Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130219/2/KON/FB

Linz, 05.02.1998

VwSen-130219/2/KON/FB Linz, am 5. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau M K, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt vom 19. September 1997, GZ 933-10-6766605, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes (O.ö. PGG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Bestrafte hat 20 % der über sie verhängten Strafe, ds 120 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben am von-bis/Uhr in Linz, 19.04.1996 08:34 bis 08:44 Uhr Herrenstraße vor Haus Nr. 22 das mehrspurige Kraftfahrzeug VW weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe Falls diese unein- gemäß § 6 Abs.1 von bringlich ist, Ersatz- lit.a OÖ. ParkSchilling freiheitsstrafe von gebührengesetz 600,-- 67 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu zahlen: 60,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 660,-- Schilling." Begründend führt die belangte Behörde aus, es sei als erwiesen zu erachten, daß am 19.4.1996 das mehrspurige KFZ, VW weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen vor dem Haus H 22 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war und dort von 8.34 Uhr bis 8.44 Uhr ohne gültigen Parkschein gestanden ist. Die Strafbarkeit dieses Verhaltens wird von der belangten Behörde unter Darlegung der Gesetzeslage begründet. Zur Begründung der Strafhöhe verweist die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG, welche auch in der Begründung ihres Bescheides wiedergegeben sind und hält fest, daß als erschwerend eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der Beschuldigten zu werten war. In bezug auf die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei mangels Angaben der Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 12.000 S, dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ausgegangen worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser vorgebracht, daß der in der Begründung angeführte Tatzeitpunkt (19.4.1996) nicht den Tatsachen entspreche. Außerdem sei die Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Berufungswerberin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen. So ist der Zeitpunkt der Parkzeitüberschreitung (19.4.1996, 8.34 Uhr bis 8.44 Uhr) durch die Angaben des Überwachungsorgans der Group 4, welche von diesem auch zeugenschaftlich erhärtet werden, als erwiesen anzusehen und wird darüber hinaus auch noch durch die von der Beschuldigten im Zuge ihres Einspruches übermittelte Kopie des Parkscheines bestätigt. Dieser wurde von ihr am 19.4.1996 um 8.34 Uhr gelöst. Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz erblickt daher keinen Anhaltspunkt dafür, die Richtigkeit des Tatzeitpunktes in Zweifel zu ziehen, zumal die Berufungswerberin keine Beweise noch sonst Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Bestreitens anbietet. In bezug auf ihr Vorbringen, wonach die Gebührenparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, wird die Berufungswerberin, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich begründenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen vollinhaltlich beigetreten wird. Jedenfalls vermag der Umstand, daß die Gebührenparkzonentafel in 2,25 m Höhe - sohin um 5 cm höher als das in § 48 Abs.5 StVO 1960 vorgesehene Maß von 2,20 m - angebracht ist, keinen solchen Kundmachungsmangel zu bewirken, der die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns der Berufungswerberin ausschließen würde. Die Berufungswerberin vermag sich auch nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis über den gegenständlichen Kurzparkzonenbereich, bedingt durch dessen nicht ordnungsgemäße Kundmachung, zu berufen, hat sie doch trotz des von ihr behaupteten Kundmachungsmangels einen Parkschein gelöst. Sie war sich daher völlig bewußt, ihr Auto in einer Kurzparkzone abgestellt zu haben. Aus diesen Gründen erweist sich der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als voll erfüllt. Was die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, so ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, daß diese ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Dieses ist ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs.1 VStG wäre es demnach der Beschuldigten oblegen, glaubhaft darzulegen, daß sie an der Verletzung der Bestimmungen des § 6 Abs.1 lit.a O.ö. PGG kein Verschulden trifft. Eine solche glaubhafte Darlegung ist dem Berufungsvorbringen auch nur ansatzweise nicht zu entnehmen. Es ist sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu erachten. Was die Strafhöhe betrifft, welche von der Berufungswerberin im besonderen nicht bekämpft wird, ist darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine behördliche Ermessensentscheidung darstellt, die unter Bedachtnahme auf die im Gesetz (§ 19 VStG) festgelegten Kriterien zu treffen ist. Auf diese Kriterien wurde, wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, ausreichend Bedacht genommen. Seitens der Berufungsinstanz wird ergänzend aufgezeigt, daß die Berufungswerberin die zulässige Parkzeit von 30 min um 10 min - sohin um ein Drittel - und sohin in nicht unbeträchtlichem Ausmaß überzogen hat. Zu Recht hat auch die belangte Behörde eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend gewertet. In Anbetracht der Strafobergrenze von 3.000 S sowie des Vorliegens eines Erschwerungsgrundes, ist die mit 600 S bemessene Geldstrafe als durchaus angemessen zu werten. Anhaltspunkte dafür, daß das Strafausmaß der Berufungswerberin wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, liegen nicht vor. Aus den dargelegten Gründen war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seiner zutreffenden Begründung heraus zu bestätigen. zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung: Eine um 5 cm über dem gemäß § 48 Abs.5 StVO zulässigen Maß von 2,20 m Höhe angebrachte Kurzparkzonentafel ist nicht mit einem solchen Kundmachungsmangel behaftet, der die Tatbestandesmäßigkeit des § 6 Abs.1 lit.a O.ö. PGG auszuschließen vermag.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum