Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130260/2/Kei/La

Linz, 28.04.2000

VwSen-130260/2/Kei/La Linz, am 28. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Markus P, H 12, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4. Februar 2000, Zl. 70158, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

"Statt "W" wird gesetzt "W", der Satz "Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 dar." wird gestrichen, die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben es als verantwortlicher Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Marke Citroen, rotlackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen zu vertreten, dass Sie der schriftlichen Aufforderung des Magistrates der Stadt Steyr vom 16.9.1999, zugestellt durch RSb am 20.9.1999, zur Bekanntgabe des Lenkers oa. Fahrzeuges (für den 27.3.1999, 10.15 Uhr bis 10.36 Uhr, in 4400 S, W 2) nicht Folge geleistet haben.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 dar." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 2 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs.1 lit.b) oö. Parkgebührengesetz, LGBl. 28/1988 i.d.g.F. und § 4 Abs.2 i.V.m. § 9 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 (1) lit.b) oö. ParkgebührenG." zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Steyr vom 21. Februar 2000, Zl. 70158, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz wurde verwirklicht. Es wird bemerkt:

Der Strafbetrag im Hinblick auf das dem gegenständlichen Auskunftsverlangen zugrundeliegende Verhalten - vorschriftswidriges Parken in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Steyr am 27. März 1999 von 10.15 bis 10.36 Uhr - ist durch den Bw ca. 2 1/2 Monate bevor dieses Auskunftsverlangen erfolgte, bezahlt worden. Vor diesem Hintergrund sind die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend und es ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung des § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erkenntnisse). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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