Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300237/2/Gf/Km

Linz, 02.06.1999

VwSen-300237/2/Gf/Km Linz, am 2. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 15. Juni 1998, Zl. Pol96-10-1998, wegen Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 15. Juni 1998, Zl. Pol96-10-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er in seinem Lokal verbotenerweise das Aufstellen eines Geldspielapparates geduldet habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 3 des "Oö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 55/1992", begangen, weshalb er gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Juni 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Juni 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen von Sicherheitsorganen sowie eines Gutachtens eines Amtssachverständigen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet worden, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß es sich gegenständlich nicht um einen Geld-, sondern bloß um einen Geschicklichkeitsspielapparat handle, dessen Aufstellung im Lokal nicht verboten gewesen sei. Überdies habe der Verfassungsgerichtshof schon vor dem verfahrensgegenständlichen Anlaß das Oö. SpielapparateG als verfassungswidrig aufgehoben.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried zu Zl. Pol96-10-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Z. 2 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 63/1997 (im folgenden: Oö. SpielapparateG), begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 13 Abs. 2 Oö. SpielapparateG mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der das Aufstellen eines verbotenen Spielapparates in seinen Räumen duldet.

Nach Z. 5 des LGBl.Nr. 63/1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 des Oö. Verlautbarungsgesetzes, LGBl.Nr. 55/1977, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/1983, steht das Oö. SpielapparateG erst seit dem 12. Juni 1997, und zwar als "Oö. Spielapparategesetz LGBl.Nr. 55/1992 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 68/1993", in Geltung (nachdem der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des letzteren - wegen eines Kundmachungsmangels - mit Erkenntnis vom 12. März 1998, G 366/97 u.a., festgestellt hatte, daß dieses bis dahin verfassungswidrig war).

4.2. Diesem Aspekt kommt gegenständlich deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil dem Rechtsmittelwerber mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wird, die Aufstellung des verbotenen Spielapparates "wie am 13.03.1998 ..... festgestellt worden ist, seit mehreren Monaten" geduldet und dadurch § 3 Abs. 3 iVm. § 13 Abs. 1 Z. 2 "Oö. Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 55/1992" verletzt zu haben.

Mit dieser Formulierung wird aber weder dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG noch jenem des § 44a Z. 2 VStG Genüge getan.

Denn zum einen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß durch die Wendung "seit mehreren Monaten" auch ein Tatzeitraum (vor dem 12. Juni 1997) erfaßt wird, der in jene Periode fällt, hinsichtlich der der Verfassungsgerichtshof mit dem obzitierten Erkenntnis bereits die Verfassungswidrigkeit des Oö. Spielapparategesetzes LGBl.Nr. 55/1992 i.d.F. LGBl.Nr. 68/1993 dezidiert festgestellt hat.

Und andererseits konnte aus diesem Grund durch die angelastete Tat eben nicht das im Spruch angeführte Oö. Spielapparategesetz LGBl.Nr. 55/1992, sondern allenfalls nur das durch Z. 5 des LGBl.Nr. 63/1997 kundgemachte Oö. SpielapparateG verletzt werden.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß es sich dabei materiell betrachtet jeweils um inhaltsgleiche Vorschriften handelt, weil - wie gerade die vorliegende Berufung zeigt - die einer derartigen Spruchformulierung ein nicht juristisch geschulter Normunterworfener insgesamt besehen nicht mehr verläßlich zu beurteilen vermag, ob er nun aufgrund einer verfassungswidrigen oder einer verfassungsmäßig einwandfreien Rechtsgrundlage bestraft wurde und somit im Ergebnis als in seinen Verteidigungsrechten entscheidend beeinträchtigt erscheint.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum