Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300227/5/WEI/Bk

Linz, 03.03.1999

VwSen-300227/5/WEI/Bk Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. April 1998, Zl. Pol 96-43-1998+1, betreffend Beschlagnahme eines Videorecorders und einer Videokassette mit Pornofilm zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Beschlagnahme bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1998 wurde auf der Grundlage des § 39 VStG zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme eines Videorecorders, Marke Phillips VR 161, mit Stromkabel und 2 Antennenkabel sowie 1 Videokassette mit Pornofilm "Sandwich-Fick", Art.Nr. , gegenüber der Berufungswerberin (Bwin) als der mutmaßlichen Eigentümerin angeordnet. Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Bwin als Untermieterin der "V M" die Vorführung eines Pornofilmes am 4. April 1998 um 23.45 Uhr mittels eines Videorecorders zu verantworten habe. Zur gleichen Zeit hätten zwei Damen die Prostitution zumindest angebahnt und eine Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs 4 Oö. PolStG (vom Verbot des § 2 Abs 3 lit a Oö. PolStG) wäre nicht vorgelegen. Die Damen waren in Berufskleidung (roter Body, schwarzgelber kurzer Minirock) und hätten gerade Herrenbesuch gehabt. Eine der Damen habe ein Gesundheitsbuch für Prostituierte vorgewiesen. Die Gemeinde U habe hinsichtlich der "V" ein Prostitutionsverbot ausgesprochen.

Die Behörde erachtete dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Z 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995, gegeben und sprach auf der Grundlage des § 39 VStG die Beschlagnahme aus.

1.2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid vom 16. April 1998, der zwar im Akt mit dem Vermerk "RSa" versehen ist, dessen Zustellung aber nicht durch Rückschein ausgewiesen ist, richtet sich die wohl rechtzeitige Berufung vom 6. Mai 1998, die erstmals am 8. Mai 1998 bei der belangten Behörde einlangte. Da die Unterschrift fehlte wurde die Eingabe der Bwin zurückgestellt, die sie aber in der Folge noch innerhalb der gesetzten Frist unterschrieben einbrachte. Die Eingabe wird auf der ersten Seite als Berufung, Rechtfertigung und Aufforderung nach § 8 AHG bezeichnet. Sie strebt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

2.1. In der Nacht vom 4. auf 5. April 1998 führte die belangte Behörde unter Assistenzleistung des Bezirksgendarmeriekommandos Vöcklabruck eine Überprüfung des sog. Freizeitclubs "V" in U, durch. Vor der offiziellen Kontrolle durch uniformierte Gendarmen suchten 2 Gendarmen in Zivilkleidung das Lokal um 22.30 Uhr auf (vgl Bericht vom 06.04.1998). Es wurde ihnen von einem schlanken Burschen geöffnet, der einen Betrag von S 200,-- verlangte, den er aber als "Tagesmitgliedschaft" für einen Verein und nicht als Eintritt deklariert wissen wollte. In diesem Preis inbegriffen waren 2 Getränke nach freier Wahl. Die im Aufenthaltsraum anwesenden Männer unterhielten sich ca. 10 bis 15 Minuten mit den zwei Mädchen und verließen dann das Lokal. Während der ganzen Zeit wurde ein Pornofilm vorgeführt. Daraufhin setzten sich die Gendarmen in Zivil zu den leicht bekleideten Mädchen und versuchten mit diesen ins Gespräch zu kommen. Da die offizielle Amtshandlung (vgl dazu näher die Anzeige des Gendarmeriepostens U. vom 07.04.1998 und schriftliche Darstellung des Bezirksgendarmeriekommandanten vom 06.04.1998) bereits begann, war dies aber nicht mehr möglich.

