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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130251/5/Kei/La

Linz, 16.02.2000

VwSen-130251/5/Kei/La Linz, am 16. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Nikolaus M, B.- 4, P, BRD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Februar 1999, Zl. VerkR96-13290-1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 S (entspricht 21,80  €) herabgesetzt wird.

Statt "N" wird gesetzt "N", die Wendung "und auch keine Person benannt wurde, die diese Auskunft hätte erteilen können," wird gestrichen, die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S (entspricht 2,18 €) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sehr geehrter Herr M!

Sie wurden als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen N, mit Schreiben des Stadtamtes M vom 20.10.1998, welches am 23.10.1998 nachweislich zugestellt worden ist, aufgefordert, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, der dieses Fahrzeug am 18.08.1998 um 17.30 Uhr überlassen gewesen ist. Da Sie eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt haben und auch keine Person benannt wurde, die diese Auskunft hätte erteilen können, sind Sie Ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs.2 Parkgebührengesetz nicht nachgekommen."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 2 Abs.2 iVm. § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz 1988" übertreten, weshalb er gemäß "§ 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz 1988" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie bezichtigen mich der nicht fristgerecht gegebenen Auskunft, zu der ich nach irgendwelchen mir nicht geläufigen Parkgebührenparagraphen verpflichtet gewesen wäre.

Nach meinem Verständnis der Deutschen Sprache habe ich niemandem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen, sondern, wie mit Fax vom 20.11.98 eingeräumt, selbst genutzt. Da Sie wie auch das Stadtamt M ausdrücklich und wiederholt formulierten, 'wem das Fahrzeug überlassen gewesen sei' und nicht danach fragten, wer es benutzte, habe ich also mit genanntem Fax dem Stadtamt M eine Frage beantwortet, die mir gar nicht gestellt wurde. Die Frage, deren unterbliebene Antwort Sie mir zur Last legen, haben Sie mir nach meiner Auslegung der Deutschen Sprache demnach gar nicht ausdrücklich gestellt. Mich wegen der nicht fristgerecht gegebenen Antwort auf eine nicht gestellte Frage zu strafen, halte ich für einigermaßen sonderbar."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Februar 1999, vom 9. März 1999, vom 20. August 1999 und vom 1. September 1999, jeweils, Zl. VerkR96-13290, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz lautet:

Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz lautet:

Wer den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Oö. Verwaltungssenat teilt nicht die das gegenständliche Auskunftsverlangen (Schreiben des Stadtamtes M vom 20. Oktober 1998, Zl. 141/0 e.O.) betreffende Sichtweise des Bw im Hinblick auf die Formulierung. Das Auskunftsverlangen entsprach (und entspricht) den gesetzlich normierten Anforderungen (§ 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz).

Zum Vorbringen des Bw, dass ihm im gegenständlichen Zusammenhang relevante Rechtsvorschriften nicht bekannt gewesen seien ("mir nicht geläufigen Parkgebührenparagraphen", s. die Berufung), wird bemerkt, dass - wenn dieses Vorbringen zutrifft - sich der Bw rechtzeitig informieren hätte müssen.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen innerhalb der vorgegebenen Frist nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz geben müssen.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b. Oö. Parkgebührengesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. (Auch darin, dass sich der Bw nicht rechtzeitig über im gegenständlichen Zusammenhang relevante Rechtsvorschriften informiert hat, läge ein Verschulden des Bw, das als Fahrlässigkeit qualifiziert wird. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wird die Unbescholtenheit gewertet (§ 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

monatliches Einkommen 3.000 DM netto, kein Vermögen, keine Sorgepflicht.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt.

Dem gegenständlichen Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass durch die belangte Behörde der Aspekt der Spezialprävention berücksichtigt worden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies erfolgt ist. Der Aspekt der Spezialprävention wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 300 S ist insgesamt angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe ist durch die belangte Behörde zu gering bemessen worden. (Der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe von 400 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden entsprechen).

Einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden entsprechen. Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe war dem Oö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius verwehrt.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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