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VwSen-130207/2/Kei/Shn

Linz, 23.05.1997

VwSen-130207/2/Kei/Shn Linz, am 23. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Brigitte B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. April 1997, Zl.933-10-6757555-Ho, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "vom 26.3.1997" zu setzen ist "vom 23.3.1997", keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. März 1997, Zl.933-10-6757555, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben. 1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. April 1997, Zl.933-10-6757555-Ho, wurde der "Einspruch der Frau B Brigitte, geb.: 28.12.1947, vom 26.3.1997, gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 5.3.1997, GZ 933-10-6757555, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen der Bw am 18. April 1997 zugestellten Bescheid hat die Bw mit Schreiben, das am 29. April 1997 bei der belangten Behörde eingelangt ist, fristgerecht Berufung erhoben. 2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: 2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken. Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann. 2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. März 1997, Zl.933-10-6757555, wurde der Bw am 7. März 1997 zugestellt. Die Bw hat die Strafverfügung persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Der mittels Telefax eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung, deren Rechtsmittelbelehrung richtig war, wurde erst am 23. März 1997 (nach Ablauf der Einspruchsfrist) verfaßt und ist erst am 26. April 1997 bei der belangten Behörde eingelangt. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 21. März 1997. Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 21. März 1997 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Pkt.2.1 ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Die Vorbringen der Bw können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Zum Vorbringen der Bw im Hinblick auf ihre finanzielle Situation wird auf die Bestimmung des § 54b Abs.3 VStG hingewiesen (diese lautet: Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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