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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130222/2/KON/FB

Linz, 09.02.1998

VwSen-130222/2/KON/FB Linz, am 9. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K L, G, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. September 1997, VerkR96-3547-1997-Pre, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes (O.ö. PGG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 80 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. PGG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 6 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 40 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie wurden als Zulassungsbesitzer, des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen , mit Schreiben des Stadtamtes Braunau am Inn vom 19.4.1997, nachweislich zugestellt am 24.4.1997, aufgefordert, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, der dieses Fahrzeug am 10.1.1997, um 14.45 Uhr überlassen gewesen ist. In Ihrer Auskunft am 6.5.1997, führten Sie als Lenker lediglich M J, T an und sind somit, da Sie eine unvollständige Auskunft erteilt haben, Ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 2 O.Ö. Parkgebührengesetz i.d.g.F. nicht nachgekommen." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der Beschuldigte in seiner Lenkerauskunft vom 6.5.1997 lediglich als Lenker M J, T, angegeben und somit eine unvollständige Lenkerauskunft erteilt hätte. So reiche auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Angabe eines Stadtteils in dem der Lenker wohnhaft sei für die vollständige Beantwortung der Lenkerauskunft nicht aus. Die Angaben des Beschuldigten vom 6.5.1997 könnten insoferne nicht als vollständige Auskunft angesehen werden, zumal weder eine genaue Adresse des Lenkers in dessen Wohnsitzstaat aufscheine. In bezug auf die Strafhöhe verweist die belangte Behörde zunächst begründend auf die Bestimmungen des § 19 VStG, wobei sie festhält, daß weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung zu werten gewesen seien. Hinsichtlich der bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei entsprechend den Beschuldigtenangaben davon ausgegangen worden, daß dieser kein Einkommen beziehe, vermögenslos und frei von Sorgepflichten sei. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß er alle ihm bekannten Daten mit Schreiben vom 6.5.1997 der Behörde bekanntgegeben habe. Er habe dabei nur gewußt, daß T in Bosnien-Herzogowina liege und sei ihm über die Größe dieser Ortschaft nichts bekannt. Er habe jedenfalls wissentlich keine Angaben vorenthalten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. PGG ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle bilden demnach Name und Anschrift des Lenkers, dem vom Zulassungsbesitzer das mehrspurige Fahrzeug überlassen wurde, den gesetzlich umschriebenen Inhalt der vom Zulassungsbesitzer zu erteilenden Lenkerauskunft. Fehlt nur eine dieser Angaben, sei es der Name oder die ausreichende genaue Anschrift, ist die Lenkerauskunft unvollständig. Die Unvollständigkeit der Lenkerauskunft ist deren Nichterteilung insofern gleichzusetzen, weil sie die Unmöglichkeit der Verfolgung des nach dem O.ö. PGG straffälligen Lenkers zur Folge hat.

Die Tatbestandsmäßigkeit des Beschuldigtenhandelns liegt, wie er in seiner Berufung selbst vorbringt, in seiner Unkenntnis über den Wohnsitz des von ihm bekanntgegebenen Lenkers M J begründet und ist die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung, nämlich die Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 Abs.2 O.ö. PGG, sohin voll gegeben. Was die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, so wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß diese ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz darstellt, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist gemäß der zitierten Gesetzesstelle bei Nichtbefolgung eines Gebotes - im vorliegenden Fall der Erteilung der Lenkerauskunft - dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der damit verbundenen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Beschuldigten ist jedenfalls Fahrlässigkeitsverschulden anzulasten, als ihm bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die ihn als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges trifft, die Anschrift des Lenkers M J hätte bekannt sein müssen. Dies vor allem auch im Hinblick auf die von ihm zu fordernde Kenntnis über das Bestehen solcher gesetzlicher Verpflichtungen und deren Sinngehalt. Zu bemerken ist, daß die belangte Behörde die Begründung ihrer Entscheidung die Bestimmungen des § 103 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) heranzieht. Mag die gesetzliche Bestimmung auch analog den Bestimmungen des § 2 Abs.2 O.ö. PGG sein - letzterer hat der Beschuldigte zuwidergehandelt - ist es doch geboten, in der Berufung darauf hinzuweisen, daß die Bestrafung des Beschuldigten in den Bestimmungen des § 2 Abs.2 O.ö. PGG und nicht im § 102 Abs.3 KFG begründet ist. Mit seinem Berufungsvorbringen hat der Beschuldigte jedenfalls keineswegs glaubhaft dargelegt, daß ihn an der Verletzung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erteilung einer Lenkerauskunft kein Verschulden trifft, weshalb auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegeben ist. Was die Strafhöhe, die vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Auf diese Kriterien hat die belangte Behörde, wie aus ihrer die Strafhöhe betreffenden Begründung hervorgeht, ausreichend Bedacht genommen. Das Strafausmaß entspricht voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wobei letzterer darin zu erblicken ist, daß durch eine unvollständige Lenkerauskunft der Behörde die Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. PGG unmöglich gemacht wird. Hiedurch wird sie in weiterer Folge in ihrer Ordnungsfunktion im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung gehindert. Anhaltspunkte dafür, daß die verhängte Geldstrafe dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar sei, sind nicht hervorgekommen. Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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