Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130253/4/Kei/La

Linz, 12.04.2000

VwSen-130253/4/Kei/La Linz, am 12. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Klaus Franz L, H 11, W, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 28. September 1999, Zl. MA9-StV-18104-1998 Scha/Schw, zu Recht:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung von Parkgebühren-Vorschriften mit einer Geldstrafe von 500 S bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 4. Oktober 1999 durch Hinterlegung beim Postamt 4600 Wels zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 18. Oktober 1999. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus der vom Telekopie-Empfangsgerät ausgedruckten Eingabezeit und aus einem amtlichen Eingangsvermerk auf dem Schriftsatz hervorgeht - am 19. Oktober 1999 mittels Telekopie eingebracht.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 20. März 2000, Zl. VwSen-130253/2/Kei/La, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 5. April 2000 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da der Bw die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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