Messe ziehen kann auch um die Arbeitsplätze, die dadurch gesichert sind und die Infrastruktur, die durch einen gesicherten Messestandort Wels ausgebaut werden kann. Es wird allerdings die Ansicht vertreten, dass die Welser Messe als Gesamtes, im speziellen hier als "Energiesparmesse" in Inseraten, Zeitschriften, Tageszeitungen, Flugblättern, Fernseh- und Rundfunkeinschaltungen Werbung macht, sowie durch gültige Bewilligungen gem. § 84/3 StVO sehr wohl Werbungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand anbringt. In gegenständlichem Fall wurde jedoch vielmehr speziell für einen Aussteller, der seine Produkte im Rahmen der Energiesparmesse anbringt, geworben, um diesem dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen.   Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat in der Vergangenheit große Bemühungen daran gesetzt, die Straßen von unzähligen Werbungen zu befreien, die es den Straßenbenützern zunehmend erschweren, sich mit voller Aufmerksamkeit auf das wesentliche zu konzentrieren. Aus diesem Grunde - und speziell dann, wenn zuvor Gespräche über Ausnahmen vom Werbeverbot gem. § 84/2 StVO geführt wurden - kann nicht ohne weiteres die gegenständliche Verwaltungsübertretung hingenommen werden.   Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe, die unter Bedachtnahme auf § 19 VStG festgesetzt wurde, erscheint ausreichend, um in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüberhinaus auch generalpräventive Wirkung.   Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.   2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seinen durch seinen Leiter der Rechtsabteilung fristgerecht erhobenen und nur gegen das Strafausmaß gerichteten inhaltsgleichen Berufungen: "In dem umseits bezeichneten Verwaltungsverfahren teilt der Beschuldigte der erkennenden Behörde mit, dass er innerhalb der offenen Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 09.05.2001, GZ: VerkR96-28171-2001, zugestellt am 15.05.2001, nachstehende  

BERUFUNG   erhebt und diese folgendermaßen begründet:   Die Energiesparmesse Wels deren überregionale Bedeutung keinesfalls in Abrede gestellt werden kann, findet seit Jahren zu Frühlingsbeginn - jeweils an einem anderen Datum - statt. Der genaue Zeitpunkt wird von der Messeleitung in Zusammenarbeit mit den Ausstellern abgesprochen und fixiert. Die entsprechenden Werbeaktivitäten (Gestaltung der Plakate, Inserate und sonstige Werbeaktivitäten) werden von der Messeleitung und den ausstellenden Firmen individuell gestaltet und zur fristgerechten Affigierung weiter gegeben. Den Werbeunternehmen wird der Zeitpunkt der Energiesparmesse erst mit dem Auftrag zur Plakatierung äußerst kurzfristig mitgeteilt, weil dafür regelmäßig zusätzliche Werbeträger (A - Ständer) und nicht behördlich genehmigte Standorte von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen verwendet werden. Dadurch ergab sich der Umstand, dass es zu einer äußerst kurzfristigen Anfrage bei der zuständigen Behörde kam, um die gesetzliche Norm gemäß § 84 (2) StVO einzuhalten.   Die Aussteller beauftragen verschiedene Werbeunternehmen mit der Plakatierung der von ihren Werbeagenturen gestalteten Plakate. Dabei haben die Werbeunternehmen - ausgenommen gesetzwidriger bzw. sittenwidriger Inhalte - keine Möglichkeit, die Gestaltung der Plakate zu beeinflussen. Von unserem Unternehmen war beabsichtigt auf den Werbeständern durch Hinweiszeichen mit Richtungspfeilen eine Beschilderung der Parkplätze zusätzlich zu den Werbungen anzubringen. Der von der Behörde gewünschte Vorschlag eines Parkleitsystems innerhalb der Plakate wurde von unserem Auftraggeber abgelehnt. Ausgenommen der oben angeführten Ausnahmen hat ein Werbeunternehmen keine Möglichkeit, die Gestaltung der Plakate zu beeinflussen.   In den vergangenen Jahren wurde von den Behörden, durch großzügige Interpretation der gesetzlichen Vorschriften, der Interessenskonflikt - Magistrat Wels, Messeleitung, Auftraggeber, Werbeunternehmen und maximale Kundenfrequenz - mit den gesetzlichen Bestimmungen der StVO, toleriert. Für überregionale Veranstaltungen wurden die erforderlichen Werbeaktivitäten auf die zuführenden Bundes- und Einfahrtsstraßen für einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt und entgegen den Bestimmungen des § 84 Abs. 2 StVO als Ausnahme nach § 84 Abs. 3 StVO bewertet. Überregional bedeutende Messeveranstaltungen liegen erfahrungsgemäß im Interesse der Bevölkerung und der Verkehrsteilnehmer, wobei die schwerpunktmäßige Bezeichnung der Messe, Zeit und Ort der Veranstaltung, von den affigierten Werbeplakaten mit Leichtigkeit zu entnehmen ist. Durch die ständige Zunahme des Individualverkehrs werden die Verkehrsteilnehmer durch Werbe- und Ankündigungseinrichtungen entlang der Hauptverkehrsrouten über besondere - in ihrem Interesse gelegenen - Ereignisse informiert.   Unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren geübten Praxis der Behörde wurde der Auftrag von unserem Unternehmen angenommen. Zum Zeitpunkt der behördlichen Ablehnung war dieser Vertrag - unter anderem, mit erheblichen Schadenersatzforderungen - bereits rechtskräftig. Dass im konkreten Fall von der Behörde wirtschaftliche Wettbewerbsvorteile eines einzelnen Anbieters angenommen werden, erscheint doch im Hinblick auf die wesentliche Bedeutung der Energiesparmesse Wels und den äußerst kurzen Zeitraum der Plakatierung in der Dauer von 14 Tagen, äußerst befremdend.   Bei der Strafbemessung wurden die Bemühungen unserer Firma - um eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung - erschwerend bewertet. Der Schutzzweck der Norm (§ 84 Abs. 2 StVO) gegenüber möglicher Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und dem Schuld- und Unrechtsbewusstsein des Verwaltungsstraftäters, sowie einer möglichen Ausnahmeregelung gemäß § 82 (5) StVO rechtfertigt nicht die Höhe der verhängten Geldstrafen. Wenn mit der Behörde, wie in diesem Fall Gespräche bezüglich einer Ausnahmegenehmigung geführt wurden und diese mit derart überhöhten Strafen reagiert, bedarf es keiner weiteren Erklärung, um in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten.   Da im konkreten Fall der Verwaltungsstraftat die Unverhältnismäßigkeit der Geldstrafen zum Schuld- und Unrechtsgehalt als wesentlich überhöht bezeichnet werden muß und es keiner general- oder spezialpräventiven Abschreckung bedarf, wird der   ANTRAG   gestellt,   1. die Berufungsbehörde möge aufgrund der in den letzten Jahren geübten behördlichen Praxis, die angeführten Umstände berücksichtigen und   2. die verhängten Verwaltungsstrafen des Straferkenntnisses GZ VerkR96-2817-1-2001, der BH Wels vom 09.05.2001 auf einen dem Schuld- und Unrechtsbewusstsein angemessenen Betrag in Höhe von ATS 1.000,-- vermindern.   Dr. K (e. h. Unterschrift) und Firmenstampiglie L, am 28.05.2001"   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, wobei zu bemerken ist, dass der Zeitlauf zwischen der Erstellung des Vorlageschreibens mit 11. Juni 2001 und dem Einlangen der Akte beim Oö. Verwaltungssenat erst am 27. Juli 2001 sachlich nicht nachvollziehbar ist. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da mit diesen Straferkenntnissen jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte, insbesondere zwecks Klärung der Verschuldensfrage, geboten (§ 51e Abs.1 VStG). Die Berufungsentscheidungen werden aus ökonomischen Gründen in einem Erkenntnis zusammengefasst.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung in bzw aus den oben genannten Verwaltungsstrafakten der Erstbehörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher ein Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigt nicht teilnahm. Beigeschafft wurden Luftaufnahmen von den bezughabenden Örtlichkeiten, sowie der Verlesung der vom Berufungswerber mit der Behörde erster Instanz mit Blick auf einen gemäß § 84 Abs.3 StVO gestellten Bewilligungsantrages geführten Korrespondenz - über diesen Antrag wurde jedoch nicht abgesprochen.   4.1. Die hier verfahrensgegenständlichen Werbungen wurden im Rahmen von Werbeaufträgen im Zusammenhang mit der Welser-Energiesparmesse idZ v. 2. bis 4. März 2001 an den o.a. Örtlichkeiten, jeweils außerhalb des Ortsgebietes, angebracht. Die behördliche Bewilligung scheiterte gemäß den vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben letztlich an einer nicht erzielbaren Einigung über die Gestaltung bzw. die Anbringung eines entsprechend großen Hinweises in den Plakaten über das anlässlich der Energiesparmesse geltende Parkleitsystem. Gemäß der Auffassung des Berufungswerbers wäre entsprechend der behördlichen Intention das Plakat hinsichtlich seines Werbezwecks weitgehend sinnentleert gewesen, sodass dem vertraglichen Anspruch mit dem Auftraggeber nicht mehr entsprochen worden wäre. Aus dem Schreiben der Behörde erster Instanz an den Berufungswerber vom 11. Jänner 2001 (?), AZ: VerkR10-8-3-2001/Her, geht etwa hervor, dass pro Annäherungsrichtung zum Stadtgebiet Wels je ein Werbeplakat bewillig werden würde, falls die Parkleitführung im Plakat integriert würde und nicht wie vom Berufungswerber vorgeschlagen, dieser Hinweis daneben aufgeklebt würde. Der Sinn dieser intendierten Vorgangsweise kann im Rahmen dieses Verfahrens auf sich bewenden.   4.1.