Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130215/2/KON/FB

Linz, 27.01.1998

VwSen-130215/2/KON/FB Linz, am 27. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W M, H, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. November 1996, VerkR96-4126-1996/ah, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.1996, VerkR96-4126-1996, den Einspruch des Herrn W M (im folgenden kurz Bw bezeichnet) gegen ihre Strafverfügung vom 3.9.1996, VerkR96-4126-1996, als verspätet zurückgewiesen. Nach Darstellung der sich aus § 49 Abs.1 VStG ergebenden Rechtslage hält die belangte Behörde begründend fest, daß die erwähnte Strafverfügung dem Bw am 15.10.1996 zugestellt worden sei. Laut Telefax sei der dagegen erhobene Einspruch am 30.10.1996 bei ihr eingelangt. Die Rechtsmittelfrist sei sohin um einen Tag überschritten worden, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Bw als Einspruch bezeichnete Berufung. In deren Begründung bestreitet der Bw, wie schon in seiner Stellungnahme vom 27. November 1996, die vorerwähnte Strafverfügung am 15.10.1996 nachweislich eigenhändig übernommen zu haben und behauptet, daß diese ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden sei. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Laut im Akt erliegenden Rückschein wurde die erwähnte Strafverfügung dem Bw am 15.10.1996 als deren Empfänger zugestellt. Die eigenhändige Inempfangnahme dieser Strafverfügung hat der Berufungswerber am Zustellnachweis mit seiner Unterschrift bestätigt. Ebenso wurde der Zustellvorgang durch die Unterschrift des Zustellorgans beurkundet. Aufgrund der Postbeurkundung laut Zustellnachweis besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz kein Zweifel daran, daß die in Rede stehende Strafverfügung dem Bw am 15. Oktober 1996 persönlich zugegangen ist. Dies vor allem deshalb, weil der Bw weder in der vorliegenden Berufung noch in seiner an die Bezirkshauptmannschaft Schärding ergangenen Stellungnahme vom 27.11.1996 Beweise dafür anbietet, daß ihm die Strafverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden sei. Auch nach dem sonstigen Akteninhalt besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die in Rede stehende Strafverfügung dem Bw nicht am 15.10.1996 persönlich zugestellt worden wäre. Das bloße Bestreiten des Bw reicht nicht aus, die Richtigkeit der postalischen Beurkundung über die am 15.10.1996 erfolgte Zustellung in Zweifel zu ziehen.

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, daß in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung die Einspruchsfrist entsprechend der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen ab der Zustellung festgesetzt wurde. Gemäß § 32 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Demnach endete im vorliegenden Fall die am Dienstag, den 15. Oktober 1996 zu laufen beginnende Einspruchsfrist mit Ablauf Dienstag, den 29. Oktober 1996. Der Einspruch wurde aber trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 30. Oktober 1996 - und sohin um einen Tag verspätet - per Fax erhoben. Aufgrund der Gesetzeslage hatte die belangte Behörde, den verspäteten Einspruch zurückzuweisen. Die Fällung einer Sachentscheidung war ihr verwehrt. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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