Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130209/2/KON/Ha

Linz, 21.08.1997

VwSen-130209/2/KON/Ha Linz, am 21. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. G K, Rechtsanwalt in W, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde, vom 20.5.1997, GZ: MA9-Stv-12945-1995, wegen Übertretung des O.ö. Pargebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 27 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch: "Sie haben als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen , der Rechtsanwaltskanzlei Dr. G K auf Verlangen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.4.1995 keine Auskunft darüber erteilt, wer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in L, F, am 7.3.1995 in der Zeit von 9.01 Uhr bis 17.12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Hiedurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988, i.d.g.F. iVm § 3 Abs.2 der Parkgebühren-Verordnung der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 idgF." In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Zur Frage des Tatortes bei Verweigerung der Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 wie auch der entsprechenden Bestimmungen in den Parkraum-Bewirtschaftungsgesetzen der Länder (so auch zu § 1a des Wiener Parkometer-gesetzes 1974) hat der VwGH mit den Erkenntnissen vom 15. September 1995, Zl. 95/17/0201 und vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156 ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft und sohin Tatort des rechtswidrigen Unterlassens dieser Handlung der Sitz der anfragenden Behörde ist. Diese ist im vorliegenden Fall der Magistrat der Landeshauptstadt Linz.

Wie die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juni 1995, GZ: 933-10-4784728 gemäß § 27 VStG an den Bürgermeister der Stadt Wels abgetreten, der jedoch im Lichte der zitierten Verwaltungsgerichtshofjudikatur als Tatortbehörde nicht in Betracht kommt. Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 27 VStG stellt sich daher als rechtswidrig dar, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Sitz der anfragenden Behörde ist Tatort bei Verweigerung der Auskunft nach O.ö. PGG keine Überlegung nach § 27 VstG möglich

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