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Berufungswerber durch Vorlage von entsprechenden Abzügen über die Gestaltung der Plakate und durch seine Ausführungen glaubhaft, dass alljährlich in dieser Form die Energiesparmesse mit Plakaten beworben worden sei. Diesbezüglich seien für den Zeitraum für einen Monat Werbungen außerhalb des Ortsgebietes jeweils bewilligt worden. Da auch für das Jahr 2001 die entsprechenden Verträge mit Firmen (etwa der Firma J) im Vertrauen auf die in den Vorjahren jeweils erteilten Bewilligung schon abgeschlossen waren, wären im Falle des Unterbleibens des Anbringens der Werbungen Schadenersatzansprüche aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen. Die Firma J habe etwa konkret mit einer Schadenersatzforderung in der Höhe von 60.000 S gedroht, falls der Vertrag nicht erfüllt worden wäre, d.h. nicht plakatiert worden wäre. Die Angaben des Berufungswerbers sind in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, wobei ihm hinsichtlich seines letztlich enttäuschten Vertrauens auf die Bewilligung gefolgt werden konnte. Ebenfalls nachvollziehbar war, dass mit Blick auf die Nichterteilung der Bewilligung ein Wertekonflikt entstand, welcher im Ergebnis nur die Wahl zwischen einer Nichterfüllung aus dem Vertragsverhältnis und einem Verstoß gegen § 84 Abs.2 StVO eröffnete. Im Rahmen dieses Verfahrens haben auch die Motive für das Unterbleiben der behördlichen Bewilligung auf sich zu bewenden, wenngleich die Auflage hinsichtlich der den Werbewert weitgehend vernichtenden Gestaltung der Plakate nur schwer nachvollziehbar scheint.   5. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: 5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Objektiv und sachlich nicht nachvollziehbar erweist sich hier die Straffestsetzung der Behörde erster Instanz alleine schon in der "weiteren straferschwerenden Beurteilung, der völligen Ungeeignetheit der angebrachten Werbungen". Es entzieht sich jeglicher Nachvollziehbarkeit inwieweit die "Eignung einer Werbung" deren Unwertgehalt im Sinne der Beeinträchtigung des Schutzziels nach § 84 Abs.2 StVO betreffen sollte. Weiter lässt sich nicht erkennen worin sonst noch straferschwerende Umstände gelegen sein sollten. Sollte die Behörde die ob deren Größe bestehende Unlesbarkeit der Schrift gemeint haben, lässt sich dafür logisch besehen ein zusätzlich nachteiliger und damit straferschwerender Faktor für die Verkehrssicherheit gerade nicht erkennen. Vielmehr hat die Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Mit Blick auf die Fülle der hier auf einem einheitlichen subjektiven Tatwillen beruhenden, jedoch in jedem Plakat als selbständige Einzeltathandlung vorzuwerfenden Übertretungshandlung, darf hier nicht das Ausmaß der Gesamtstrafe aus den Augen verloren werden. Auch werden im Gegensatz zur Erstbehörde die Umstände die zur Übertretung geführt haben, nämlich das bestandene Bemühen und das Vertrauen auf die Erteilung einer Bewilligung und die sich daraus ergebende Pflichtenkollision im Hinblick auf eine Vertragsverletzung, als schuldmildernd gewertet. Dem Berufungswerber ist durchaus zu folgen, wenn er im Ergebnis vermeint, dass hier die Strafzumessung (Gesamtstrafe von 140.000 S) nicht im Verhältnis zum objektiven Tatunwert und zur Tatschuld steht. Wenn hier scheinbar die ursprüngliche Kontaktnahme, die jedoch - aus welchen Gründen auch immer - konsenslos verlief und das nachfolgend gesetzte Ungehorsamsverhalten als "zusätzlich" straferschwerend gesehen worden sein sollte, würde dies einer Sachlichkeit entbehren! Daher vermag in der nunmehr verhängten Geldstrafe im Ausmaß von jeweils nur 1.000 S durchaus das Auslangen gefunden werden um hier das bewilligungslose Aufstellen von Werbungen außerhalb eines Ortsgebietes - die wie schon gesagt "immerhin aus achtenswerten Gründen, nämlich der Erfüllung einer Vertragspflicht" getätigt wurden - angemessen zu sanktionieren (HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S 854 Rz 112a). Die Geldstrafe beträgt in Summe immer noch 28.000 S. Abschließend wird hinsichtlich der kumulativen Verhängung von Verwaltungsstrafen auf die in der Literatur überwiegend kritischen Sichtweisen mit Blick auf die sich daraus ergebenden exorbitanten Gesamtstrafen hingewiesen (siehe HOLOUBEK, ecolex 2001, 409, sowie König, in ZVR 1980, 290 und Stadlmayer in ZVR 1980, 65, insb mit Hinweis auf Fn 19).     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.     H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.         Dr. B l e i e r   Beschlagwortung: Deliktskumulation, subjektive Tatschuld
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