Den Beamten wurde vom Kellner A geöffnet, der zuvor die sog. Tagesmitgliedschaft in Höhe von S 200,-- von den Gendarmen in Zivil kassiert hatte. Die im Lokal anwesenden Frauen waren offensichtlich Prostituierte und dementsprechend leicht mit Body und kurzem Rock bekleidet. Im Zuge der Identitätsfeststellung wies sich etwa S mit einem Gesundheitsbuch für Prostituierte aus. In dem als Barraum eingerichteten Zimmer stand auch ein Fernsehapparat, der gerade einen mittels Videorecorder abgespielten Pornofilm (Videokassette mit Aufschrift "Sandwich Fick", Art.Nr. ) übertrug. Über Auftrag des anwesenden Vertreters der belangten Behörde wurden der Videorecorder Marke Phillips VR 161 mit Strom- und Antennenkabel und der Videofilm wegen Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 vorläufig sichergestellt und dem Kellner eine Beschlagnahmebestätigung ausgefolgt. Der Hausbesitzer, die Fa. H (Geschäftsführer H), und die Bwin, die laut Gendarmerieanzeige als Geschäftsführerin fungiert, waren nicht anwesend.

2.2. Der Gemeinderat der Gemeinde U hat auf der Grundlage des § 2 Abs 2 Oö. PolStG schon im August 1992 ein Prostitutionsverbot beschlossen, wonach die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Hause U, verboten wurde (Kundmachung gemäß § 94 Oö. GemO 1990 am 28. August 1992 zur Zl. 101-1992/GR).

Mit rechtskräftigem - weil unbekämpft gebliebenem - Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. April 1998, Vr-296/98, wurde der "Verein zur F" mit dem Sitz in U gemäß § 24 Vereinsgesetz idF BGBl Nr. 257/1993 vereinsbehördlich aufgelöst. In der Begründung verwies die Sicherheitsdirektion auf ein von der belangten Behörde vorgelegtes Aktenkonvolut, aus dem hervorginge, daß es sich beim Vereinssitz offensichtlich um ein Bordell handelte. Wie niederschriftlich belegt worden wäre, hätten nicht nur geladene Vereinsmitglieder Zutritt gehabt, sondern auch Personen, die einen einmaligen Eintritt von S 100,-- bis S 200,-- entrichteten. Diese Umgehung veranstaltungsrechtlicher Bestimmungen wäre vereinsrechtlich nicht gedeckt. Der Verein hätte nicht die statutenmäßigen Vereinszwecke verfolgt, sondern nur den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit dritter Personen abgegeben.

2.3. Die Berufung bringt im Gegensatz dazu vor, daß es sich bei der V nicht um ein allgemein zugängliches Gebäude handelte, weil nur ein beschränkter Kreis von Vereinsmitgliedern Zugang hätte. Es könnte daher auch kein Verhalten an einem öffentlichen Ort gesetzt worden sein und eine Ausnahmebewilligung nach dem § 2 Abs 4 Oö. PolStG käme schon begrifflich nicht in Frage. Verfehlt wäre auch die behördliche Ansicht, daß es sich beim Vereinsleben in der V am 4. April 1998 um 23.45 Uhr um eine Veranstaltung gehandelt hätte. Das Erfordernis der Öffentlichkeit iSd § 1 Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 fehlte vollständig. Ebenso fehlte die in § 2 Abs 1 geforderte Erwerbsmäßigkeit. Es bestehe der Verdacht eines amtsmißbräuchlichen Einschreitens. Für die Annahme einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Z 1 leg.cit bestünde kein rechtlicher Raum. Unter Hinweis auf § 14 Z 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 werde auf die fehlende Öffentlichkeit der Vereinsräumlichkeiten verwiesen. Sowohl eine Anbahnung als auch eine Ausübung der Prostitution werde entschieden in Abrede gestellt. Die Beschlagnahme des Elektrogerätes samt Zubehör und einer Videokassette wären daher zur Gänze rechtswidrig und werde die umgehende Herausgabe beantragt. Der bei der Amtshandlung ausgeübte Polizeizwang wäre Gegenstand einer gesonderten Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Es kann insofern auf die obige Darstellung in Punkt 2.2. und 2.3. verwiesen werden. Die gegenteiligen Behauptungen der Bwin widersprechen einerseits der eindeutigen Akten- und Beweislage und beruhen andererseits auch auf rechtlichen Mißverständnissen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet.

