Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300236/3/WEI/Bk

Linz, 30.06.1999

VwSen-300236/3/WEI/Bk Linz, am 30. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Juni 1998, Zl. Pol 96-72-1996-Hol, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 19 Abs 1 Z 6 Oö. Tierschutzgesetz 1995 (LGBl Nr. 118/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschriften § 19 Abs 1 Z 6 Fall 2 iVm § 8 Abs 1 und 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 anzusehen sind.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 600,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 18. Juni 1998 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben vom 09.08. bis 03.12.1996 im Wildgehege auf den Gst.Nr. in einem Gesamtflächenausmaß von ca. 3,5 ha 30 Rothirsche und 60 Stück Damwild für Herrn M, als Eigentümer und Halter dieser Tiere durch von Ihnen gesetzte Betreuungsmaßnahmen in Obhut genommen und hiebei diese/n Tiere/n nicht angemessen und artgerecht ernährt bzw. Unterkunft gewährt, da einerseits in einem Wildgehege dieser Größe angemessen und artgerecht nur 14 Rothirsche oder 35 Stück Damwild gehalten werden können und andererseits während der Vegetationszeit die Nahrungsaufnahme dieser Tiere durch Äsung und nicht durch Zufütterung - wie von Ihnen vorgenommen - erfolgen soll."

Dadurch erachtete die belangte Behörde die §§ 19 Abs 1 Z 6 iVm 8 Abs 1 Oö. Tierschutzgesetz 1995 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte nach dem Strafrahmen des § 19 Abs 1 Oö. Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 22. Juni 1998 mit RSb zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige als Einspruch fehlbezeichnete Berufung vom 6. Juli 1998, die an diesem Tag per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Sie lautet wie folgt:

"Ich erhebe Einspruch zu Pol 96-72-1996-Hol von 22.6.98.

Mein monatl. Einkommen (Rente 10.420.-ÖS.

Von der landesregierung habe ich bis 15.9.98 die Bewilligung für das Gatter bezw.Gehege. Dann muß und werde ich die Tiere auf die vorgegebene Anzahl reduzieren. Es war und ist mir früher nicht möglich.

Es gab auch immer Behinderungen durch die durch das Grundstück gehende Gasleitung. Jezt kommt alles in Fertigstellung. Ich nehme nicht an, daß ich dafür bestraft werde, daß ich überall in unserer Umgebung die Gärten mähe. Bei verschiedenen Häusern wie Gericht, Sparkasse u.s.w. viele private Gärten in E, Zell, Wesenufer u.s.w.

Ich werde bis 15.9.98 wie gewünscht reduzieren und bitte um Nachlaß der Strafe.

Mit freundlichen Grüßen

M eh."

2.1. Auf Grund der Aktenvermerke des Amtstierarztes vom 4. September und 10. Dezember 1996 betreffend Überprüfungen der Gatterhaltung von Rot- und Damwild anläßlich von Lokalaugenscheinen am 9. August und am 3. Dezember 1996 erließ die belangte Strafbehörde zunächst die Strafverfügung vom 31. Jänner 1997, gegen die rechtzeitig Einspruch - allerdings ohne Begründung - erhoben wurde. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren holte die belangte Behörde das Gutachten des Amtstierarztes vom 6. Juni 1997, Vet 30-2-10-1996, ein und nahm Einsicht in den das Wildgehege betreffenden Akt Agrar-56/5-1989. Zu den in Ablichtung übersendeten Ermittlungsergebnissen nahm der Bw nicht Stellung.

Die belangte Behörde ging im wesentlichen vom folgenden S a c h v e r h a l t aus:

