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VwSen-130206/2/Kei/Shn

Linz, 23.05.1997

VwSen-130206/2/Kei/Shn Linz, am 23. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. Andreas H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. April 1997, Zl.933-10-6716814-Wu, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "vom 14.11.1996" zu setzen ist "vom 13.11.1996", keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 1996, Zl.933-10-6716814, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben. 1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. April 1997, Zl.933-10-6716814-Wu, wurde der Einspruch "des Herrn Dr. H Andreas, geb.: 2.8.1965, vom 14.11.1996, gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 24.10.1996, GZ 933-10-6716814, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen dem Bw am 18. April 1997 zugestellten Bescheid hat der Bw mit Schreiben, das am 22. April 1997 bei der belangten Behörde eingelangt ist, fristgerecht Berufung erhoben. 2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken. Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann. Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

2.2. Der Bw hat (ua) vorgebracht (Schreiben vom 3. November 1996):

"Zum Zeitpunkt der Zustellversuche und der Hinterlegung des Schriftstückes war ich von der Abgabestelle aus beruflichen Gründen abwesend und konnte deshalb nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. An die Abgabestelle bin ich erst in der 45. Woche des Jahres zurückgekehrt, sodaß das Rechtsmittel rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Meine nicht bloß kurzfristige Abwesenheit von der Abgabestelle kann mein Vater, Ernst H, der auch an der Abgabestelle wohnhaft ist, bestätigen." Der Vater des Bw hat ua ausgesagt (Niederschrift vom 24. März 1997), aufgenommen durch das Gemeindeamt Wolfpassing): "Speziell im Oktober 1996 war er" (Dr. Andreas H, Anmerkung) auch abwesend, über eine genaue Abwesenheitszeit und Datum im Oktober 1996 kann ich aufgrund der zurückliegenden Zeit keine genauen Angaben machen." Für den O.ö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, daß der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 24. Oktober 1996, Zl.933-10-6716814, wurde am 29. Oktober 1996 beim Postamt 3261 Steinakirchen am Forst hinterlegt. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis.

Der Einspruch vom 13. November 1996 gegen diese Strafverfügung, deren Rechtsmittelbelehrung richtig war, wurde erst am 14. November 1996 der Post zur Beförderung übergeben. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 12. November 1996. Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 12. November 1996 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Pkt.2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen. Die Vorbringen des Bw können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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