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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130272/2/Gf/Km

Linz, 28.02.2001

VwSen-130272/2/Gf/Km Linz, am 28. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Februar 2001, Zl. 933-10-9707635, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S (entspricht  7,27 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Februar 2001, Zl. 933-10-9707635, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 8 Stunden) verhängt, weil er am 12. Oktober 1999 im Zeitraum von 12.24 Uhr bis 12.54 Uhr sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Februar 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. Februar 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat aufgrund der Anzeige eines Überwachungsorganes als erwiesen anzusehen sei und vom Beschwerdeführer selbst im Grunde auch gar nicht bestritten werde, dass er jedenfalls für den angelasteten Tatzeitraum den erforderlichen Parkschein nicht gelöst habe. Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er zu Beginn des Abstellens die maximale Gebühr entrichtet und dies auch entsprechend nachgewiesen habe. Die danach mögliche Parkzeit von 90 Minuten habe er sodann - in Kenntnis davon, dass sich sein ursprünglich geplanter Termin kurzfristig verschoben hatte - unterbrochen und den verbleibenden Rest später ohne neuerliches Lösen eines Parkscheines konsumiert, da ein "Rückkauf" der solcherart verlorenen Zeit nicht vorgesehen sei. Die neuerliche Lösung eines Parkscheines sei ihm hingegen nicht zumutbar gewesen, da er ansonsten im Ergebnis doppelt zur Gebührenentrichtung verpflichtet gewesen wäre.

Mangels Verschulden wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-9707635; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 OöParkGebG sowie i.V.m. § 2 und § 5 KPZV Linz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allein strittig, ob der Rechtsmittelwerber dadurch, dass er schon vor dem Tatzeitraum (12.24 Uhr bis 12.54 Uhr) - nämlich für die Zeitspanne von 10.54 Uhr bis 12.24 Uhr - eine Parkgebühr entrichtet, dafür aber nicht die volle Abstelldauer konsumiert hat, auch der ihn später treffenden gesetzlichen Verpflichtung entsprach.

Dies ist deshalb zu verneinen, weil das OöParkgebG i.V.m. der KPZV Linz zweifelsfrei davon ausgeht, dass diesem Gebot nur dann genüge getan wird, wenn die Gebührenentrichtung für die jeweils ihr konkret entsprechende Abstelldauer nachgewiesen wird (vgl. insbesondere § 5 Abs. 1 bis 3 KPZV Linz).

Dass bei einem System, das darauf aufbaut, dass fixe Zeiten minutenweise ohne Rückgaberecht vorgekauft werden müssen, diese letztlich sogar im Regelfall nicht in vollem Umfang konsumiert werden können, liegt auf der Hand, ist aber nicht der Vollziehung, sondern allein dem Gesetzgeber anzulasten. Wenn dieser wiederum dem Aspekt der effizienten Kontrolle der Gebührenpflicht den Vorrang eingeräumt und es dabei in Kauf genommen hat, dass so die staatliche Gegenleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann, weil eine "Mitnahme" bzw. "Übertragung" gebührenentrichteter, aber nicht konsumierter Parkminuten in einen späteren Zeitraum ausgeschlossen ist, so scheint diese Wertentscheidung des Gesetzgebers aber schon angesichts der geringen Gebührenhöhe - ganz abgesehen davon, dass es allein der Gebührenschuldner selbst zu entscheiden hat, ob er auch dann die volle Zeit ausnützen will, wenn der ursprüngliche Grund für das Abstellen des KFZ ganz oder früher als beabsichtigt wegfällt - jedenfalls noch innerhalb des ihm von Verfassungs wegen zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zu liegen, sodass sich der Oö. Verwaltungssenat auch nicht dazu veranlasst sieht, einen Antrag gemäß Art. 129a Abs. 3 B-VG zu stellen.

Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer sohin aber offensichtlich tatbestandsmäßig gehandelt, wenn er für den ihm angelasteten Zeitraum nicht neuerlich die Parkgebühr entrichtete. Dass es aus seiner Sicht dadurch im Ergebnis zu einer überhöhten ("doppelten") Vergebührung gekommen wäre, hat aber - was der Rechtsmittelwerber offenbar von Anfang an übersehen hat - allein derjenige zu vertreten, der die Verschiebung des Termines veranlasst hat.

4.3. Dass es bei dem bestehenden System der Parkgebührenentrichtung nicht möglich ist, die für einen bestimmten Zeitraum erworbene Abstellberechtigung im Falle der Nicht- bzw. nicht vollständigen Konsumation auf einen späteren Zeitraum zu übertragen, weil damit gleichzeitig jegliche Kontrollmöglichkeit obsolet würde, muss bei einer objektiven Durchschnittsbetrachtung jedem Normadressaten klar sein. Bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelt es sich daher a priori um eine unvertretbare Rechtsansicht, sodass ihm auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute gehalten werden kann.

Nach den Umständen des gegenständlichen Falles ist ihm vielmehr zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Angesichts dieser Schuldform kann aber auch die ohnehin im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe nicht als überhöht erscheinen; derartiges wird im Übrigen vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht eingewendet.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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