Auf Antrag des Bw wurde mit Bescheid vom 24. Juli 1989, Agrar-56/5-1989, festgestellt, daß das auf den Grundstücken Nr. und je KG E errichtete Wildgehege bei Einhaltung von Bedingungen und Auflagen den jagdrechtlichen Bestimmungen entspricht. In diesem Wildgehege im Gesamtausmaß von ca. 3,5 ha habe M., der Sohn des Bw, R, in der Zeit vom 9. August 1996 bis 3. Dezember 1996 zumindest 30 Rothirsche und 60 Stück Damwild als Eigentümer gehalten. Die entsprechenden Betreuungsmaßnahmen bezüglich dieser Tiere habe der Bw in diesem Zeitraum gesetzt. Eine artgerechte Ernährung bzw. Unterkunftgewährung hätte aber nicht stattgefunden, da in einem Wildgehege von ca. 3,5 ha lediglich die artgerechte Haltung von 14 Rothirschen oder 35 Stück Damwild möglich sei. Denn nur bei dieser Bestandsdichte des Wildgeheges können die Tiere während der Vegetationszeit die Nahrung durch Äsung aufnehmen, welche Nahrungsaufnahme allein als artgerechte Ernährung anzusehen sei. Der Bw habe hingegen den gehaltenen Wildtieren lediglich eine Nahrungsaufnahme durch Zufütterung ermöglicht, wodurch diese Tiere weder artgerecht ernährt worden wären, noch ihnen artgerecht Unterkunft im Wildgehege gewährt worden wäre. Diese Umstände stellte der Amtstierarzt anläßlich von Lokalaugenscheinen am 9. August und 3. Dezember 1996 fest.

Nach Darstellung des Amtstierarztes mangelte es im Hinblick auf die große Zahl der Tiere auch an einer artgerechten Unterkunftsgewährung, weil in einem Gehege Deckungsmöglichkeiten und Ruhezonen vorhanden sein müßten. Den Aktenvermerken ist zu entnehmen, daß die vom Amtstierarzt bereits am 9. August 1996 geforderte deutliche Reduktion des Wildbestandes am 3. Dezember 1996 nicht nur nicht erfüllt wurde, sondern daß zu diesem Termin sogar noch ein höherer Wildbestand vorlag.

Die belangte Behörde nahm an, daß Herr L. als Eigentümer und Halter der Tiere anzusprechen war, während der Bw die Tiere in seine Obhut nahm und die Betreuungsmaßnahmen setzte, wobei er allerdings im Hinblick auf die große Anzahl der Tiere keine artgerechte Ernährung und Unterkunftsgewährung gewährleistete.

2.2. Der erkennende Verwaltungssenat hat im Wege eines EDV-Grundbuchsauszuges festgestellt, daß Herr M, seit der TZ 430/1992 aufgrund des Übergabsvertrages vom 14. Februar 1991 Eigentümer der Liegenschaft EZ KG E ist, in der sich auch die Grundstücke Nr. (Baufläche, landw. Nutzung und Wald) und die Waldgrundstücke Nr. und befinden.

Im Parallelverfahren zu Pol 96-72-1-1996 (= VwSen-300232-1998) gegen Herrn M jun. hat dieser vorgebracht, daß er "zwar steuerrechtlicher Besitzer, nicht jedoch Eigentümer" der Land- und Forstwirtschaft sei, die seine Eltern bewirtschafteten. Dies bedeutet aber, daß er auch Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft versteuert, widrigenfalls sein Vater M. nicht in Pension sein könnte, sondern noch Aktivbezüge aus Land- und Forstwirtschaft haben müßte. Dieser hat nämlich in seiner Berufung vorgebracht, daß sein monatliches Einkommen lediglich aus einer Rente in Höhe von S 10.420,-- bestünde. Außerdem bemerkt M. in seiner Berufung in einem Postskriptum, daß er bemüht sei, "die Landwirtschaft auf dem Anwesen (Hirsche u.s.w.) zur Einstellung zu bringen bis auf den für den Gastbetrieb notwendigen Anteil". Mit dieser Ankündigung hat er zum Ausdruck gebracht, daß er einerseits über das Schicksal der Land- und Forstwirtschaft bestimmen kann und andererseits, daß er die Wildtierhaltung im Rahmen seines Gastgewerbebetriebes benötigt. Der damit im Widerspruch stehende Hinweis des M., wonach er nicht Eigentümer der Land- und Forstwirtschaft sei, beruht demnach offensichtlich auf einer rechtsirrtümlichen Einschätzung der tatsächlichen Situation.

Der Oö. Verwaltungssenat kann daher den tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde nicht entgegentreten. M. ist daher nicht nur als Grundeigentümer, sondern auch als der Eigentümer der in dem Wildgehege auf seinen Grundstücken gehaltenen Wildtiere, aus deren Haltung er unmittelbaren Nutzen für sein Gastgewerbe zieht, anzusehen. Er hatte als Tierhalter auch über die Verwahrung bzw Beaufsichtigung zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Aktenlage und nach Würdigung des Berufungsvorbringens keinen Grund gefunden, an dem von der belangten Behörde in einem mangelfreien Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt zu zweifeln.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs 1 Z 6 Oö. Tierschutzgesetz 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 50.000,--, im Wiederholungsfall bis zu S 200.000,--, zu bestrafen,

wer ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 8 hält oder in Obhut nimmt.

Nach dem § 8 Abs 1 Oö. Tierschutzgesetz 1995 muß derjenige, der ein Tier hält oder in Obhut nimmt, es angemessen und art- oder verhaltensgerecht ernähren, pflegen und ihm, soweit es nötig ist, Unterkunft gewähren; erforderlichenfalls ist auch für tierärztliche Betreuung zu sorgen. § 8 Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 ergänzt im Sinne einer Klarstellung, daß die für ein Tier art- oder verhaltensgerechte Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden darf.

4.2. Im vorliegenden Fall ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, daß der Bw für die Betreuung der Tiere im Wildgehege seines Sohnes zuständig war und diese auch tatsächlich in seine Obhut genommen hatte. Er hat als Betreuer der Wildtiere gegen die ihn gemäß § 8 Abs 1 und 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 treffende Sorgfaltspflicht verstoßen, die Tiere art- oder verhaltensgerecht zu ernähren und zu pflegen und ihnen ausreichende Bewegungsfreiheit zu gewähren. Der Bw hat sogar vorsätzliches Verhalten zu verantworten, weil er vom Amtstierarzt bereits beim Lokalaugenschein am 9. August 1996 ausdrücklich auf die Mißstände aufmerksam gemacht und zur Reduktion des Tierbestandes bis 15. November 1996 aufgefordert wurde. Dennoch waren bei der Überprüfung an Ort und Stelle am 3. Dezember 1996 nicht weniger, sondern sogar noch mehr Tiere im Wildgehege (vgl Aktenvermerke des Amtstierarztes vom 04.09. und 10.12.1996).

Das Berufungsvorbringen war nicht geeignet, den Bw vom strafbehördlichen Vorwurf zu entlasten. Er hat keinerlei Gründe vorgebracht, warum eine Reduktion des Tierbestandes nicht möglich gewesen wäre. Daß er die Fachmeinung des Amtstierarztes nicht einsieht und es als sein Verdienst ansieht, wenn er in der Umgebung die Gärten mäht, um genügend Grünfutter für das Rot- und Damwild zu bekommen, vermag nichts an der begangenen Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 zu ändern. Der Bw hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 1 Z 6 Fall 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 zu verantworten.

Als verletzte Rechtsvorschriften sind im gegebenen Zusammenhang neben § 19 Abs 1 Z 6 auch § 8 Abs 1 und Abs 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 zu nennen, weil durch den nach dem amtsärztlichen Gutachten um etwa 100 % überhöhten Tierbestand auf ca. 3,5 ha auch keine verhaltensgerechte Bewegungsfreiheit (Ruhezonen, ausreichende Bereiche zum Kalben) für das Rot- und Damwild vorhanden war.

4.3. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 20.000,-- und fehlenden Sorgepflichten und keinem wesentlichen Vermögen aus. Der Bw hat dieser Einschätzung insofern widersprochen, als er in der Berufung auf eine monatliche Pension (Rente) von lediglich S 10.420,-- hinweist. Er gilt mangels aktenkundiger Verwaltungsvorstrafen als absolut unbescholten, weshalb ihm insofern ein Milderungsgrund zugute kommt.

Entgegen der Darstellung der belangten Behörde hat der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bloß fahrlässig, sondern zumindest bedingt vorsätzlich begangen, weil er sich im Tatzeitraum trotz der ihm bekannten Beanstandungen des Amtstierarztes mit dem Mißstand abgefunden und nichts zur Verbesserung der Situation unternommen hatte. Von leichter Fahrlässigkeit konnte demnach keine Rede sein. Vielmehr fällt die vorsätzliche Begehung, die auch indirekt in der Berufung zum Ausdruck kommt, erschwerend ins Gewicht.

Auch wenn im Berufungsverfahren von einem geringeren Monatseinkommen des Bw als die belangte Behörde angenommen hat auszugehen ist, kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die Geldstrafe von S 3.000,-- überhöht wäre. Sie bewegt sich beim gegebenen Strafrahmen bis S 50.000,-- mit 6 % des Strafrahmens im untersten Bereich. Außerdem fällt beim Bw die Vorsatzschuld erschwerend ins Gewicht. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen verhältnismäßig festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden war ebenfalls nicht zu beanstanden. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe, das sind S 600,--, zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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