Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130263/2/Kei/La

Linz, 30.06.2000

VwSen-130263/2/Kei/La Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W D, S 2, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 2000, Zlen. 933-10-8741618, 8741659, 8741670, 8741699, 8741754, 8741777, 8741798, 8741827, 8741851, 8741880, 8741903, 8741993, 8757029, 8757064, 8757086, 8757140, 8757174, 8757211, 8757230, 8757255, 8757274, 8757329, 8757352, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 71 und § 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 49 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde im Hinblick auf bei der belangten Behörde anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren (Übertretungen des Parkgebührenrechtes) ein Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und im Hinblick auf diese Verfahren Einsprüche des Berufungswerbers gegen Strafverfügungen als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Februar 2000, Zl. "933-10-8757029 etc.", Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat konnte nicht finden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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