Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130262/5/Kei/Km

Linz, 29.12.2000

VwSen-130262/5/Kei/Km Linz, am 29. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger aus Anlass des Rechtsmittels des P A, H-W-Straße 27, L, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Dezember 1999, Zl. 933-10-7729149, 7717908, zu Recht:

Die Strafverfahren des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933-10-7717908 und Zl. 933-10-7729149 werden gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Vollstreckungsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde im Hinblick auf die bei der belangten Behörde anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren Zlen. 933-10-7717908 und 933-10-7729149 ein durch den Rechtsmittelwerber beantragter Aufschub der unverzüglichen Zahlung und des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht bewilligt.

Gegen dieses Bescheid hat der Rechtsmittelwerber ein Rechtsmittel eingebracht.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2000, Zl. 933-10-7729149, 7717908, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen.

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung zuständig. (In diesem Zusammen-hang wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, Zl. G 1393/95, G 10/96, G 57/96, G 58/96, G 261/97, G 290/97, G 334/97, hingewiesen.)

Die Strafverfügung Zl. 933-10-7717908 vom 23. Juli 1997 wurde dem Rechtsmittelwerber am 29. Juli 1997 zugestellt. Die Strafverfügung Zl. 933-10-7729149 vom 6. August 1997 wurde dem Rechtsmittelwerber am 13. August 1997 zugestellt. Gegen keine dieser Strafverfügungen wurde ein Einspruch erhoben. Die Strafverfügung Zl. 933-10-7717908 vom 23. Juli 1997 ist am 12. August 1997 in Rechtskraft erwachsen. Die Strafverfügung Zl. 933-10-7729149 vom 6. August 1997 ist am 27. August 1997 in Rechtskraft erwachsen. Die Vollstreckungsverjährungsfrist ist im Hinblick auf das Verfahren Zl. 933-10-7717908 am 12. August 2000 und im Hinblick auf das Verfahren Zl. 933-10-7729149 am 27. August 1997 abgelaufen. Es konnte wegen der Kürze der dem Oö. Verwaltungssenat zur Verfügung stehenden Zeit (der Verwaltungsakt der belangten Behörde ist am 3. August 2000 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt) eine Entscheidung innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfristen (s. § 31 Abs.3 VStG) nicht gefällt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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