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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130240/2/Kei/Shn

Linz, 21.07.1998

VwSen-130240/2/Kei/Shn Linz, am 21. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Dr. Sylvia B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 18. Juni 1998, Zl. VerkR96-7382-1997-(Kb), zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 45 Abs.1 VStG 1991" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und 3 VStG", keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und 3 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 27. November 1997, Zl. VerkR96-7382-1997, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 18. Juni 1998, Zl. VerkR96-7382-1997-(Kb), wurde der o.a. Einspruch "gemäß § 45 Abs.1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen". 1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat die Bw mit Schreiben vom 3. Juli 1998 fristgerecht Berufung erhoben. Im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des oa Einspruches wurde in der Berufung nichts vorgebracht.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken. Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. November 1997, Zl. VerkR96-7382-1997, wurde der Bw am 10. Dezember 1997 zugestellt. Die Bw hat die Strafverfügung persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Der mit 24. Dezember 1997 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 30. Dezember 1997 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk am Briefkuvert. Entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 24. Dezember 1997 der letzte Tag der Einspruchsfrist (siehe auch die Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 209 und S. 210).Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 24. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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