Gemäß § 16 Abs 4 Satz 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sind Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, für verfallen zu erklären, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Landesgesetz geschützten Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist nach dem Satz 2 auch eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des nicht faßbaren Verfallsgegenstandes möglich.

Die Ziffern 4 und 6 des § 14 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 verbieten die Durchführung (Z 4) von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs 1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs 2); (Z 6) von Veranstaltungen, die auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B. Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs 4 des Oö. Polizeistrafgesetzes vorliegt.

Gemäß § 2 erster Satz Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Veranstaltungen, denen keine Erwerbsabsicht zugrundeliegt oder mit denen ausschließlich kulturelle, sportliche oder Zwecke der allgemeinen Jugend- oder Erwachsenenausbildung verfolgt werden, bedürfen nach § 2 Abs 2 leg.cit. keiner Bewilligung, sind aber anzeigepflichtig.

Nach § 1 Abs 1 Z 5 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sind Veranstaltungen iSd Landesgesetzes auch öffentliche Peep-Shows sowie öffentliche Video-Peep-Shows. Keine Veranstaltungen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 Z 5 leg.cit. nichterwerbsmäßige Veranstaltungen vor Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen Bekannten selbst namentlich eingeladen hat (nichtöffentliche Veranstaltungen).

Im Ausschußbericht zur Novelle LGBl Nr. 30/1995 wird erläutert, daß die Aufnahme der Begriffsbestimmung für Video-Peep-Shows erforderlich gewesen wäre, da der Verwaltungsgerichtshof das Vorführen von Pornofilmen über Videorecorder auf einem Fernseher nicht unter den Begriff "Darbietung" iSd Oö. Veranstaltungsgesetzes subsumierte. Unter der Veranstaltung von sog. Video-Peep-Shows versteht der Bericht nicht projektionsgebundene Vorführungen von Porno- bzw Sexfilmen in Einzelkabinen oder sonstigen Räumlichkeiten (vgl AB Blg 553/1995 Oö LT 26. GP, 3).

4.2. Nach § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme von dem Verfall unterliegenden Gegenständen anordnen, wenn der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. § 39 Abs 2 VStG sieht eine vorläufige Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug vor.

Die Beschlagnahme ist als vorläufige Maßnahme zulässig, wenn der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme besteht. Die Übertretung muß noch nicht erwiesen sein und es ist auch noch nicht zu beurteilen, ob die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich für verfallen erklärt werden können (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, E 5a bis 5c zu § 39 VStG).

4.3. Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Bwin als "Untermieterin" (gemeint: Bestandnehmerin) des Hauses "V" in der K, über die Verwendung dieses Objekts verfügungsberechtigt war und daß sie daher auch über den Einlaß von Gästen, die Nutzung der Räume und die Vorführung von Pornofilmen im Barraum zu entscheiden hatte. Die belangte Behörde betrachtete mangels anderer Anhaltspunkte auch die Bwin als Eigentümerin des Videorecorders samt Zubehör, mit dessen Hilfe die sog. Video-Peep-Show, für die keine veranstaltungsrechtliche Bewilligung vorlag, veranstaltet wurde. Auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs 4 Oö. PolStG vom Verbot der Anbahnung der Prostitution iSd § 2 Abs 3 lit a) Oö. PolStG in allgemein zugänglichen Gebäuden oder Räumlichkeiten lag nicht vor. Vielmehr besteht seit 1992 ein mit Verordnung der Gemeinde U verhängtes Prostitutionsverbot.

