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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130271/2/Kei/La

Linz, 22.02.2001

VwSen-130271/2/Kei/La Linz, am 22. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. T F, W 45, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2000, Zl. 933-10-9763107, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. September 2000, Zl. 933-10-9763107, wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Parkgebührenrechts eine Strafe verhängt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2000, Zl. 933-10-9763107, wurde der "Einspruch des Herrn F T, Mag. Univ. Ass., vom 20.10.2000 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.09.2000, GZ 933-10-9763107, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen."

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis (Rückschein) am 4. Oktober 2000 hinterlegt worden sei. Die Einspruchsfrist betrage gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Diese Frist hätte im vorliegenden Fall mit Ablauf des 18. Oktober 2000 geendet. Der gegenständliche Einspruch sei am 20. Oktober 2000 - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - zur Post gegeben worden und als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen den in Punkt 1.3. angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Lt. Stempel am eigenhändig zugestellten Schreiben zu GZ933-10-9763107 wurde dieses nicht am 4.10.2000 hinterlegt sondern am 3.10.2000 mit Ankündigung für 23.10.2000. Ich habe das Schriftstück am 9.10.2000 behoben. Meine Mutter hat mich am 8.10.2000 abends über die Hinterlegungsanzeige informiert. Für das factfinding so lange Zeit nach der vermeindlichen Verwaltungsübertretung, damit der Sachverhalt richtig dargestellt wird, und um mich rechtsfreundlich beraten zu lassen um den Einspruch korrekt zu verfassen, habe ich nahezu 2 Wochen nach dem Beheben der Strafverfügung gebraucht.

Ich bin gerne bereit, für meine Abwesenheit von der Abgabestelle folgende Beweise anzubieten. Ich habe zwei Wohnsitze, der Hauptwohnsitz ist in W bei meiner Mutter. Da komme ich einmal öfter einmal weniger oft nach Hause, das richtet sich nach dienstlichen Belangen. Zum einen ist meine Mutter die wichtigste Person in meinem Leben, zum anderen umsorgt sie mich und wäscht mir meine Wäsche. In L, an meinem Zweitwohnsitz lebe ich alleine. Ich gehe von dort zur Arbeit auf die J. K U in L. Meist arbeite ich bis spät in die Nacht an diversen Forschungsprojekten, daher habe ich in L eine Wohnung genommen, um so die nächtlichen Fahrten in sehr müdem Zustand zu vermeiden. Diese Wohnung nutze ich ausschließlich zum Schlafen.

Auch in der Woche vom 2.10.2000 bis 6.10.2000 war ich die ganze Woche in L arbeiten. Am Freitag habe ich spät abends zu arbeiten aufgehört und bin sehr spät in meine Wohnung zum Schlafen gekommen. Samstag den 7.10.2000 bin ich mit meinem Auto zu einer Kultur Tour in das südliche Tschechien aufgebrochen und habe mir am Samstag die Rosenburg, das Schloss in Krumau und die Klimt Ausstellung angesehen. Zu Mittag habe ich im kleinen Lokal am Fuße der Rosenburg gespeist und übernachtet habe ich im Hotel Post in Krumau. Am nächsten Tag war ich noch in Budweis und habe mir das Schloss Hluboka angesehen. Zu Mittag habe ich im Ceske Kranje gegessen (ich hoffe ich habe das richtig geschrieben). Nach einem Bummel durch die Altstadt bin ich nach Hause gefahren. Ich bin dann noch auf die U zum Arbeiten gefahren. Da habe ich meine Mutter angerufen, da mir mein Handy bereits vor längerer Zeit gestohlen wurde und ich daher keine eigenes Telefon mehr besitze. Meine Mutter hat mir dann von der Hinterlegung erzählt.

Beweise: PV und die Zeugenaussage meiner Mutter.

Wie Sie unschwer erkennen können, hat während meiner Abwesenheit die W Wohnadresse den Charakter eine Abgabestelle verloren und ich habe erst am 6.10.2000 von dem Schriftstück erfahren somit wird gem. § 17 Abs.3 Zustellgesetz die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Diese Heilung des Zustellmangels setzt somit den Mangel der nicht gegebenen Abgabestelle außer Kraft, bewirkt die Zustellung mit dem 9.10.2000 und setzt die Rechtsmittelfrist ab diesem Datum in Gang. Der Einspruch ist somit fristgerecht eingebracht worden.

Ich habe somit die Frist gewahrt und das Rechtsmittel des Einspruches rechtzeitig eingebracht. Ich beantrage über den Einspruch in merito zu entscheiden."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. Februar 2001, Zl. 933/10-9763107, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Auskunft des Meldeamtes der Bundespolizeidirektion Linz ergab, dass der Bw zur gegenständlichen Zeit sowohl in L, H 61, als auch in W, W 45, gemeldet war. Der Bw hat in der Berufung sowohl vorgebracht, dass er erst am 6.10.2000 von dem Schriftstück erfahren hätte als auch dass er am 8. Oktober 2000 seine Mutter angerufen hätte und dass ihm dann seine Mutter von der Hinterlegung erzählt hätte.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung jedenfalls was die Zeit vom 2. Oktober 2000 bis einschließlich 5. Oktober 2000 betrifft wird durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilt und es hat sich für den Oö. Verwaltungssenat ergeben (arg. "wenn sich ergibt", § 17 Abs.3 Zustellgesetz), dass der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle W, W 45, nicht vor dem 6. Oktober 2000 vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung nicht vor dem 6. Oktober 2000 erfolgt ist und dass der am 20. Oktober 2000 abgesendete Einspruch fristgerecht erhoben wurde.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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