Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130255/2/Kei/La

Linz, 30.11.1999

VwSen-130255/2/Kei/La Linz, am 30. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Thomas P, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Josef W, D, W, gegen das Straferkenntnis des Vizebürgermeisters der Stadt Wels vom 12. Oktober 1999, Zl. MA9-StV-16.831-1998 Scha/Schw, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall und § 51 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben als verantwortlicher Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen L auf die schriftliche Aufforderung des Magistrates der Stadt Wels vom 22.10.1997 zur Bekanntgabe des Lenkers, welcher am 21.08.1997 um 12.19 Uhr gegenständliches Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in der Gebührenzone, W, R, abgestellt hat, eine unrichtige Auskunft erteilt."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz LGBl.Nr. 28/1988 i.d.g.F. iVm § 4 Abs.2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992 i.d.g.F" übertreten, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit b O.ö. Parkgebührengesetz iVm § 9 Abs.1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992, i.d.g.F" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Auf der ersten Seite der Berufung wurde der Bescheid der belangten Behörde bezeichnet mit der Zahl "MA9-StV-16.831-1998". Auf der zweiten Seite der Berufung wurde der Bescheid der belangten Behörde bezeichnet mit der Zahl "MA9-StV-16.829-1998". Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass bei dieser auf der zweiten Seite der Berufung angeführten Bezeichnung ein Irrtum vorliegt und dass die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde mit der Zahl "MA9-StV-16.831-1998 Scha/Schw" gerichtet ist.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Die Behörde glaubt mir nicht, dass tatsächlich zum Tatzeitpunkt Frau Gloria D, p.A. V in R, I gegenständliches KFZ verwendet hat. Das Misstrauen der Behörde bestätigt sich angeblich darin, dass Frau D am 10.11.1997 in der Anonymverfügung gem. § 49 a VStG an die von mir angegebene Adresse per Auslands-Rsb geschickt wurde. Die Sendung kam jedoch mit dem Vermerk 'Empfänger unbekannt' an die Behörde zurück.

Dazu ist auszuführen, dass die Behörde alles unternehmen muss, um den tatsächlichen Lenker, welchen ich angegeben habe, zu ermitteln. Die reine Annahme einer falschen Aussage aufgrund eines Postvermerkes 'Empfänger unbekannt' ist ungenügend. Im Rahmen des Rechtshilfeweges hätte die nunmehr belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wels, eine ZMA-Anfrage durchführen müssen. Hätte eine Anfrage solche keinen Erfolg gebracht, so wäre eine allfällige Bestrafung nachvollziehbar.

Es wird daher gestellt der höfliche

A N T R A G,

meiner Berufung Folge zu geben und gegenständliches Verfahren gem. § 45 VStG einzustellen in eventu

den Akt dem Magistrat der Stadt Wels zwecks Setzung der nötigen Verfahrensschritte zurück zu übermitteln."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels vom 11. November 1999, Zl. MA9-StV-16831-1998 Scha/Za, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Oö. Parkgebührengesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemäß § 51 Abs.2 des Statutes für die Stadt Wels 1992 verfügt und entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Das an den Bw ergangene Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz stellt einen Ermittlungsschritt der Behörde zur Ausforschung des Lenkers (§ 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz) dar. Seiner rechtlichen Qualifizierung nach stellt das Auskunftsverlangen der Behörde einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar, der jedoch nicht als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens aufzufassen ist, insbesondere auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0382 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 87/17/0387 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985, Slg. Nr. 10.505). Dies hat auf Grund der oben zitierten Rechtsvorschriften zur Folge, dass nach der Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Im Auftrag" das Auskunftsbegehren von einer unzuständigen Behörde ergangen ist. Als rein administrativbehördlicher Verfahrensschritt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt hätte es vom Magistrat als zuständiger Behörde gestellt werden müssen. Der Bw war daher nicht gehalten, dem von einer unzuständigen Behörde ergangenen Auskunftsbegehren zu entsprechen, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden war.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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