Der erkennende Verwaltungssenat vermag der von der belangten Behörde angenommenen Verdachtslage unter den gegebenen aktenkundigen Umständen nicht entgegenzutreten. Die Ansicht der Bwin, daß hinsichtlich der Video-Peep-Show weder Öffentlichkeit, noch Erwerbsmäßigkeit vorläge, ist verfehlt. Die entscheidungswesentliche Behauptung, daß zur "V" nur Vereinsmitglieder Zutritt hätten und daß es sich beim dort stattfindenden Vereinsleben nicht um eine öffentliche Veranstaltung iSd Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 handeln könnte, ist sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht unrichtig. Nach der Aktenlage steht fest, daß der Kellner eine sog. "Tagesmitgliedschaft" in Höhe von S 200,-- kassiert, in der zwei Getränke enthalten waren. Diese Vorgangsweise ist vereinsrechtlich unzulässig, weil ein Verein eine auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Tätigkeit entfalten muß (vgl etwa OGH in JBl 1997, 643). Wie der Oö. Verwaltungssenat schon in seinem Erkenntnis vom 13. Mai 1996, VwSen-300026/12/Wei/Bk, klargestellt hat, widerspricht eine Tages- oder Gastmitgliedschaft dem aus § 3 lit c) Vereinsgesetz 1951 abzuleitenden Erfordernis einer auf Dauer angelegten Organisation mehrerer Personen. Eine Tagesmitgliedschaft ist demnach rechtlich nicht möglich. Eine vereinsinterne Veranstaltung mit Beschränkung auf geladene Gäste lag nicht vor. Das Oö. Veranstaltungsgesetz geht - wie aus § 1 Abs 2 Z 5 leg.cit. abzuleiten ist - nur dann von nichtöffentlichen Veranstaltungen aus, wenn der Veranstalter seine persönlichen Bekannten als Gäste namentlich geladen hat. Tatsächlich hatte aber nicht nur ein beschränkter Personenkreis Zutritt, sondern grundsätzlich jeder, der bereit war, die sog Tagesmitgliedschaft zu entrichten. Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß die "V" im Rahmen ihrer Zweckbestimmung allgemein zugänglich war. In diesem Sinne hatte sie auch als ein öffentlicher Ort zu gelten (vgl dazu die Begriffsbestimmung im § 2 Abs 3 lit a) Oö. PolStG). Das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist insofern analog dem Oö. PolStG auszulegen. Der vor dem Einlaß verlangte Betrag von S 200,-- ist nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Eintrittsgeld zu werten.

Auch an der Erwerbsmäßigkeit bestehen keine Zweifel, zumal ein Entgelt von S 200,-- für zwei Getränke und eine offenbar inbegriffene Vorführung eines Pornofilmes mit Sicherheit nicht dem Selbstkostenpreis entspricht. Vielmehr wurde hier eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit entfaltet. Für den vergleichbaren Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Gewerberecht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages nicht essentiell ist. Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn eine Tätigkeit der Erreichung des geschäftlichen Zieles dient. Es genügt daher bereits die Absicht, einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl die Judikaturnachweise bei Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, 3. A, 49 f, E 3 bis E 5 zu § 1 Abs 2 GewO). Die Vorführung des Pornofilms in der "V" diente dem geschäftlichen Ziel der Unterhaltung der Gäste, der Steigerung ihrer Konsumation und nach den aktenkundigen Umständen offenbar auch der Anbahnung von entgeltlichen Beziehungen zur sexuellen Befriedigung. Auch wenn für die sog. Video-Peep-Show im Rahmen des Bordellbetriebes in der "V" kein zusätzliches Entgelt entrichtet werden mußte, liegt dennoch eine erwerbsmäßige Durchführung einer Veranstaltung vor, zumal die gesamte Tätigkeit jedenfalls auf Ertragserzielung gerichtet war und durch die Video-Peep-Show zumindest ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden sollte.

4.4. Im Ergebnis konnte die belangte Behörde beim gegebenen Sachverhalt daher mit Recht annehmen, daß die Bwin verdächtig ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Z 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm § 14 Z 4 1. Fall bzw Z 6 begangen zu haben. Die der Begehung dieser strafbaren Handlung dienenden Sachen unterliegen gemäß § 16 Abs 4 leg.cit. iVm § 17 VStG der Nebenstrafe des Verfalls. Die Beschlagnahme gemäß § 39 VStG war zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls nach § 16 Abs 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 notwendig und geboten, um eine fortgesetzte konsenslose Video-Peep-Show zu verhindern. Nach dieser Vorschrift unterliegen auch Sachen, die zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, dem Verfall. Es war daher zulässig den Videorecorder samt Anschlußkabel und nicht nur die Videokassette mit dem Pornofilm sicherzustellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß Beschlagwortung: Video-Peep-Show

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum